0251 - 57775
oben

Einvernehmliche Scheidung – Schnell, unkompliziert und kostengünstig

einvernehmliche scheidung header online scheidung

Was genau eine einvernehmliche Scheidung ist, welche Fragen dafür im Voraus geklärt sein müssen und wie Sie am besten die Vorteile dieser einfachen, zügigen und günstigen Scheidungsform nutzen können, erfahren Sie hier!

Die einvernehmliche Scheidung bietet Ihnen die Möglichkeit, sich besonders einfach, schnell und kostengünstig - auch mittels der sogenannten „Online Scheidung“ scheiden zu lassen. Sie sparen dabei viel Geld, Zeit und Nerven. Zudem schonen Sie sich selbst und Ihre Angehörigen - vor allem aber Ihre Kinder.

Hier finden Sie ausführliche Informationen zu den wichtigsten Fragen zu einer “Einvernehmlichen Scheidung”:

1. Was ist eine einvernehmliche Scheidung und welche Vorteile bietet sie?

Eine einvernehmliche Scheidung bedeutet, dass beide Ehegatten die Scheidung wünschen und sich über die Folgen der Ehescheidung einig sind. Ein außergerichtlicher oder ein Streit vor Gericht soll und kann also vermeiden werden.
Hierdurch entstehen gleich mehrere Vorteile:

  • Geringere Scheidungskosten (zum Kostenvoranschlag)
    - Gegenstandswert (Streitwert) und Gerichts- und Anwaltskosten können reduziert werden
  • Kürzere Scheidungsdauer / Schnelle Scheidung
      - langwierige Prozesse durch Streitigkeiten werden vermieden
  • Nervenschonend & kraftsparend für alle Beteiligten
      - Ehegatten und Kindern geht es ohne Streit besser
  • Zeitersparnis 
    - häufige Anwaltsbesuche und unnötiger Schriftverkehr können entfallen

Vor den Familiengerichten besteht zwar grundsätzlich Anwaltszwang, allerdings reicht es bei einer einvernehmlichen Scheidung aus, wenn nur ein Ehegatte anwaltlich vertreten ist und dessen Anwalt den Scheidungsantrag einreicht. Die andere Partei kann dann einfach dem Scheidungsantrag zustimmen.Das heißt, man benötigt so nur einen Rechtsanwalt und spart dadurch 50% der Rechtsanwaltskosten. Außerdem können solche Scheidungsverfahren äußerst schnell durchgeführt werden und es ist typischerweise nur ein Termin bei Gericht notwendig.
Hierbei wird regelmäßig von Seiten des Gerichtes nur danach gefragt, ob das Trennungsjahr tatsächlich eingehalten wurde und ob sich beide Ehegatten wirklich scheiden lassen wollen. Dieser einmalige Gerichtstermin dauert in der Regel nicht länger als 10 Minuten. Das gesamte Scheidungsverfahren ann daher in einem Zeitraum von sechs bis acht Monaten abgewickelt werden. Sofern ein Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden muss, kann das Scheidungsverfahren auch schon nach wenigen Wochen abgeschlossen sein.
Durch eine einvernehmliche Scheidung lässt sich die Dauer des Verfahrens somit am besten reduzieren.

Einvernehmliche Scheidungen bringen noch einen weiteren Vorteil mit sich:
Nach der ohnehin schon anstrengenden und emotional belastenden Trennung sollte nicht noch unnötiger Stress durch eine streitige Scheidung verursacht werden, sondern alle Scheidungsaspekte mit kühlem Kopf im Vorhinein besprechen werden, um sich nicht über viele Monate oder gar Jahre vor Gericht zu streiten.

Im Folgenden sind alle Aspekte einer einvernehmlichen Scheidung noch einmal ausführlich erläutert.

1.1 Die Einvernehmliche Scheidung im Video erklärt

In diesem umfassenden Video erkläre ich die wichtigsten Aspekte zur "Einvernehmlichen Scheidung".


