Zusammensetzung der Scheidungskosten:
Die anfallenden Gebühren setzen sich aus den Gerichtskosten und den Rechtsanwaltsgebühren zusammen. Diese Kosten wiederum berechnen sich auf der Grundlage des sogenannten Gegenstandswertes, auch Streitwert oder Verfahrenswert der Scheidung genannt, und können anschließend einer Gebührentabelle entnommen werden. Das Familiengericht setzt den Gegenstandswert am Ende des Verfahrens im Rahmen des Streitwertbeschlusses fest. Dieser ist nicht mit den tatsächlich zu zahlenden Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten zu verwechseln. Der Gegenstandswert dient vielmehr als Berechnungsgrundlage der nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) und der Gerichtskostentabelle anfallenden Gebühren. Die Höhe dieses Wertes ergibt sich aus der Summe des dreifachen monatlichen Nettoeinkommens beider Ehegatten zuzüglich eines bestimmten Betrags für die Durchführung des Versorgungsausgleichs.
Die Rechtsanwaltsgebühren
Ihr Scheidungsanwalt erhebt für die Tätigkeit in dem Ehescheidungsverfahren die sogenannten Rechtsanwaltsgebühren. Die Höhe der Anwaltskosten berechnet sich anhand des jeweiligen Gegenstandswerts und der Gebührentabelle für Rechtsanwälte (RVG).
Tipp: Scheidungskosten sparen – Scheidung mit nur einem Anwalt Wenn in einem Ehescheidungsverfahren beide Ehegatten anwaltlich vertreten sind, erheben selbstverständlich auch beide Rechtsanwälte die Rechtsanwaltsgebühren. Die Anwaltskosten lassen sich bei einer einvernehmlichen Scheidung dadurch erheblich senken, dass nur ein Anwalt tätig wird. Das bedeutet auch, dass nur einer der Ehegatten anwaltlich vertreten ist. Dies ist für beide Ehegatten erheblich günstiger, als wenn beide Ehegatten anwaltlich vertreten sind.
Eine Scheidung ohne Anwalt, auch bei einer einvernehmlichen Scheidung oder einer Online Scheidung ist nicht möglich. Zumindest ein Ehegatte muss anwaltlich vertreten sein. Der andere Ehegatte kann dem Scheidungsantrag ohne Scheidungsanwalt zustimmen.
Die Gerichtskosten
Die Gerichtskosten sind die Kosten, die dem Gericht durch das Ehescheidungsverfahren entstehen. Sobald der Scheidungsantrag gestellt wird, fordert das Gericht den Antragsteller auf, einen Gerichtskostenvorschuss an die Gerichtskasse zu entrichten, der sich der Höhe an den zu erwartenden Gerichtskosten orientiert. Wenn am Ende des Verfahrens die endgültigen Gerichtskosten durch das Gericht berechnet und festgesetzt werden, wird in der Regel eine hälftige Kostenteilung vorgenommen, mit der Folge, dass die Ehegatten die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte zu tragen haben. Der Antragsteller bekommt den zu Beginn geleisteten Vorschuss angerechnet und kann das zu viel gezahlte von der anderen Partei gegebenenfalls erstattet verlangen.
Gerne informiere ich Sie
kostenlos & unverbindlich vorab über die zu erwartenden Kosten meiner Tätigkeit als Scheidungsanwalt und beantrage für Sie – soweit erforderlich –
Prozesskostenhilfe.
Zudem erspart eine frühzeitige anwaltliche Begleitung und Beratung häufig erhebliche Folgekosten in anderen Bereichen.
Scheidungsantrag – welche Formulare werden zur Scheidung benötigt?
Eine Übersicht welche Formulare zur Beauftragung der Scheidung benötigt werden, Formulare für den Versorgungsausgleich, ggf einen Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozeßkostenhilfe und die aktuelle Düsseldorfer Tabelle finden Sie in unserer Rubrik „Download Scheidungsformulare“.
Scheidungskosten - wer zahlt die Scheidung?
