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FAQ - Scheidung

Ich möchte mich scheiden lassen – brauche ich die Zustimmung meines Ehegatten?

Nein!
Grundsätzlich verlangt das Familiengericht nicht die Zustimmung des Ehemannes oder der Ehefrau für die Ehescheidung benötigt.
Auch müssen vor dem Familiengericht keine Unterschriften geleistet werden, wie man es noch von der Eheschließung vor dem Standesamt kennt. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens ist es die Aufgabe des Gerichtes zu prüfen, ob die die Ehe tatsächlich gescheitert ist.
Gescheitert ist eine Ehe insbesondere dann, wenn Sie länger als ein Jahr getrennt leben und beide geschieden werden möchten. Wenn ein Ehegatte nach Ablauf des Trennungsjahres dennoch nicht geschieden werden möchte, so kann das Gericht trotzdem, also auch ohne Zustimmung des nicht scheidungswilligen Ehegatten, die Ehe scheiden. Nämlich dann, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass die Ehe tatsächlich gescheitert ist. Ein Scheitern der Ehe wird zum Beispiel immer dann vermutet, wenn einer der Ehegatten einen neuen Lebensgefährten hat. Für den sicherlich seltenen Fall, dass nach Ablauf des Trennungsjahres trotzdem keine ausreichenden Gründe für ein Scheitern der Ehe erkennbar sind, kann die Ehe erst nach einer Trennungszeit von drei Jahren geschieden werden. Nach Ablauf von drei Jahren geht das Familiengericht immer davon aus, dass eine Ehe gescheitert ist.

Welches Gericht ist für meine Scheidung zuständig?

A. Gehen aus der Ehe noch gemeinsame minderjährige Kinder hervor? Dann ist das Gericht zuständig, wo der Ehegatte mit den Kindern lebt.

B. Gibt es keine minderjährigen Kinder, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Eheleute zuletzt gemeinsam gewohnt haben, wenn einer der Ehegatten noch an diesem Ort wohnt.

C. Sind keine Kinder vorhanden und keiner der Ehegatten wohnt mehr in dem Ort, wo man zuletzt zusammen gelebt hat, ist das Gericht zuständig, wo der Ehegatten lebt, an den der Scheidungsantrag zugestellt werden soll.

D. Haben beide Ehegatten keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig.

Brauche ich denn überhaupt einen Scheidungsanwalt?

Ja, um einen Scheidungsantrag beim Familiengericht zu stellen benötigen Sie in Deutschland zwingend einen Rechtsanwalt. Bei der einvernehmlichen Scheidung ist es jedoch nicht erforderlich, dass auch jeder Ehegatte einen eigenen Anwalt beauftragt. Ihr Scheidungsanwalt kann theoretisch jeder in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Rechtsanwalt sein und muss nicht zwingend Fachanwalt für Familienrecht sein.

Wie lange dauert eine Scheidung / Scheidungsverfahren?

Nach der gesetzlichen Neuregelung ist es jetzt möglich das reine Scheidungsverfahren bereits nach drei Monaten abzuschließen. Sofern der Versorgungsausgleich ausgeschlossen ist, ist eine Scheidung sogar schon nach wenigen Wochen möglich.

Was heißt “Scheidung Online” oder “Online-Scheidung”? Kann man sich online scheiden lassen?

Nein! “Scheidung-Online” oder “Online-Scheidung” bedeutet nicht, dass das Scheidungsverfahren tatsächlich auch “online” durchgeführt werden kann. Dies ist nicht unrealistisch und wird möglicherweise in Zukunft möglich sein. Der Scheidungsantrag muss heute immer noch in Papierform bei Gericht eingereicht werden und die Parteien müssen in der Regel immer noch vor dem Familienrichter persönlich erscheinen. “Online-Scheidung” erleichtert Ihnen aber das Verfahren erheblich und spart Kosten. So können Sie mich ohne Besuch in meiner Kanzlei bequem über das Internet, per Mail, Fax oder Post 24 Stunden am Tag und 7 Tage in der Woche mit der Durchführung Ihres Scheidungsverfahrens beauftragen. Ich berate Sie, und bin stets für Sie erreichbar, nehme Ihnen den gesamten Schriftwechsel mit dem Gericht ab, erinnere Sie an Fristen und schicke Ihnen alles Wichtige per Post zu.

Gratis Scheidung? Ich habe kein Geld – Kann ich mich trotzdem scheiden lassen?

Auch wenn Sie nur über geringes Einkommen verfügen oder verschuldet sind, führe ich Ihr Scheidungsverfahren ebenso schnell und kompetent durch. Ich beantrage für Sie Verfahrenskostenhilfe! Sofern diese auf Grund Ihres geringen Einkommens ohne Ratenzahlung bewilligt wird, entstehen Ihnen überhaupt keine Kosten, weder Gerichts- noch Anwaltskosten.

Wenn Sie über ausreichendes Einkommen verfügen kann das Gericht auch eine angemessene Ratenzahlung verlangen.

Lesen Sie hier mehr zum Thema kostenlose Scheidung

Nach etwa einem Jahr wird Ihr Einkommen dann später noch einmal von dem Gericht überprüft.