2. Voraussetzungen der einvernehmlichen Scheidung

Von einer einvernehmlichen Scheidung spricht man, wenn sich die Ehegatten über die wesentlichen Punkte im Rahmen des Scheidungsverfahrens einig sind:

  • Ablauf des Trennungsjahres – die Scheidung wird von beiden Ehegatten gewünscht
  • Kein Streit über Unterhalt, Vermögen, Hausrat, Ehewohnung, Sorge- und Umgangsrecht

Für eine einvernehmliche Scheidung müssen also die allgemeinen Scheidungsvoraussetzungen vorliegen. Kernvoraussetzung ist, dass das sogenannte Trennungsjahr abgelaufen ist. Hierbei gilt das Prinzip der Trennung von Tisch und Bett. Dazu muss entweder einer der Ehegatten aus der gemeinsamen Ehewohnung ausziehen oder die Ehegatten müssen ihre häusliche Gemeinschaft aufgeben, das heißt in räumlich abgetrennten Bereichen der ehelichen Wohnung leben. Hierbei ist es wichtig und es muss deutlich erkennbar sein, dass jeder Ehegatte seinen Alltag für sich selbst regelt, also getrennte Schlafzimmer vorhanden sind, für sich allein einkauft, kocht, wäscht, und bügelt.
Es darf nicht gemeinsam finanziell gehaushaltet werden und die Ehegatten dürfen auch nicht mehr nach außen hin als Eheleute in Erscheinung treten.

Hinweis Scheidungsfolgenvereinbarung:
Für eine einvernehmliche Scheidung ist es sinnvoll, jedoch nicht erforderlich, dass eine verbindliche Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen wurde oder geschlossen werden soll!
Im Hinblick auf eine solche Vereinbarung zum Versorgungsausgleich, der Vermögensauseinandersetzung und des nachehelichen Unterhaltes muss eine solche Vereinbarung entweder notariell beurkundet werden oder vor Gericht abgeschlossen werden, wobei vor Gericht dann allerdings zumindest für die Vereinbarung beide Ehegatten anwaltlich vertreten sein müssen.


3. Vorteil 1: Sie sparen 50% der Rechtsanwaltskosten

Grundsätzlich besteht vor Familiengerichten in Ehesachen und Familienstreitsachen Anwaltszwang, das heißt auch bei Scheidungen ist laut Gesetz ein Rechtsanwalt vorgeschrieben (§ 114 Abs. 1 FamFG). Von diesem Grundsatz gibt es allerdings eine Ausnahme: Für den Antragsgegner besteht kein Anwaltszwang, sofern er im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung seine Zustimmung zum Scheidungsantrag erteilt (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG).

Es muss daher nur ein Ehegatte einen Rechtsanwalt beauftragen, der dann den Scheidungsantrag beim Familiengericht einreicht. Der andere Ehegatte stimmt dem Scheidungsbegehren zu.
Sie brauchen daher keinen zweiten Rechtsanwalt zu beauftragen und sparen so die Hälfte der ansonsten anfallenden Rechtsanwaltsgebühren.

Zusätzlich besteht die Möglichkeit, bei Gericht eine Verringerung des Gegenstandswertes wegen der Einfachheit des Verfahrens zu beantragen. Dabei kann eine Verringerung von bis zu 30% erfolgen, was in der Folge zu deutlich niedrigeren Scheidungskosten führt.

Die Entscheidung, ob die Reduktion des Gegenstandswerts erfolgt, liegt im Ermessen des Richters und kann nicht in jedem Fall garantiert werden. Dennoch lohnt es sich in jedem Fall, über diese Möglichkeit nachzudenken und gegebenenfalls einen solchen Antrag zu stellen. Sollten Sie hierzu Fragen haben und möchten wissen, ob ein solcher Antrag für Sie in Betracht kommt, können Sie uns jederzeit kontaktieren. Für ein kostenloses Beratungssgespräch können Sie gerne den kostenlosen Rückruf-Service nutzen, oder einfach anrufen: Telefon: 0251 – 5 777 5.

Alternativ erreichen Sie unsere Kanzlei natürlich auch per E-Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.


4. Vorteil 2: Zeitersparnis durch schnellstmögliche Scheidung

Das gesamte Scheidungsverfahren dauert meistens zwischen 4 und 8 Monaten, teilweise auch deutlich länger. Diese in vielen Fällen stressige Zeit, geprägt durch Termine mit dem Anwalt oder bei Gericht, lässt sich durch eine einvernehmliche Scheidung stark verkürzen.