Die Scheidung bezahlen in der Regel die Ehegatten jeweils zur Hälfte. Die Gerichtskosten sind in der Regel von beiden Ehegatten zu 50 Prozent zu zahlen (siehe Abschnitt Gerichtskosten).
Die Anwaltskosten hingegen sind davon abhängig, ob in dem Scheidungsverfahren beide Ehegatten oder nur ein Ehegatte anwaltlich vertreten ist. Sind beide Ehegatten anwaltlich vertreten, ist jeder Ehegatte seinem Anwalt gegenüber zur Zahlung verpflichtet. Ist hingegen nur ein Anwalt in dem Scheidungsverfahren tätig, ist der anwaltlich vertretene Ehegatte der Kostenschuldner. Die Eheleute können allerdings vereinbaren, dass sie die Anwaltskosten hälftig tragen.
Sind Scheidungskosten von der Steuer absetzbar?
Steuerlich absetzbar und damit abzugsfähig zur Senkung der zu zahlenden Steuern sind die Kosten der Scheidung nach dem aktuellen Urteil des BFH allerdings leider nicht mehr.
Sofern eine Rechtsschutzversicherung besteht, übernimmt diese in aller Regel nur die Kosten einer Erstberatung nicht nicht die anfallenden Scheidungskosten.
Was kostet eine Scheidung im Durchschnitt?
Die Kosten für eine Ehescheidung sind von Fall zu Fall unterschiedlich. Wie bereits erwähnt richten sich die Kosten nach dem Verfahrenswert. In den von mir bereitgestellten FAQ [Link] finden Sie zwei Berechnungsbeispiele. Außerdem können Sie den Scheidunskostenrechner nutzen.
Es wird deutlich, dass die Frage nach den durchschnittlichen Scheidungskosten nicht pauschal beantwortet werden kann. Nutzen Sie den Scheidungskostenrechner, um Ihre Scheidungskosten zu überschlagen oder kontaktieren Sie mich direkt.
Tipp:
Einvernehmliche Scheidung:Die Kosten für eine einvernehmliche Scheidung reduzieren sich auf die tatsächlich nur unbedingt notwendigen Gebühren für das Scheidungsverfahren. Versuchen Sie also alle Umstände die ggf. zu einem Streit führen können untereinander zu regeln. Die Eheleute sollten sich in diesem Fall über eine evt. notwendige Vermögensauseinandersetzung bzw. einen Zugewinnausgleich, über eventuelle Unterhaltsansprüche, die elterliche Sorge und das Umgangsrecht für gemeinsame minderjährige Kinder einigen. Auch können die Ehegatten eine Vereinbarung zum Ausschluss oder zur Modifizierung des Versorgungsausgleichs treffen, so dass auch diesbezüglich eine Verringerung des Streitwertes und damit der Gesamtkosten erreicht werden kann. Die rechtzeitige Auseinandersetzung zum Unterhalt für den Ehepartner oder mögliche Kinder ist ein wichtiger Aspekt in der einvernehmlichen Scheidung. Benötigen Sie weitere Informationen zu einer
einvernehmlichen Scheidung?
Wenn die Eheleute die Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten nicht aufwenden können, besteht die Möglichkeit Prozesskostenhilfe oder wie jetzt heißt, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Ehegatte Hartz IV bzw. Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe bezieht, Insolvenz angemeldet hat oder auf Grundsicherung angewiesen ist. Dabei werden sowohl die anfallenden Rechtsanwaltskosten als auch die Gerichtskosten von dem Familiengericht übernommen.
Bitte nutzen Sie unseren Kostenrechner um zu prüfen, ob für Sie Prozesskostenhilfe in Betracht kommt oder rufen Sie uns einfach an, wir beraten Sie gerne persönlich und kostenlos.
Außerdem finden Sie in unserer Rubrik Prozesskostenhilfe weitere Informationen.
Sofern Prozesskostenbeihilfe (Verfahrenskostenhilfe) bewilligt wird, ist das Scheidungsverfahren entweder völlig kostenlos oder aber es wird eine dem Nettoeinkommen angepasste Ratenzahlung bewilligt.
