FAQ – Scheidungskosten – Fragen & Antworten zu den Kosten einer Scheidung 
Die Frage nach den Kosten, die bei einer Scheidung anfallen, ist für Scheidungswillige in der Regel enorm wichtig. Diese „Häufig gestellten Fragen“ zum Thema Scheidungskosten haben wir hier für Sie zusammengefasst. Klicken Sie die Überschrift zur Frage an, um die Antwort zu lesen.
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Wie hoch sind die Scheidungskosten?
Wie hoch die Scheidungskosten abschließend ausfallen, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Die Scheidungskosten berechnen sich anhand des sogenannten Gegenstandswerts. Zur Berechnung des Gegenstandswertes ist das Einkommen der Ehegatten maßgeblich, da sich der Gegenstandswert normalerweise nur aus der Summe des dreifachen monatlichen Nettoeinkommens beider Ehegatten zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrages ergibt. Hinzutreten können ggf. noch weitere Beträge, wie z.B. für die Durchführung des sogenannten Versorgungsausgleichs (Rentenausgleich). Das Verfahren kann also auch dadurch günstiger und schneller werden, indem z.B. der Versorgungsausgleich im Vorfeld von den Ehegatten geregelt wird. Gerne erläutere ich Ihnen, welche Möglichkeiten in Betracht kommen und sinnvoll sind.Kosten sparen durch einvernehmliche Scheidung?
Zum anderen spielt es eine entscheidende Rolle, ob die Ehegatten sich einvernehmlich scheiden lassen wollen und es dementsprechend ausreichend ist, dass nur einer der beiden Ehegatten anwaltlich vertreten ist. In jedem Fall sorge ich dafür, dass tatsächlich nur die Mindestgebühren für die Durchführung Ihres Scheidungsverfahrens anfallen und werde jede Möglichkeit nutzen, die Scheidungskosten zu reduzieren. Zur Berechnung der Scheidungskosten nutzen Sie gerne unseren Scheidungskostenrechner oder lassen sich anfallenden Scheidungskosten individuell und kostenlos von mir berechnen.Wer trägt die Gerichtskosten?
Die Gerichtskosten sind Bestandteil der Scheidungskosten. Sie sind im Scheidungsfall hälftig von beiden Ehegatten zu tragen. Der Ehegatte, der den Scheidungsantrag bei Gericht stellt, muss jedoch zu Beginn des Verfahrens einen Gerichtskostenvorschuss leisten. Der Gerichtskostenvorschuss orientiert sich an der Höhe der voraussichtlichen Gerichtskosten. Genauso wie die Rechtsanwaltsgebühren werden die Gerichtskosten auf Grundlage des sogenannten Gegenstandswertes berechnet. Im Regelfall geht das Gericht bei Kostenfestsetzung von einer hälftigen Kostenteilung aus, mit der Folge, dass die Gerichtskosten von beiden Ehegatten zur Hälfte zu zahlen sind. Dem Ehegatten, der zu Beginn den Gerichtskostenvorschuss geleistet hat, wird dieser Betrag angerechnet und der dann geschiedene Ehegatte erhält die Hälfte der anfallenden Gerichtskosten in Rechnung gestellt. Dies führt im Ergebnis also dazu, dass die nunmehr geschiedenen Ehegatten die Gerichtskosten jeder zu 50 Prozent zu zahlen haben.Wie setzen sich die Scheidungskosten zusammen?
Scheidungskosten bilden den Oberbegriff für die Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren, die bei der Durchführung des Scheidungsverfahrens zu zahlen sind. Die Gerichtskosten umfassen diejenigen Kosten, die bei dem Gericht im Rahmen des Scheidungsverfahrens anfallen. Die Gerichtskosten sind von beiden Parteien zu gleichen Teilen zu zahlen. Der Antragsteller muss die gesamten Gerichtskosten zunächst zu verauslagen und erhält am Ende des Scheidungsverfahrens dann die Hälfte erstattet; der andere Ehegatte erhält die andere Hälfte der Gerichtskosten in Rechnung gestellt. Die Rechtsanwaltsgebühren hingegen sind die Gebühren, die der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit erhebt. Die Rechtsanwaltskosten sind, genauso wie die Gerichtskosten auch, gesetzlich festgelegt und richten sich nach dem sogenannten Gegenstandswert, anhand dessen sich die Höhe der zu zahlenden Gebühren in den entsprechenden Gebührentabellen einsehen lässt. Die Scheidungskosten bilden also die Summe aus den Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren.In einem Scheidungsverfahren fallen beide Positionen an, da in Deutschland ein Scheidungsantrag nur durch einen Rechtsanwalt gestellt werden kann. Sind in einem Ehescheidungsverfahren beide Ehegatten anwaltlich vertreten, ist jeder Ehegatte gegenüber dem für ihn tätig gewordenen Rechtsanwalt zur Zahlung verpflichtet. Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung hingegen ist es ausreichend, dass nur einer der Ehegatten anwaltlich vertreten ist. Der andere Ehegatte kann einfach dem Scheidungsantrag zustimmen. Im dem Fall entfallen Kosten für einen zweiten Rechtsanwalt und die Gesamtkosten verringern sich dementsprechend. Die einvernehmliche Scheidung ist besonders für das Online Scheidungsverfahren geeignet.Wie kann ich die Scheidungskosten senken?