Es gibt verschiedene Faktoren, die die Dauer des Scheidungsverfahrens erheblich beeinflussen. Ein Beispiel: Wenn der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden muss, weil er bereits durch eine notarielle Urkunde ausgeschlossen wurde, kann sich die Dauer des Verfahrens auf nur 6 bis 8 Wochen reduzieren.

Darüber hinaus werde ich alle weiteren Möglichkeiten ausschöpfen, um das Verfahren zu beschleunigen. Wenn Sie uns einen Scheidungsantrag zusenden, oder uns auf anderem Wege das Mandat für Ihre Scheidung erteilen, wird in aller Regel noch am selben Tag der Scheidungsantrag an das Gericht versendet!


5. Vorteil 3: Schonung der Nerven

Jede Trennung bedeutet einen Umbruch im Leben, der von jedem als mehr oder weniger stressig empfunden wird.

Eine Scheidung hat nicht nur eine rechtliche und ökonomische Komponente, sondern immer auch eine emotionale. Deswegen sollte man sich nicht durch monate- oder jahrelang andauernde Scheidungsverfahren mit mehreren Gerichtsterminen, bei denen man sich gegenseitig die Schuld gibt und über Nebensächlichkeiten streitet, aufhalten, sondern einen klaren Kopf behalten und die Scheidung mit Kompromissbereitschaft angehen.
Das Hauptproblem bei vielen streitigen Scheidungen ist, dass vor den Gerichtsterminen nicht vernünftig miteinander gesprochen wird. Deswegen empfiehlt es sich, vor dem Scheidungsantrag mit dem (Noch-)Ehepartner zu sprechen und zu versuchen, einen möglichen Konsens bezüglich der Scheidungsfolgen herbeizuführen. Schließlich hat niemand etwas gewonnen, wenn man sich später mit unnötigen Streitereien vor Gericht ärgert. Bei scheinbar unuberbrückbaren Meinungsverschiedenheiten kann auch eine professionell begleitete Mediation hifreich sein.


6. Für wen eignet sich eine einvernehmliche Scheidung?

Wie bereits erläutert, bringt eine einvernehmliche Scheidung entscheidende Vorteile mit sich.

Ob auch Ihre Ehe einvernehmlich geschieden werden kann, hängt von mehreren Aspekten ab. Auch wenn Sie sich getrennt haben und sich scheiden lassen wollen, sollten sie zumindest noch bezüglich des Scheidungsverfahrens und der Scheidungsfolgen miteinander kommunizieren können.
Sofern Sie also eine einvernehmliche Scheidung wünschen und sich mit Ihrem Ehegatten hinsichtlich der Scheidungsfolgen einig sind, ist auch die einvernehmliche Scheidung für Sie geeignet und die Beauftragung eines zweiten Rechtsanwaltes ist nicht erforderlich.
In diesem Fall kommt für Sie auch die sogenannte Online Scheidung in Frage, so dass ggf. weitere Kosten und Mühen gespart werden können. Nur dann, wenn Sie sich z.b. bezüglich evt. Unterhaltszahlungen oder der Vermögensaufteilung nicht einigen können, ist oftmals eine gerichtliche Entscheidung erforderlich, um die gegenseitigen Ansprüche wirklich abschließend zu klären. Dann ist auch die Beauftragung eines zweiten Rechtsanwaltes unumgänglich und es muss mit einer deutlich längeren Vewrfahrensdauer und zwangsläufig mit erheblich höheren Scheidungskosten gerechnet werden.


7. Einvernehmlichkeit: Welche Fragen geklärt sein sollten

Zunächst sollten Sie sich darüber einig sein, dass Sie sich überhaupt scheiden lassen wollen. Außerdem muss das Trennungsjahr bereits abgelaufen sein, da dies eine Scheidungsvoraussetzung darstellt.