Tipp: Anwaltskosten sind nicht immer gleich
Die tatsächliche Höhe aller anfallenden Kosten hängt von sehr verschiedenen Umständen und Faktoren ab. Das heißt, auch wenn alle Anwälte zwar gleichermaßen verpflichtet sind die maßgeblichen Gebührentabellen anzuwenden, so können die Kosten bei unterschiedlichen Rechtsanwälten durchaus sehr unterschiedlich ausfallen und sich in der Höhe deutlich unterscheiden. Nutzen Sie daher die Möglichkeiten des Kostenrechners und des individuellen Kostenvoranschlages. Auch ist es sinnvoll, aussagekräftige Beurteilungen und Bewertungen ehemaliger Kunden und Mandaten auf unabhängigen Bewertungsportalen wie z.B. auf anwalt.de, bei der Auswahl des richtigen Scheidungsanwaltes zu berücksichtigen.
Scheidungskosten in tabellarischer Übersicht
Scheidungskosten Berechnungstabelle - Gesamtkosten des Scheidungsverfahrens
Gegenstandswert bis: | Gerichtskosten | Anwaltskosten | Scheidungskosten gesamt (zwei Anwälte) | Scheidungskosten reduziert (ein Anwalt) |
3.000,00 |
216,00 |
621,78 |
837,78 |
418,89 |
4.000,00 |
254,00 |
773,50 |
1.027,50 |
513,75 |
5.000,00 |
292,00 |
925,23 |
1.217,23 |
608,62 |
6.000,00 |
330,00 |
1.076,95 |
1.406,95 |
703,48 |
7.000,00 |
368,00 |
1.228,68 |
1.596,68 |
798,34 |
8.000,00 |
406,00 |
1.380,40 |
1.786,40 |
893,20 |
9.000,00 |
444,00 |
1.532,13 |
1.976,13 |
988,07 |
10.000,00 |
482,00 |
1.683,85 |
2.165,85 |
1.082,93 |
13.000,00 |
534,00 |
1.820,70 |
2.354,70 |
1.177,35 |
16.000,00 |
586,00 |
1.957,55 |
2.543,55 |
1.271,78 |
19.000,00 |
638,00 |
2.094,40 |
2.732,40 |
1.366,20 |
22.000,00 |
690,00 |
2.231,25 |
2.921,25 |
1.460,63 |
25.000,00 |
742,00 |
2.368,10 |
3.110,10 |
1.555,05 |
30.000,00 |
812,00 |
2.591,23 |
3.403,23 |
1.701,62 |
35.000,00 |
882,00 |
2.814,35 |
3.696,35 |
1.848,18 |
40.000,00 |
952,00 |
3.037,48 |
3.989,48 |
1.994,74 |
Was kostet eine Scheidungsberatung (Erstberatung) beim Anwalt?
Im Fall einer Trennung und anstehenden Scheidung ist es dringend erforderlich sich anwaltlich beraten zu lassen. Es ist sehr wichtig, seine eigenen individuellen Rechte und Pflichten zu kennen und zu wissen, welche Scheidungsfolgen in dem speziellen eigenen Fall geregelt werden müssen, wie ein Scheidungsverfahren abläuft und mit welchen Kosten für eine Ehescheidung gerechnet werden muss.
Die maximale Höhe der Erstberatungsgebühr die ein Rechtsanwalt für eine mündliche Scheidungsberatung verlangen kann, liegt bei 190 € zzgl. gesetzl. MwSt. also insgesamt 226,10 Euro. In vielen Fällen sind die Gebühren aber deutlich geringer. Wichtig ist, dass Sie zu Beginn des Gespräches mit dem Scheidungsanwalt die Höhe der anfallenden Gebühren besprechen, da die Möglichkeit besteht eine Gebührenvereinbarung mit dem Anwalt über die Höhe der anfallenden Beratungskosten zu treffen.