Welches Gericht führt die Scheidung durch? / Welches Gericht ist für mich zuständig?

Welches Gericht zuständig ist regelt die Verfahrensordnung. Grundsätzlich ist das Familiengericht an dem Ort zuständig, an dem die Ehegatten zum Zeitpunkt des Scheidungsantrages ihren gemeinsame Wohnort haben, oder der Ort, an dem einer der Ehepartner mit den gemeinsamen Kindern lebt. Sind diese Umstände nicht gegeben, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der letzten gemeinsamen ehelichen Wohnung, wenn ein Ehegatte noch dort wohnhaft ist.

Liegen auch diese Voraussetzungen nicht vor, so ist das Gericht für den Wohnort zuständig, in dessen Bezirk der/die Antragsgegner(in) wohnt. Sollte auch diese Voraussetzung nicht vorliegen, gibt es dann noch die generelle Zuständigkeit des Amtsgerichtes Berlin-Schöneberg. Diese ist z.B. bei beidseitigem Wohnort im Ausland gegeben.

Der Gerichtsort des Scheidungsverfahrens ist unabhängig vom Kanzleisitz des Scheidungsanwaltes. Ich bin an allen Familiengerichten in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen und führe Ihr Scheidungsverfahren an dem für Sie zuständigen Familiengericht durch, ohne dass Ihnen irgendwelche zusätzlichen Kosten entstehen. Entweder begleite ich Sie selbst zum Termin, oder kostenfrei einer meiner Partneranwälte. Es entstehen Ihnen daher auch keine zusätzlichen Fahrtkosten für die Terminwahrnehmung.

Wieviel kostet eine Scheidung – wie werden die Kosten einer Scheidung berechnet.

Die Kosten des Scheidungsverfahrens setzen sich zusammen aus den

Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und den
Gerichtskosten.

Die Gerichtskosten werden grundsätzlich zwischen den Eheleuten geteilt, die Anwaltskosten trägt der Antragsteller/in, der den Scheidungsanwalt beauftragt, wobei die Eheleute selbstverständlich untereinander die Teilung der Gebühren vereinbaren können.

Sofern die Scheidung einvernehmlich erfolgt, ist die Beauftragung eines zweiten Rechtsanwaltes in der Regel nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt. Eine anwaltliche Vertretung ist dafür nicht notwendig, so können durch die Beauftragung nur eine Anwaltes durch den Antragsteller bis zu 40% der Gesamtkosten / Scheidungskosten gespart werden.

Zur Berechnung der Kosten setzt das Gericht und nicht der Rechtsanwalt einen verbindlichen "Gegenstandswert" oder auch "Streitwert" genannt, fest. Es handelt sich hierbei um einen theoretischen Wert, der ausschließlich dazu dient, anhand einer Kostentabelle die Gerichts- und Anwaltskosten zu berechnen. Es handelt sich also insbesondere nicht um den Betrag, der von den Eheleuten gezahlt werden muss!

Dieser Gegenstandswert errechnet sich grundsätzlich bei nahezu allen Familiengerichten aus dem Dreifachen des monatlichen Nettoeinkommens der Parteien, zuzüglich eines Betrags für den Versorgungsausgleich, sofern dieser überhaupt durchgeführt wird.

Wird der Versorgungsausgleich durchgeführt, beträgt der Gegenstandswert hierfür 10% des dreifachen Monatsnettoeinkommens beider Eheleute je vorhandener Rentenversicherung, also einschließlich evt. Betriebsrenten, Zusatzversorgungen, Riesterrenten usw...

Der Mindestwert für den Versorgungsausgleich beträgt 1.000,- Euro und kann nach den besonderen Umständen des Einzelfalls auch von dem Gericht erhöht oder herabgesetzt wird.

Ich führe Ihr Scheidungsverfahren so kostengünstig wie überhaupt möglich durch. Dabei setze ich mich nachhaltig für eine Reduzierung des Gegenstandswertes, schon im Scheidungsantrag, ein. Viele Gerichte reduzieren den Gegenstandswert auf Antrag bei einfachen Scheidungsverfahren, die auch für das Gericht mit wenig Aufwand verbunden sind, um 25% und mehr.

Ich erstelle Ihnen gern einen unverbindlichen, individuellen Kostenvoranschlag zu den Scheidungskosten. Dabei berücksichtige einen entsprechend reduzierten Gegenstandswert und den Mindestwert des Versorgungsausgleiches sofern dieser nicht durch notariellen Vertrag ausgeschlossen ist oder die Ehedauer einschließlich Trennungszeit nicht weniger als drei Jahre beträgt.

Bitte rufen Sie mich einfach kostenfrei an oder schicken mir eine Mail, damit ich Ihnen einen unverbindlichen Kostenvoranschlag erstellen kann.

Nach Abschluss des Verfahrens und verbindlicher Festsetzung des Gegenstandswertes durch das Gericht, erhalten Sie von mir eine Abschlussrechnung.

Was bedeutet eigentlich getrennt von Bett und Tisch leben?