Hinsichtlich der Fragen, ob und in welcher Höhe z.B. Kindes -oder Ehegattenunterhalt gezahlt werden muss, wie das Vermögen geteilt wird, bei wem die Kinder leben und wie der Umgang der Kinder mit den Eltern geregelt wird usw., sollte zwischen den Ehegatten Einvernehmen bestehen.
Ein solches Einvernehmen setzt keine verbindliche notarielle Scheidungsfolgevereinbarung voraus, sondern den gemeinsamen Willen und eine Einigung, die wesentlichen Fragen zu klären und keinen Streit vor Gericht auszutragen.
Sicherlich gibt es Konstellationen in denen es ratsam ist eine formal verbindliche Scheidungsfolgevereinbarung oder einen Ehevertrag abzuschließen. Ob dies sinnvoll oder notwendig ist, kann und muss in einem persönlichen und individuellem Gespräch mit dem eigenen Rechtsanwalt geklärt werden.


8. Zusätzliche Vorteile durch Online Scheidung

Für Paare, die sich einvernehmlich scheiden lassen wollen und das Scheidungsverfahren möglichst bequem von zuhause aus regeln möchten, ist ein Verfahren besonders empfehlenswert: Die sogenannte Online Scheidung. Online Scheidung bedeutet, dass die Kontaktaufnahme und die vollständige Kommunikation mit dem Anwalt über das Internet, per Mail und über das Telefon vorgenommen werden kann. Das heißt, jegliche Korrespondenz und Fragen werden bequem von zuhause per E-Mail oder Telefon abgewickelt. Selbst der Scheidungsauftrag kann direkt online ausgefüllt werden. Dadurch entfallen lästige Anfahrten zum Rechtsanwalt und Zeit sowie Fahrtkosten werden gespart. Gerne können Sie sich zur Online-Scheidung ausführlich auf dieser Webseite informieren oder eine kostenlose Erstberatung in Anspruch nehmen.
Ich kläre mit Ihnen die Frage, ob ein Online Scheidungsverfahren überhaupt für Sie geeignet ist, berechne Ihnen die anfallenden Scheidungskosten und beantworte Ihre sonstigen Fragen!

Einvernehmliche Scheidung - Scheidungsantrag bequem online ausfüllenDen Scheidungsantrag bequem online ausfüllen und einreichen. Zu jeder Zeit, von übberall!


9. Wer trägt die Scheidungskosten?

Die Scheidungskosten setzen sich zusammen aus den Gericht -und den Rechtsanwaltskosten.

Diese Scheidungskosten berechnen sich auf der Grundlage des sogenannten Gegenstandswerts. Zur Berechnung des Gegenstandswerts wird das gemeinsame dreifache monatliche Nettoeinkommen der Ehegatten zu Grund gelegt. Hinzugerechnet wird noch ein Betrag für die Durchführung des Versorgungsausgleiches, sofern dieser erforderlich ist und gegebenenfalls weitere Beträge bei Streitigkeiten einer nicht einvernehmlichen Scheidung.
Anhand des errechneten und von dem Gericht festzusetzenden Gegenstandswertes werden dann aus den entsprechenden Gebührentabellen die anfallenden Kosten abgelesen. Vielfach entsteht das Missverständnis, der Gegenstandswert sei der Betrag, den die Ehegatten für die Scheidung zahlen müssten, dies ist natürlich nicht der Fall.
Die in dem Scheidungsverfahren anfallenden Gerichtskosten werden von beiden Ehegatten je zur Hälfte getragen, die Rechtsanwaltsgebühren muss formal der Ehegatten bezahlen, der den Rechtsanwalt beauftragt hat.


10. Teilung der Rechtsanwaltskosten

Grundsätzlich muss derjenige die Rechtsanwaltskosten tragen, der den Rechtsanwalt beauftragt.

Bei einvernehmlichen Scheidungen ist es allerdings so, dass viele Paare sich dafür entscheiden, auch die Rechtsanwaltskosten zu teilen. Hierzu ist es allerdings ratsam, dass sich beide (Noch)-Ehegatten diesbezüglich vor dem Gerichtsverfahren einigen und diese Vereinbarung auch schriftlich festhalten.

Gerne erstellen wir Ihnen einen kostenlosen und Individuellen Kostenvoranschlag. Sie können auch  unseren Scheidungskostenrechner nutzen, um die voraussichtlichen Scheidungskosten besser einschätzen zu können.