Kostenlose Scheidungsberatung - Beratungshilfeschein bei Arbeitslosengeld II (ALG II) Sozialhilfe oder Hartz-IV
Sollten Sie über kein ausreichendes Einkommen verfügen, so können Sie beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beantragen und diesen dem Rechtsanwalt vorlegen. In diesem Fall kann der Anwalt nur eine Selbstbeteiligung von maximal 15.- Euro von Ihnen verlangen. Der Beratungshilfeantrag kann auch nachträglich vom beratenden Rechtsanwalt für Sie gestellt werden.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass Sie bei mir im Rahmen einer Online-Scheidung eine kostenlose Scheidungsberatung (Erstberatung) erhalten.
Ihre Vorteile bei der Online Scheidung im Überblick:
- Günstige Scheidungskosten – Garantiert niedrigster Preis
- Schnelle Scheidung – Scheidung bereits nach 3 Monaten möglich!
- Kein Kostenvorschuss! Sie bezahlen, wenn Sie geschieden sind.
- Ratenzahlung möglich! Vereinbaren Sie bequeme Raten mit mir!
- Kostenlose Scheidung mit Verfahrenskostenhilfe möglich
- Bundesweite Scheidung ohne Mehrkosten, ohne Anwaltsbesuch
- Persönliche Rundumbetreuung durch Rechtsanwalt Niklas Clamann
Bei geringem Einkommen, z.B. bei Hartz IV oder Sozialhilfebezug, ist im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe sogar die kostenlose Durchführung Ihrer Scheidung möglich.
Meine Anwaltskosten können Sie bequem nach der Ehescheidung bezahlen, natürlich auf Wunsch auch gern in zinsfreien monatlichen Raten.
Bei mir zahlen Sie keinen Kostenvorschuss! Sie werden von mir jederzeit über den Verfahrensablauf Ihrer Scheidung informiert und erhalten alle Schreiben per Post zugeschickt.
Ich bin während des gesamten Verfahrens als Ihr Scheidungsanwalt stets für Sie erreichbar.
Weiterhin erhalten Sie von mir in jedem Stand des Verfahrens klare Angaben dazu, welche Kosten für die Scheidung voraussichtlich anfallen werden!
Für den Fall, dass ich mich wegen der Entfernung zum Gerichtsort von einem Kollegen in dem wenige Minuten dauernden Gerichtstermin vertreten lasse, entstehen Ihnen dadurch selbstverständlich auch keine zusätzlichen Kosten oder Mühen.
Auch mit Fragen der Kostendeckung durch Ihre Rechtschutzversicherung können Sie sich gerne an mich wenden. Ich kann hier jedoch nur unverbindlich Auskunft erteilen, da die abschließende Prüfung dieser Frage Ihrer Versicherungsgesellschaft obliegt.
Scheidungskosten - Was kostet eine Scheidung - Die Infografik
Fragen & Antworten - FAQ - Scheidungskosten
Wie hoch sind die Scheidungskosten?
Wie hoch die Scheidungskosten abschließend ausfallen, hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Die Scheidungskosten berechnen sich an Hand des sogenannten Gegenstandswerts. Zur Berechnung des Gegenstandswertes ist das Einkommen der Ehegatten maßgeblich, da sich der Gegenstandswert normalerweise nur aus der Summe des dreifachen monatlichen Nettoeinkommens beider Ehegatten zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrages ergibt. Hinzutreten können ggf. noch weitere Beträge wie z.B. für die Durchführung des sogenannten Versorgungsausgleichs (Rentenausgleich).
Das Verfahren kann also auch dadurch günstiger und schneller werden, indem z.B. der Versorgungsausgleich im Vorfeld von den Ehegatten geregelt wird. Gerne erläutere ich Ihnen, welche Möglichkeiten in Betracht kommen und sinnvoll sind.
Kosten sparen durch einvernehmliche Scheidung?
Zum anderen spielt es eine entscheidende Rolle, ob die Ehegatten sich einvernehmlich scheiden lassen wollen und es dementsprechend ausreichend ist, dass nur einer der beiden Ehegatten anwaltlich vertreten ist. In jedem Fall sorge ich dafür, dass tatsächlich nur die Mindestgebühren für die Durchführung Ihres Scheidungsverfahrens anfallen und werde jede Möglichkeit nutzen, die Scheidungskosten zu reduzieren. Zur Berechnung der Scheidungskosten nutzen Sie gerne unseren Scheidungskostenrechner oder lassen sich anfallenden Scheidungskosten individuell und kostenlos von mir berechnen.