Voraussetzung für die Trennung im Hinblick auf die Scheidung ist Trennung von Tisch und Bett. Das bedeutet, das keine häusliche Gemeinschaft und Haushaltsführung mehr besteht, die Eheleute also keine intime Beziehung mehr führen und auch gegenseitig keine Versorgungsleistungen erbringen.

Versorgungsleistungen sind z.B. füreinander einkaufen, wäschewaschen oder kochen. Unterhaltszahlungen zählen nicht zu den Versorgungsleistungen und stehen einer Scheidung selbstverständlich nicht entgegen.

Was passiert mit Steuern und Freibeträgen? / Ehegattensplitting ?

Sofern die Eheleute nicht dauernd getrennt leben können sie im Regelfall die Vorteile des sogenannten Ehegattensplittings in Anspruch nehmen und steuerlich zusammen veranlagt werden. Eine Steuerklassenänderung erfolgt erst mit Beginn des darauffolgenden Jahres, nachdem sich die Eheleute getrennt haben. In dem Jahr der Trennung können also noch die Splittingvorteile in Anspruch genommen werden. Im Falle einer Unterhaltsverpflichtung, müssen alle steuerlichen Freibeträge oder Vorteile auch tatsächlich in Anspruch genommen werden. Wird dies nicht getan, so wird man unterhaltsrechtlich so behandelt, als wären die Vorteile in Ansprucg genommen worden.
Steuererstattungen werden unterhaltsrechtlich als Einkommen in dem Jahr angerechnet, in dem die Rückzahlung erfolgt ist.
Aufwendungen für die Durchführung des Scheidungsverfahrens können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden.

Lesen Sie hierzu auch meinen Ratgeber Scheidungskosten sparen.

Kann ich mich scheiden lassen, obwohl ich mit meinem Partner in derselben Wohnung lebe?

Rechtlich ist das zwar möglich. In der Praxis sind damit aber häufig mit großen Schwierigkeiten verbunden. Eine Scheidung setzt nämlich im Regelfall das sog. Trennungsjahr voraus. Danach gilt eine Ehe erst dann als gescheitert, wenn man ein Jahr nicht mit dem Ehepartner in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Um dieses Trennungsjahr in einer gemeinsamen Wohnung durchzuführen, müssen die Ehegatten die häusliche Lebensgemeinschaft aufheben: Sie dürfen weder Bett noch Mittagstisch teilen. Grundsätzlich darf auch kein gemeinsamer Haushalt geführt werden. Die Lebensbereiche der Ehegatten müssen also innerhalb der Wohnung strikt getrennt werden. Allerdings kann es im Streitfall schwierig sein, vor Gericht zu beweisen, dass diese Voraussetzungen vorlagen. Darum sollten Scheidungswillige sich idealerweise eine andere Wohnung suchen.

Meine Heirat vor wenigen Wochen war ein großer Fehler. Kann ich die Ehe wieder annullieren lassen?

Nein, auch eine rechtskräftige Ehe von nur wenigen Tagen kann nur durch eine Scheidung wieder beendet werden.
Die Scheidung einer kurzen Ehe kann aber in der Regel schnell und unkompliziert durchgeführt werden.
Nur wenn es sich um eine Scheinehe handelt oder die Eheschließung von Anfang an unwirksam war, kommt eine Annullierung in Betracht.
So z.B. wenn ein Ehepartner bereits verheiratet oder nicht volljährig war oder einer der Ehegatten die Eheschließung durch Täuschung herbeigeführt hat.

Wann muss ich die Anwaltsrechnung bezahlen?

Sie können Die Zahlungsmodalitäten (Zeitpunkt, Raten, etc.) mit Ihrem Scheidungsanwalt selbst vereinbaren. Bei mir entscheiden Sie, ohne Kostenvorschuss und ohne jegliches Risiko, wann und wie Sie meine Kosten begleichen. Sie erhalten von mir nach Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Kostenberechnung und können diese Kosten selbstverständlich sofort, oder aber erst wenn Sie geschieden sind, oder auch zinsfrei in monatlichen Raten, zahlen. Bequem, sicher und risikofrei!

Kann ich meinen alten Namen bzw. Geburtsnamen wieder annehmen?

Für die Namensänderung müssen Sie rechtskräftig geschieden sein. Das Gericht ist für die Namensänderung nicht zuständig und deshalb wird es auch nicht im Scheidungsverfahren behandelt. Nach der Scheidung kann man mit dem rechtskräftigen Urteil zum Standesamt gehen und dort seinen Namen ändern lassen.

Was machen wir mit der gemeinsamen Immobilie?

Immer das wirtschaftlich sinnvollste unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten. Die Immobilie bleibt auch nach Trennung und Scheidung im gemeinsamen Eigentum. Dieses kann veräußert werden, um den Erlös nach Abzug der Verbindlichkeiten zu teilen. Ebenso kann der eine Ehegatte seinen Eigentumsanteil gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung auf den anderen übertragen. Es besteht auch die Möglichkeit sich zu einigen, es bei dem gemeinsamen Eigentum zu belassen und die Immobilie zu vermieten. Sofern ein Ehegatte allein die gemeinsame Immobilie bewohnt, muss er dem anderen eine entsprechende Nutzungsentschädigung zahlen.