Beispielrechnung im Vergleich:
Einvernehmliche versus nicht Einvernehmliche Scheidung:

Beispielrechnung Kosten bei einvernehmlicher Scheidung Die Berechnung vergleicht beispielhaft die Scheidungskosten bei einem Ehepaar mit 2 Kindern und einem gemeinsamen monatlichen Einkommen von 4000,00 €

 


11. Start der einvernehmlichen Scheidung

Sie haben sich entschieden und möchten das Scheidungsformular direkt ausfüllen? Hier gelangen Sie direkt zum Scheidungsantrag.

Wenn Sie weitere Fragen haben sollten, können Sie gerne den kostenlosen Rückruf-Service nutzen.

Oder Sie rufen uns unter 0251 5 777 5 direkt an.

12. FAQ - Häufig gestellte Fragen zur "Einvernehmlichen Scheidung"

FAQ Einvernehmliche ScheidungZum Aufklappen klicken Sie bitte Sie die Fragen an:

Was bedeutet einvernehmliche Scheidung?

Einvernehmliche Scheidung bedeutet, dass das Gericht nur noch über die Scheidungsvoraussetzungen selbst und gegebenenfalls über den Versorgungsausgleich (Rentenausgleich) entscheiden muss. Hinsichtlich aller anderen Folgesachen wie z.B. Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Vermögensaufteilung, Sorgerecht und Umgangsrecht für die Kinder haben die Ehegatten untereinander eine einvernehmliche Regelung getroffen.
Das Gericht muss also nicht mehr über eventuelle gegenseitige Ansprüche und Forderungen entscheiden, über die gestritten wird. Die einvernehmliche Scheidung ist die schnellste und kostengünstigste Möglichkeit geschieden zu werden. Wenn Sie ihr Scheidung online beauftragen, ergeben sich in der Regel weitere Vorteile in Bezug auf Kosten und Verfahrensdauer.

Zum Scheidungsantrag (Online Formular)

Zum Scheidungskostenrechner

Kostenvoranschlag Scheidungskosten

Wie ist der Ablauf einer einvernehmliche Scheidung?

Wie läuft die einvernehmliche Scheidung ab?
Der Ablauf bei einer einvernehmlichen Scheidung ist erfeulich schnell umrissen:
  1. Das Einvernehmen zwischen den Ehegatten in allen strittigen Punkten sollte vorliegen.
  2. Ein Scheidungsanwalt muss (ggf. online) beauftragt werden
  3. Der Scheidungsantrag wird bei Gericht eingereicht
  4. In einem kurzen Gerichtsverfahren wird die Ehe geschieden
Bei der einvernehmlichen Scheidung muss nur ein Ehegatte einen Scheidungsanwalt beauftragen, der dann den Scheidungsantrag beim Familiengericht einreicht. Der andere Ehegatte kann einfach dem Scheidungsantrag zustimmen und muss keinen eigenen Rechtsanwalt beauftragen. Auf diesem Weg können schon mal fünfzig Prozent der Rechtsanwaltskosten eingespart werden.

Zum Scheidungsantrag (Online Formular)

Was kostet eine einvernehmliche Scheidung?

Eine einvernehmliche Scheidung ist immer die kostengünstigste Art sich scheiden zu lassen! Aber auch bei der einvernehmlichen Scheidung fallen Gerichts -und Rechtsanwaltskosten an. Gerne erstelle ich Ihnen einen kostenlosen individuellen Kostenvoranschlag oder nutzen Sie meinen Kostenrechner um die anfallenden Kosten zu berechnen.

Zum Scheidungskostenrechner

Kostenvoranschlag Scheidungskosten

Braucht man einen Anwalt für die einvernehmliche Scheidung?

Ja, auch für die einvernehmliche Ehescheidung braucht man zumindest einen Rechtsanwalt, der den Scheidungsantrag bei Gericht einreicht und später den Scheidungsantrag stellt. Es muss aber kein zweiter Rechtsanwalt beauftragt werden und die anfallenden Gebühren für den Anwalt können natürlich auch untereinander geteilt werden.