Wer zahlt die Gerichtskosten?
Die Gerichtskosten sind Bestandteil der Scheidungskosten. Sie sind im Scheidungsfall hälftig von beiden Ehegatten zu tragen.
Der Ehegatte, der den Scheidungsantrag bei Gericht stellt, muss jedoch zu Beginn des Verfahrens einen Gerichtskostenvorschuss leisten. Der Gerichtskostenvorschuss orientiert sich an der Höhe der voraussichtlichen Gerichtskosten.
Genauso wie die Rechtsanwaltsgebühren werden die Gerichtskosten auf Grundlage des sogenannten Gegenstandswertes berechnet.
Im Regelfall geht das Gericht bei Kostenfestsetzung von einer hälftigen Kostenteilung aus, mit der Folge, dass die Gerichtskosten von beiden Ehegatten zur Hälfte zu zahlen sind. Dem Ehegatten, der zu Beginn den Gerichtskostenvorschuss geleistet hat, wird dieser Betrag angerechnet und der dann geschiedene Ehegatte erhält die Hälfte der anfallenden Gerichtskosten in Rechnung gestellt.
Dies führt im Ergebnis also dazu, dass die nunmehr geschiedenen Ehegatten die Gerichtskosten jeder zu 50 Prozent zu zahlen haben.
Wer zahlt die Rechtsanwaltskosten?
Die Anwaltskosten sind durch den Mandanten zu bezahlen. Sind in dem Ehescheidungsverfahren beide Ehegatten anwaltlich vertreten, ist jeder Ehegatte gegenüber seinem Anwalt als dessen Kostenschuldner selbst zahlungsverpflichtet.
Ein verbreiteter Irrglaube ist nach wie vor, dass der Ehegatte, der die Trennung herbeigeführt hat, bzw. den Auslöser für Scheidung geliefert hat, für die Kosten der Scheidung einzustehen habe. Im deutschen Scheidungsrecht gibt es seit vielen Jahren kein Schuldprinzip (mehr). Das bedeutet: Wer den Auslöser für die Trennung geliefert hat, ist für die Kostenlast völlig irrelevant.
Wird das Scheidungsverfahren hingegen einvernehmlich durchgeführt, ist es ausreichend, dass nur einer der beiden Ehegatten anwaltlich vertreten ist. Dann wird das Scheidungsverfahren auch nur mit einem Rechtsanwalt durchgeführt. Dementsprechend entfallen hierbei Kosten für einen zweiten Rechtsanwalt. Zahlungsverpflichtet ist hierbei auch der Mandant. Allerdings können die Ehegatten die Anwaltskosten selbstverständlich untereinander aufteilen und vereinbaren, dass die Kosten der Scheidung hälftig geteilt werden.
Wie setzen sich die Scheidungskosten zusammen?
Scheidungskosten bilden den Oberbegriff für die Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren, die bei der Durchführung des Scheidungsverfahrens zu zahlen sind.
Die Gerichtskosten umfassen diejenigen Kosten, die bei dem Gericht im Rahmen des Scheidungsverfahrens anfallen. Die Gerichtskosten sind von beiden Parteien zu gleichen Teilen zu zahlen. Der Antragsteller muss die gesamten Gerichtskosten zunächst zu verauslagen und erhält am Ende des Scheidungsverfahrens dann die Hälfte erstattet; der andere Ehegatte erhält die andere Hälfte der Gerichtskosten in Rechnung gestellt.
Die Rechtsanwaltsgebühren hingegen sind die Gebühren, die der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit erhebt. Die Rechtsanwaltskosten sind, genauso wie die Gerichtskosten auch, gesetzlich festgelegt und richten sich nach dem sogenannten Gegenstandswert, anhand dessen sich die Höhe der zu zahlenden Gebühren in den entsprechenden Gebührentabellen einsehen lässt.