Bitte beachten Sie, eine Versteigerung ist in fast allen Fällen die wirtschaftlich schlechteste Lösung!

Was geschieht mit unserer Mietwohnung?

Probleme können immer dann entstehen, wenn beide Ehegatten die Wohnung gemeinsam angemietet und den Mietvertrag zusammen unterschreiben haben. In diesem Fall muss nach der Trennung schnellstmöglich eine Regelung gefunden werden. Will ein Ehegatte die Wohnung allein weiter bewohnen, so muss der Mietvertrag unter Einbeziehung des Vermieters und beider Ehegatten umgeschrieben und geändert werden, damit der ausziehende Ehegatte nicht mehr für die Miete gegenüber dem Vermieter haftet.Wenn beide Ehegatten aus der Wohnung ausziehen, sollte es keine Probleme geben. Hier muss die Wohnung so schnell wie möglich von beiden Ehegatten gegenüber dem Vermieter gekündigt werden. Wichtig: Die Kündigung nur eines Ehegatten ist allein ist nicht wirksam! Die Zustimmung und Mitwirkung zur Kündigung kann letztendlich nicht von einem Ehegatten verweigert werden. In allen Fällen sollte auch der gemeinsame Hausrat einvernehmlich geteilt werden.

Der Hausrat – Fragen über Fragen!

Was gehört eigentlich alles mit zum Hausrat?

1. Alle Gegenstände, die im Haushalt der Eheleute genutzt werden oder wurden. Dabei ist es nicht auf die Wohnung oder das Haus begrenzt, sondern auch das Auto oder ein Wochenendhaus können auch dazu gehören.

2. Alle Gegenstände, die der gemeinsamen Lebensführung dienen, d. h. vor allem Möbel, Geschirr, Elektronik, gemeinsame Sportgeräte, Kunstgegenstände und die Wäsche, welche in der Wohnung liegen oder lagen.

Wichtig ist, dass es nicht auf die Eigentumsverhältnisse ankommt.

Was gehört nicht zum Haushalt?

1. Sogenannte Luxusgegenstände, die nicht der Lebensführung dienen, sondern nur der Vermögenslage (z.B. Kunstgemälde im Safe; ABER wenn das Gemälde im Wohnzimmer hängt, dann gehört es wiederum zum Hausrat). Um ein Luxusgegenstand von einem Gegenstand zur gemeinsamen Lebensführung zu unterscheiden, muss auf die Funktion abstellen.

2. Persönliche Sachen des Ehegatten, d.h. Gegenstände, die nur zum alleinigen Gebrauch bestimmt sind wie z.B. Schmuck, Kleidungsstücke, Sammlungen, persönliche Andenken. Der Ehegatte dem die Sachen gehörten hat gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Herausgabe der Sachen.

3. Sachen, die der Berufsausübung dienen wie Arbeitskleidung, Werkzeug oder das Arbeitszimmer. Auch ein Computer kann dazu gehören, wenn er zum größten Teil für berufliche Aufgaben genutzt wird.

Was ist mit dem PKW?

Hierzu siehe unseren extra Eintrag https://www.online-scheidung-deutschland.de/kategorie-fragen-antworten/89-das-fahrzeug-bei-der-scheidung-wer-bekommt-es

Was passiert mit der Einbauküche?

Grundsätzlich gehört sie nicht zum Hausrat, das sie ja fest mit der Wohnung oder dem Haus verbunden ist. Die Ausnahme besteht, wenn sie ohne Zerstörung ausgebaut werden kann und in einer neuen Wohnung wieder eingebaut werden kann.



Wer ist Eigentümer des Hausrates?

Hier geht es um die Eigentumsverhältnisse. Wie wir oben gerade geklärt haben, sind diese irrelevant bei der Frage, ob es sich überhaupt um Hausrat handelt.

Wer Eigentümer des Hausrates ist, ist aber bei der Aufteilung des Hausrates wichtig und von Bedeutung.

Grundsätzlich wird vermutet, dass die Dinge, die während der Ehe angeschafft wurden im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehen (§ 8 II Hausratsverordnung).
Ist ein Ehegatte der Meinung, er hat das alleinige Eigentum an bestimmten Sachen, muss der dies beweisen.
Einfach ist die Frage des Eigentums bei persönlichen Gegenständen, denn diese gehören sowieso nicht zum Hausrat. Alleineigentum wird auch dann unproblematisch vorliegen, wenn der Ehegatte einen Gegenstand für sich ganz alleine erworben hat.

Schwierig wird es dann bei Gegenständen, die dem gemeinsamen Haushalt gedient haben. Hier ist nicht entscheidend wer den Gegenstand gekauft oder bezahlt hat.
Man kann sagen, dass Gegenstände, die für den Lebensbedarf der Familie angeschafft worden sind, im gemeinsamen Eigentum stehen und sogenannte Luxusgegenstände im Allleineigentum desjenigen, der es erworben hat.