Zwar sind die Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten der Höhe nach gesetzlich vorgegeben, dennoch lassen sich Scheidungskosten einsparen. Gerne erörtere ich mit Ihnen unter Berücksichtigung Ihres speziellen Falles alle Möglichkeiten der Einsparung in einem kostenlosen persönlichen Beratungsgespräch. Grundsätzlich lässt sich sagen: Je mehr die Ehegatten streiten, desto höher werden die Scheidungskosten. Das bedeutet also in erster Linie für die Ehegatten: Unnötigen Streit vermeiden und damit Zeit und Kosten sparen.Einvernehmlich scheiden lassen?
Darüber hinaus lassen sich mit der Online-Scheidung in Form der einvernehmlichen Scheidung Kosten sparen. Diese zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass nur ein Rechtsanwalt statt zwei Rechtsanwälte in dem Scheidungsverfahren tätig werden müssen, ein Anwaltsbesuch nicht erforderlich ist, Fahrtkosten entfallen und das Internet zur kostenfreien und schnellen Kommunikation genutzt werden kann.Wer trägt die Rechtsanwaltskosten? Oder wer bezahlt was?
Die Anwaltskosten sind durch den Mandanten zu begleichen. Sind in dem Ehescheidungsverfahren beide Ehegatten anwaltlich vertreten, ist jeder Ehegatte gegenüber seinem Anwalt als dessen Kostenschuldner selbst zur Zahlung verpflichtet. Ein verbreiteter Irrglaube ist nach wie vor, dass der Ehegatte, der die Trennung herbeigeführt hat, bzw. den Auslöser für Scheidung geliefert hat, für die Kosten der Scheidung einzustehen habe. Im deutschen Scheidungsrecht gibt es seit vielen Jahren kein Schuldprinzip (mehr). Das bedeutet: Wer den Auslöser für die Trennung geliefert hat, ist für die Kostenlast völlig irrelevant.Rechtsanwaltskosten im einvernehmlichen Scheidungsverfahren
Wird das Scheidungsverfahren hingegen einvernehmlich durchgeführt, ist es ausreichend, dass nur einer der beiden Ehegatten anwaltlich vertreten ist. Dann wird das Scheidungsverfahren auch nur mit einem Rechtsanwalt durchgeführt. Dementsprechend entfallen hierbei Kosten für einen zweiten Rechtsanwalt. Zur Zahlung verpflichtet ist hierbei auch der Mandant. Allerdings können die Ehegatten die Anwaltskosten selbstverständlich untereinander aufteilen und vereinbaren, dass die Kosten der Scheidung hälftig geteilt werden.Wie berechnen sich die Scheidungskosten?
Die Scheidungskosten setzen sich aus den Gerichtskosten und den Rechtsanwaltsgebühren zusammen. Die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltsgebühren berechnen sich auf Grundlage des sogenannten Gegenstandswertes. Der Gegenstandswert, oder auch Streitwert oder Verfahrenswert genannt, ist also sowohl für die Höhe der Gerichtskosten als auch für die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren ausschlaggebend. Für die Höhe des Gegenstandswertes ist wiederum insbesondere das Einkommen beider Ehegatten maßgeblich, da sich der Gegenstandswert in aller Regel aus der Summe des dreifachen monatlichen Nettoeinkommens der Ehegatten zum Zeitpunkt des Einreichens des Scheidungsantrags ergibt. Hierzu treten gegebenenfalls noch weitere Beiträge hinzu, wie z.B. für die Durchführung des sogenannten Versorgungsausgleichs. Anhand dieses konkreten Gegenstandswerts lassen sich die konkret zu zahlenden Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren in den entsprechenden Gebührentabellen ablesen. Der Gegenstandswert ist also nicht mit den tatsächlich anfallenden Scheidungskosten zu verwechseln. Der Gegenstandswert ist vielmehr eine Berechnungsgröße zur Ermittlung der konkret anfallenden Scheidungskosten.Sind die Scheidungskosten steuerlich absetzbar?
Die Antwort ist: Nein, die bei einer Ehescheidung anfallenden Gerichts- & Anwaltskosten sind seit 2017 nicht mehr steuerlich absetzbar. Dies geht auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Mai 2017 (Az.: VI R 9/16) zurück.
Viele Scheidungswillige fragen sich, ob die anfallenden Scheidungskosten steuerlich abzugsfähig sind. Bis zum Jahr 2013 war es grundsätzlich möglich, entstandene Scheidungskosten in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen anzugeben. Im Jahr 2013 trat eine Neuregelung des Einkommensteuergesetzes in Kraft, nach der anfallende Prozesskosten grundsätzlich nicht mehr von der Steuer abgesetzt werden können, außer es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige in die Gefahr käme, seine Existenzgrundlage zu verlieren. Zunächst war unterschiedlich beurteilt worden, ob Scheidungskosten dennoch weiterhin steuerlich abzugsfähig sein.