Die Scheidungskosten bilden also die Summe aus den Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren.In einem Scheidungsverfahren fallen beide Positionen an, da in Deutschland ein Scheidungsantrag nur durch einen Rechtsanwalt gestellt werden kann.
Sind in einem Ehescheidungsverfahren beide Ehegatten anwaltlich vertreten, ist jeder Ehegatte gegenüber dem für ihn tätig gewordenen Rechtsanwalt zur Zahlung verpflichtet.
Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung hingegen ist es ausreichend, dass nur einer der Ehegatten anwaltlich vertreten ist. Der andere Ehegatte kann einfach dem Scheidungsantrag zustimmen. Im dem Fall entfallen Kosten für einen zweiten Rechtsanwalt und die Gesamtkosten verringern sich dementsprechend. Die einvernehmliche Scheidung ist besonders für das Online Scheidungsverfahren geeignet.
Sind die Scheidungskosten steuerlich absetzbar?
Die Antwort ist: Nein, die bei einer Ehescheidung anfallenden Gerichts- & Anwaktskosten sind seit 2017 nicht mehr steuerlich absetzbar. Dies geht auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Mai 2017 (Az.: VI R 9/16) zurück.
Viele Scheidungswillige fragen sich, ob die anfallenden Scheidungskosten steuerlich abzugsfähig sind. Bis zum Jahr 2013 war es grundsätzlich möglich, entstandene Scheidungskosten in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen anzugeben.
Im Jahr 2013 trat eine Neuregelung des Einkommensteuergesetzes in Kraft, nach der anfallende Prozesskosten grundsätzlich nicht mehr von der Steuer abgesetzt werden können, außer es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige in die Gefahr käme, seine Existenzgrundlage zu verlieren.
Zunächst war unterschiedlich beurteilt worden, ob Scheidungskosten dennoch weiterhin steuerlich abzugsfähig sein.
Urteil des Bundesfinanzhofs im Jahr 2017
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Mai 2017 (Az.: VI R 9/16) ist nun geklärt, dass Scheidungskosten grundsätzlich nicht mehr steuerlich absetzbar sind.
Es handele sich bei Scheidungskosten um steuer-erhebliche Prozesskosten. Der Bundesfinanzhof führte in der Entscheidung aus, dass Prozesskosten ausnahmsweise dann absetzbar sind, wenn die Existenz des Steuerpflichtigen durch die entstandenen stark beeinträchtigt wird. Dies sei aber bei Scheidungskosten in der Regel nicht anzunehmen, selbst dann nicht, wenn andernfalls ein Weiterführen der Ehe den Steuerpflichtigen stark beeinträchtigen würde.
Wie kann ich die Scheidungskosten senken?
Zwar sind die Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten der Höhe nach gesetzlich vorgegeben, dennoch lassen sich Scheidungskosten einsparen. Gerne erörtere ich mit Ihnen unter Berücksichtigung Ihres speziellen Falles alle Möglichkeiten der Einsparung in einem kostenlosen persönlichen Beratungsgespräch.
Grundsätzlich lässt sich sagen: Je mehr die Ehegatten streiten, desto höher werden die Scheidungskosten. Das bedeutet also in erster Linie für die Ehegatten: Unnötigen Streit vermeiden und damit Zeit und Kosten sparen.
Einvernehmlich scheiden lassen!
Darüber hinaus lassen sich mit der Online-Scheidung in Form der einvernehmlichen Scheidung Kosten sparen. Diese zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass nur ein Rechtsanwalt statt zwei Rechtsanwälte in dem Scheidungsverfahren tätig werden müssen, ein Anwaltsbesuch nicht erforderlich ist, Fahrtkosten entfallen und das Internet zur kostenfreien und schnellen Kommunikation genutzt werden kann.
Wie berechnen sich die Scheidungskosten?
Die Scheidungskosten setzen sich aus den Gerichtskosten und den Rechtsanwaltsgebühren zusammen. Die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltsgebühren berechnen sich auf Grundlage des sogenannten Gegenstandswertes.