Hochzeitsgeschenke gehören demjenigen, dessen Freunde, Familie oder Bekannte es geschenkt haben. Zu Berücksichtigen sind hierbei aber auch immer die Umstände der Schenkung, es ist auch möglich, dass sie beide Ehegatten beschenken wollten.
Haben die Schenkenden ausdrücklich gesagt, für wen das Geschenk ist, ist die Eigentumslage also unproblematisch.
Lässt es sich nicht aufklären, gilt § 8 II Hausratsverordnung; es gehört beiden Ehegatten.

Steht eine Sache im Alleineigentum, gehört auch die Neuanschaffung während der Ehe diesem Ehegatten.

Bitte beachten Sie: persönliche Geschenke gehören erst gar nicht dem Hausrat an und stehen im Alleineigentum des Ehegatten.



Die Aufteilung des Hausrates

1. Während der Trennung
Es wird nur eine vorläufige Regelung getroffen; entscheidend ist hier, wer Eigentümer des Hausratsgegenstandes ist.

Ehegatte ist alleiniger Eigentümer:
Der Ehegatte, der das Eigentum hat, kann die Sachen gemäß § 1361a I BGB herausverlangen.

Ausnahme: Dies gilt nach § 1361a I S.1 BGB nicht, wenn der andere Ehegatte diesen zur Führung seines eigenen Haushaltes benötigt und dies der Billigkeit entspricht. Dies ist z.B. der Fall, wenn minderjährige Kinder verpflegt werden müssen.
Hier kann der Eigentümer aber Nutzungsentschädigung verlangen

Gemeinsames Eigentum der Ehegatten:

Die Hausratsgegenstände, die im gemeinsamen Eigentum stehen, sind nach den Grundsätzen der Billigkeit zu verteilen. Jeder der Ehegatten soll ungefähr den gleichen Wert an Hausrat behalten.

Zu berücksichtigen sind allerdings minderjährige Kinder und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die gering verdienende Ehefrau sollte wohl eher die Waschmaschine behalten, als der gut verdienende Ehemann; dieser kann z.B. die teure Musikanlage mitnehmen.
Sollte hier nun ein Ehegatte wesentlich mehr des Hausrates behalten, z. B. unter Berücksichtigung der Kinder, ist er dem anderen Ehegatten dazu verpflichtet, einen Nutzungsschaden zu bezahlen.

2. Nach der Scheidung

Hausrat im Alleineigentum:
Mit Eintritt der rechtskräftigen Scheidung, kann jeder Ehegatte sein Eigentum mitnehmen bzw. von dem anderen herausverlangen. Es gibt auch grundsätzlich keine Ausnahme mehr.

Gemeinsamer Hausrat:
Wie oben schon gesagt, ist auch jetzt der Hausrat nach der Billigkeit zu verteilen. Gemäß § 8 I Hausratsverordnung soll dies dem Einzelfall gerecht und zweckmäßig getan werden. Auch hier ist wieder das Wohl der Kinder zu berücksichtigen! Außerdem sollen auch hier die Einkommensverhältnisse berücksichtigt werden (wer kann sich etwas Neues leisten?) und die emotionale Bindung an die Sache.

Natürlich kann es auch einmal zu einer nicht fairen Verteilung kommen; dann muss der Ehegatte, der mehr Hausrat erhalten hat, dem anderen eine Ausgleichszahlung leisten.



Für die Tierhalter zu einer ganz spannenden Frage: Wer bekommt das Haustier?

Haustiere gelten rechtlich als Sachen und sind demnach wie die anderen Haushaltsgegenstände zu bewerten. Wenn sich allerdings beweisen lässt, dass das Haustier im Eigentum von einem Ehegatten steht, steht diesem das Haustier zu.

Sollte das Tier beiden Ehegatten gehören und zieht einer einfach aus, ohne vorher den Verbleib des Tieres abzusprechen, kann der andere Ehegatte verlangen, dass sich der ausgezogene Ehegatte an den Kosten für das Haustier beteiligt.

Ehepartner hat Haus leer geräumt und mein Kind mitgenommen. Was kann ich tun?

Sie können zunächst die Herausgabe aller Einrichtungsgegenstände der Wohnung verlangen, an denen Sie Eigentum besitzen. Entgegen landläufiger Meinung wurde ohne Ehevertrag meistens NICHT gemeinschaftliches Eigentum an Gegenständen begründet, die man während der Ehe erworben hat. Hat man z.B. einen Kleiderschrank für das Ehezimmer gekauft, ist man alleiniger Eigentümer geworden. Der ausgezogene Ehepartner wird allein deswegen schon vieles zurückgeben müssen. Ein Recht auf Haushaltsgegenstände kann sogar selbst dann bestehen, wenn sie im gemeinsamen Eigentum stehen, solange man nur auf sie angewiesen ist. Im Übrigen müssen Haushaltsgegenstände geteilt werden.

Indem der Ehepartner das Kind ohne Absprache in eine andere Wohnung mitgenommen hat, wird zudem das Sorgerecht des anderen Elternteils verletzt. Schließlich kann das Verhalten des ausgezogenen Ehepartners auch dazu führen, dass er unter Umständen seines Unterhaltsanspruchs wegen groben Fehlverhaltens verlustig geht.