Der Gegenstandswert, oder auch Streitwert oder Verfahrenswert genannt, ist also sowohl für die Höhe der Gerichtskosten als auch für die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren ausschlaggebend.
Für die Höhe des Gegenstandswertes ist wiederum insbesondere das Einkommen beider Ehegatten maßgeblich, da sich der Gegenstandswert in aller Regel aus der Summe des dreifachen monatlichen Nettoeinkommens der Ehegatten zum Zeitpunkt des Einreichens des Scheidungsantrags ergibt. Hierzu treten gegebenenfalls noch weitere Beiträge hinzu wie z.B. für die Durchführung des sogenannten Versorgungsausgleichs.
Anhand dieses konkreten Gegenstandswerts lassen sich die konkret zu zahlenden Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren in den entsprechenden Gebührentabellen ablesen.
Der Gegenstandswert ist also nicht mit den tatsächlich anfallenden Scheidungskosten zu verwechseln. Der Gegenstandswert ist vielmehr eine Berechnungsgröße zur Ermittlung der konkret anfallenden Scheidungskosten.
Ist eine Online-Scheidung günstiger?
Ja, eine Online Scheidung kann günstiger sein als eine sogenannte reguläre Scheidung!
Dabei spart der Mandant nicht nur viel Zeit, sondern auch finanzielle Aufwendungen: So kann z.B. die Post portofrei per E-Mail übermittelt werden, Fahrtkosten für Termine beim Rechtsanwalt entfallen, ebenso wie Fahrtkosten des beauftragten Rechtsanwaltes zum zuständigen Gericht sowie etwaige Verdienstausfälle wegen der Termine usw.
Zudem beantrage ich bei Gericht, den Gegenstandswert auf Grund des geringen Arbeitsaufwandes für das Gericht zu reduzieren, um so die Scheidungskosten weiter zu verringern.
Da die Online-Scheidung vor allem bei einvernehmlichen Scheidungen in Betracht kommt, können die Ehegatten Geld dadurch sparen, dass nur einer der Ehegatten einen Rechtsanwalt beauftragt. Der andere Ehegatte kann dann einfach der Scheidung zustimmen, ohne einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen und Rechtsanwaltskosten tragen zu müssen.
Kann eine Scheidung kostenlos sein?
Ja, die Scheidung kann für Personen mit keinem oder niedrigen Einkommen kostenlos sein! Wenn ein Ehegatte nicht in der Lage ist, ein Scheidungsverfahren zu finanzieren, kommt die sogenannte Verfahrenskostenhilfe in Betracht.
Gerne beantrage ich für Sie kostenfrei die sogenannte Verfahrenskostenhilfe (oder auch als Prozesskostenhilfe bekannt). Sofern diese bewilligt wird, kann die Scheidung komplett kostenlos sein. Entweder werden die Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren vollständig von dem Gericht übernommen oder Sie erhalten die Möglichkeit, Ihrem Einkommen angepasste Raten zu zahlen.
Gerne prüfe ich für Sie kostenlos und unverbindlich, ob die Verfahrenskostenhilfe für Sie in Betracht kommt und damit die Scheidungskosten entfallen können.
Wann wird eine Reduzierung des Gegenstandswertes vorgenommen?
Für den Fall, dass das Verfahren nur ein Mindestmaß an gerichtlicher und anwaltlicher Tätigkeit bedarf und nur einen geringen Umfang hat, kann das Gericht den Gegenstandswert oder auch Verfahrenswert genannt nach eigenem Ermessen reduzieren. Viele Gericht vermindern den Wert um bis zu 30%. Ich werde bei einer einvernehmlichen Online Scheidung schon im Scheidungsantrag für Sie den Antrag auf Reduzierung des Gegenstandswertes stellen. Es kann allerdings nicht garantiert werden, dass das Gericht dem Antrag tatsächlich statt gibt.
Berechnen Sie einfach jetzt was Ihre Scheidung kosten wird:
Unser Scheidungskostenrechner gibt Ihnen Auskuft.