Was ist eigentlich die Düsseldorfer Tabelle?

Die pdfDüsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien zur Berechnung des Unterhaltes von Unterhaltsberechtigten, insbesondere eine Tabelle zum Kindesunterhalt. Sie besteht aus vier Teilen: dem Kindesunterhalt, dem Ehegattenunterhalt, der Mangelfallberechnung und dem Verwandtenunterhalt. In der Regel wird die Tabelle alle zwei Jahre weiterentwickelt und angepasst. Sie wird abgestimmt zwischen Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln, Hamm, der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. sowie einer Umfrage bei den übrigen Oberlandesgerichten.

Das Fahrzeug bei der Scheidung – wer bekommt es?

Das Fahrzeug bei der Scheidung – wer bekommt es?



Grundsätzlich bekommt der Ehepartner das Fahrzeug, der Eigentümer ist.

Wer ist Eigentümer?

Das Eigentum ergibt sich nicht aus dem Fahrzeugbrief und auch nicht daraus, auf wessen Namen das Auto versichert ist.

Es ergibt sich vielmehr aus dem Kaufvertrag, also Eigentümer ist der Erwerber des Autos.
Grundsätzlich gibt es einen Kaufvertrag, wo dies schriftlich festgehalten ist. Gibt es den nicht, kommt es auf die Umstände beim Kauf an. Dabei werden dann Fragen in den Raum geworfen wie „Wer hat das Auto bezahlt?“ oder „Wer hat die Verhandlungen geführt?“ etc.

Sobald beide Ehepartner den Kredit für einen Autokauf unterschrieben haben, sollen grundsätzlich auch beide Eigentümer des Autos werden.

Soll das Auto als Ersatz für den alten Wagen eines Ehepartners angeschafft werden, so ist davon auszugehen, dass dieser auch (wie bei dem alten Wagen) Eigentümer des neuen Wagen wird.

Eheleute sind gemeinsame Eigentümer

Wenn beide Eheleute gemeinsame Eigentümer des Autos sind, haben sie auch die gleichen Rechte am Auto. Hierbei müssten sich die Eheleute im Fall einer Scheidung einig werden, wer das Auto behalten darf und je dem anderen einen Ausgleich zahlen.

Ausnahmen bestätigen die Regel: Wenn beide Eheleute Eigentümer sind, ist auch zu prüfen, ob das Auto zum gemeinsamen Hausrat gehört und nach den Regeln der Trennung des Hausrates  verteilt wird.

Ausnahme: Auto gehört zum Hausrat

Zum Hausrat gehören generell Sachen wie Möbel, Einrichtung, Küchengegenstände, Bettwäsche etc. aber eigentlich keine Autos.

Hier haben die Gerichte aber entschieden, wann das Auto in bestimmten Fällen zum Hausrat dazu gezählt wird und wann nicht:

Auto zählt zum Hausrat

Auto zählt nicht zum Hausrat

Wurde der Pkw ganz überwiegend nur für Familienzwecke genutzt, wie Einkaufen, Kinder zur Schule fahren, Urlaub und Ausflüge, gehört das Auto mit zum Hausrat, egal wie die Eigentumslage ist.

Wurde das Auto überwiegend für berufliche Zwecke genutzt, ist es kein Hausrat.

Ist einer der Ehegatten nicht berufstätig, ist der Zweitwagen grundsätzlich als Hausrat anzusehen.

Wurde das Auto hauptsächlich von einem Ehegatten für persönliche Fahrten genutzt, ist es auch kein Hausrat.

Folge

Das Auto wird nach den Regeln der Verteilung des Hausrates zugeteilt.

Das Auto gehört dem Eigentümer, wie oben gesagt.

Muss ich für Schulden haften, die mein Ehegatte vor oder während der Ehe gemacht hat?

Nein! Sofern ein Ehepartner vor der Eheschließung, während der Ehe oder auch nach der Trennung Schulden gemacht und nur dieser einen Kreditvertrag allein unterschrieben hat, so haftet der andere zunächst einmal nicht für diese Verbindlichkeiten. Eine Haftung kommt allerdings dann in Betracht, wenn beide Ehegatten einen Kreditvertrag gemeinsam unterzeichnet haben oder ein Ehegatte eine Bürgschaft eingegangen ist.

Kann ich bei Ihnen auch die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft „Online“ durchführen lassen?

Selbstverständlich führe ich Ihr Verfahren zur Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft genauso schnell und zuverlässig wie ein Ehescheidungsverfahren durch. Der Gesetzgeber spricht im Gegensatz zur Scheidung zwar von der “Aufhebung” der Lebenspartnerschaft und nicht von Scheidung, der Ablauf ist jedoch nahezu identisch. Erforderlich ist genau wie bei der Ehescheidung ein gerichtliches Antragsverfahren bei dem zumindest der Antragsteller anwaltlich vertreten sein muss.

Was ist eine Meditation bzw. ist sie sinnvoll?

Eine Meditation ist ein Verfahren zur Lösung von Konflikten, wobei ein gegenseitiges Verstehen und konstruktive Kommunikation entstehen soll. Der Mediator stellt eine Vertrauensperson für beide Partner dar und führt lediglich das Gespräch ohne zu urteilen oder zu bewerten. Ziel ist es, gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Die Meditation ist sinnvoll, wenn es eine einvernehmliche Scheidung geben soll, obwohl der Streit komplex ist und die Parteien so verstritten sind, dass eine direkte Konfliktlösung nicht möglich ist.

Gehören Schenkungen zum Zugewinnnausgleich?

Gehören Schenkungen zum Zugewinnnausgleich?

Darüber hat der BGH wie folgt entschieden entschieden.

Im Grundsatz sind Schenkungen dem Anfangsvermögen des Beschenkten bei der Berechnung des Zugewinnausgleiches hinzuzurechnen. Demnach wären sie wertneutral, wenn das Vermögen bei der Scheidung noch vorhanden ist.

Natürlich gibt es auch hier Ausnahmen: Es gilt nicht für Schenkungen, welche den Umständen nach den Einkünften zuzurechnen ist.
Der BGH hat diese Ausnahme in seiner Entscheidung konkretisiert: Ausschlaggebend soll sein, ob die Zuwendung zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs dienen oder die Vermögensbildung des beschenkten Ehegatten unterstützen soll.

Wenn der Ehegatte z.B. monatlich einen gewissen Geldbetrag von seinen Eltern für die Familienkasse erhält obwohl er schon verheiratet ist, handelt es sich hierbei um eine Schenkung für die Deckung des laufenden Lebensbedarfs. Ähnlich ist es, wenn die Familie einen einmaligen Geldbetrag für einen Urlaub schenkt, denn hier bildet sich schon kein Vermögen.

Hier die aktuellste Entscheidung: Urteil

Was ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht und wie wird es geregelt?

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht darf nicht mit dem Sorgerecht verwechselt werden. Es ist ein Teilbereich des Sorgerechts und wird in § 1631 BGB festgelegt.
Es kann beiden Eltern zugesprochen werden aber auch nur einem Elternteil.

Gemeinsames oder alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht?

Solange keine gesonderten Regelungen getroffen gilt das gemeinsame Sorgerecht und damit auch das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Ein Elternteil kann allerdings beim zuständigen Familiengericht einen Antrag auf das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht stellen. Diesem Antrag wird häufig stattgegeben, wenn der andere Elternteil das Kind z.B. ins Ausland bringen möchte.

Mit dem alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht kann der Berechtigte über alle alltäglichen Angelegenheiten sowie über alle schwerwiegenderen Entscheidungen für das Kind alleine entscheiden.

Was passiert beim Umzug?

Wenn beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht haben, darf keiner der beiden Elternteile umziehen, ohne es dem anderen mitzuteilen und auf dessen Einverständnis zu warten.

Sollte der andere Elternteil nicht zustimmen, kann das Familiengericht entscheiden, ob ein Umzug stattfindet oder nicht. Dabei berücksichtigt es, was am besten für das Kindeswohl ist.

Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, kann dieser umziehen, ohne den anderen Elternteil zu informieren. Aber der andere Elternteil sollte auf jeden Fall der Höflichkeit halber informiert werden!

Was ist mit Urlaub?

Dies ist ähnlich wie beim Umzug.
Haben die beiden das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht, sollte der andere Teil über den Urlaub informiert werden und auch einverstanden sein.

Der, der das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, kann theoretisch so in den Urlaub fahren mit dem Kind. Allerdings sollte der andere Elternteil informiert werden.

Zu beachten ist aber, dass der Urlaub das Kind nicht überfordern oder überanstrengen darf.

§ 1631
Inhalt und Grenzen der Personensorge

(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.

(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.

Die Steuerklasse im Falle einer Scheidung

Die Voraussetzung für eine Scheidung ist das sogenannte Trennungsjahr. Erst danach kann eine Ehe geschieden werden. Doch wirkt sich die reine Trennung schon auf die Steuerklasse aus?

Allgemeines
Der Arbeitnehmer sollte wissen, dass im Trennungsjahr noch eine gemeinsame Veranlagung der Einkommenssteuer möglich ist. Es reicht, wenn man im besagten Steuerjahr nur noch wenige Wochen zusammengelebt hat. Ab dem folgenden Jahr müssen die Ehepartner dann getrennt veranlagt werden.

Beispiel:
Trennung am 30.07.2013, Steuerklasse ändern ab 1.01.2014
Trennung am 7.01.2013, Steuerklasse ändern ab 1.01.2014

Der Stichtag ist also der 31.12 des Jahres in dem sich die Ehepartner getrennt (nicht geschieden!) haben!

Steuerwechsel im Trennungsjahr
Es gibt Fälle, wo ein Wechsel der Steuerklasse bereits während des Trennungsjahres sinnvoll ist.

Beispiel:
Die Ehepartner haben Steuerklasse 3 und 5.
Während des Zusammenlebens wurden die doch bemerkbaren finanziellen Unterschiede durch das Zusammenleben kompensiert. Nach der Trennung fällt dies aber weg. Der Ehepartner mit Steuerklasse 5 muss große finanzielle Einbußen auf sich nehmen.

Hier empfiehlt es sich, die Steuerklasse frühzeitig zu wechseln; beide haben dann Steuerklasse 1 bzw. wer die Kinder zu Hause hat Steuerklasse 2.
Allerdings ist diese Regelung für den früheren Steuerklasse 3 – Inhaber von Nachteil, sodass es oft Auseinandersetzungen gibt. Der betroffene Ehepartner kann seine Zustimmung zum Wechsel verweigern, aber nicht ohne Konsequenz: Dieser muss dann die steuerlichen Belastungen, die dem anderen Partner durch die Weigerung entstehen für die restliche Zeit des Trennungsjahres kompensieren.

Versöhnung im Trennungsjahr
Eine Versöhnung während des Trennungsjahres ist nicht selten. Damit der Steuerklassenwechsel dann nicht durchgeführt werden muss, muss diese Versöhnung allerdings länger als drei Monate halten. Dies muss dokumentiert werden und das Finanzamt ist in Kenntnis zu setzen.

Was passiert, wenn sich ein Partner der gemeinsamen Veranlagung widersetzt?
Grundsätzlich sind die Ehegatten verpflichtet, einer gemeinsamen Veranlagung im Trennungsjahr zuzustimmen, damit der Ehegatte, der die höheren Steuern gezahlt hat, keine finanziellen Nachteile erlangt.
Sollte dies der Ehegatte mit der für ihn günstigeren Steuerklasse nicht tun, kommt schnell der Verdacht auf, dass der andere Ehepartner geschadet werden soll. Demnach kann der Ehegatte zum Schadensersatz verpflichtet werden gegenüber dem Ehepartner mit der schlechteren Steuerklasse, den er durch die Verweigerung erhält.

Der Ehepartner, der die gemeinsame Veranlagung begehrt, muss sich allerdings verpflichten, den anderen Partner von eventuell dadurch entstehenden steuerlichen Nachteilen freizustellen.

Haben beide Ehegatten Anspruch auf die Steuerrückerstattung?
Die Rückerstattung zu viel gezahlter Steuern steht im Trennungsjahr dem Ehegatten zu, der diese auch gezahlt hat. Es kommt also darauf an, ob beide Ehepartner berufstätig waren und wie hoch das jeweilige Einkommen gewesen ist.

Wenn einer der Partner keine steuerpflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, steht ihm auch die Steuerrückzahlung nicht zu. Er kann sich natürlich –bestenfalls vor Unterschrift unter die gemeinsame Steuererklärung- mit dem getrennt lebenden Partner darüber einigen, einen bestimmten Anteil von der Steuerrückerstattung zu erhalten.

Versicherung während der Trennung und nach der Scheidung

In der Ehe wurden die Versicherungsverträge häufig gemeinsam abgeschlossen. Nun muss darüber entschieden werden, wer welche Versicherung behält.

1. Krankenversicherung
Der Ehepartner, der nicht berufstätig ist, ist im Rahmen der Familienversicherung über den berufstätigen Ehegatten mitversichert. Bei der Scheidung fällt diese Familienversicherung weg, sodass sich jeder selbst versichern muss. Der nicht mehr versicherte Ehegatte hat hierzu 3 Monate ab der Scheidung Zeit, sich selbst zu versichern.

2. Hausratsversicherung
Auch hier gilt der Versicherungsvertrag nur für den, der ihn abgeschlossen hat. Bleibt der Ehegatte nach der Trennung in der alten Wohnung, ändert sich nichts. Sobald der Versicherungsnehmer in eine neue Wohnung zieht, muss dies der Versicherung mitgeteilt werden und der Schutz gilt dann für die neue Wohnung weiter.

Der andere Ehepartner, der also keinen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, muss eine eigene Hausratversicherung abschließen. Auch hier beläuft sich die Frist auf 3 Monate ab Trennungszeitpunkt.

Haben beide die Hausratsversicherung abgeschlossen, sollte die Versicherung über die Trennung informiert werden und geklärt werden, für wen und für welche Wohnung der Versicherungsschutz nun gilt.

3. Private Haftpflichtversicherung
Diese Versicherung behält der Ehegatte, welcher den Vertrag abgeschlossen hat. Die Kinder sind auch weiterhin mitversichert. Der andere Ehegatte ist nur bis zur Scheidung mitversichert.

4. Rechtsschutzversicherung
Bis zur Scheidung gilt der Versicherungsschutz für beide Ehegatten und die Kinder. Danach gilt der Schutz nur noch für den Ehegatten, der den Vertrag abgeschlossen hat und die Kinder.

5. Lebensversicherung
Auf die Lebensversicherung nimmt die Scheidung grundsätzlich keinen Einfluss. Hierbei sollte allerdings beachtet werden, dass als Begünstigter oft der andere Ehegatte eingetragen ist. Ist die Eintragung widerruflich, kann dies ohne weiteres abgeändert werden. Ist die Eintragung des Begünstigten unwiderruflich, muss der begünstigte Ehegatte der Änderung zustimmen.