Welche Erfahrungen gibt es bei einvernehmlichen Scheidungen & Online Scheidung

Wir können hier nur von den Erfahrungen unserer Mandanten und Mandantinnen sprechen. Und da lassen wir am liebsten unsere Mandanten und Mandantinnen selbst sprechen. Wir erhalten ausschließlich positive Rückmeldungen unserer Mandanten nach der Scheidung. Wir sind sowohl bei Anwalt.de bei Google und Meinungsmeister als Dienstleister gelistet und stellen uns dort den öffentlichen Bewertungen unserer Mandanten und Mandantinnen.

Erfahrungen, Mandantenstimmen & Bewertungen

Wie lange dauert eine einvernehmliche Scheidung?

Ein Scheidungsverfahren dauert in der Regel 6-8 Monate, wenn nicht vor Gericht langwierig über Unterhalt, Vermögen oder die Kinder gestritten wird. Sofern alle Streitpunkte einvernehmlich geregelt sind und ggf. sogar auch der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden muss, kann eine einvernehmliche Scheidung auch bereits nach 6-8 Wochen abgeschlossen sein.

Welches Gericht ist bei der einvernehmlichen Scheidung zuständig?

Zuständig ist das Familiengericht am Wohnort der Ehegatten. Wenn Sie gemeinsame minderjährige Kinder haben, ist das Familiengericht am Wohnsitz des Elternteils zuständig, bei dem die Kinder leben. Sofern kein Ehegatte mehr am ehemaligen gemeinsamen Wohnsitz lebt, ist das Gericht am Wohnsitzort des Antragsgegners zuständig.

Wichtig: Die Zuständigkeit des Familiengerichtes richtet sich nicht nach dem Kanzleisitz des beauftragten Scheidungsanwaltes!

Muss bei der einvernehmlichen Scheidung auch das Trennungsjahr eingehalten werden?

Der Ablauf des Trennungsjahres ist in jedem Fall Voraussetzung für die Ehescheidung, also auch bei der einvernehmlichen Scheidung.

Wo muss man den Antrag auf einvernehmliche Scheidung stellen?

Zunächst muss mindestens ein Anwalt (ggf. online) beauftragt werden.
Der Antrag auf Durchführung der einvernehmlichen Scheidung wird durch den beauftragten Rechtsanwalt bei dem zuständigen Familiengericht eingereicht.

Was werde ich bei der einvernehmlichen Scheidung von dem Richter oder der Richterin gefragt?

Bei der einvernehmlichen Scheidung werden Sie von der Richterin oder dem Richter zunächst gefragt seit wann Sie getrennt leben, um zu prüfen, ob das Trennungsjahr auch tatsächlich abgelaufen ist.
Dann werden Sie gefragt, ob Sie auch wirklich geschieden werden möchten und keine Möglichkeit mehr sehen, die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen. Abschließend wird kurz der Versorgungsausgleich (Rentenausgleich besprochen und gefragt, ob die Auskünfte der Rentenversicherungen zutreffend sind. Anschließend wird das Gericht den Scheidungsbeschluss erlassen.

Was ist eine Scheidungsfolgevereinbarung?

Eine Scheidungsfolgevereinbarung ist eine vertragliche Vereinbarung zu den Scheidungsfolgen wie z.B. Unterhalt und Vermögen, Haushaltsgegenständen, Sorgerecht usw..

Für eine einvernehmliche Scheidung ist eine schriftliche Scheidungsfolgevereinbarung in der Regel nicht nötig!

Wenn die Ehegatten aber eine verbindliche und rechtsgültige Vereinbarung treffen möchten, so sind teilweise bestimmte gesetzlich vorgesehene Formerfordernisse einzuhalten.

Eine Scheidungsfolgevereinbarung ist laut Gesetz zumindest zum Teil formbedürftig. Das bedeutet dass Sie notariell beurkundet oder vor Gericht abgeschlossen werden muss und somit nicht unerhebliche Kosten verursacht.

Eine verbindliche vertragliche Regelung z.B. zum nachehelichen Unterhalt, zum Güterrecht und der Vermögensauseinandersetzung oder auch zum Ausschluss oder der Abänderung des Versorgungsausgleiches bedarf der notariellen Beurkundung oder aber eines gerichtlichen Vergleiches, bei dessen Abschluss vor Gericht beide Eheleute anwaltlich vertreten sein müssen. Eine Regelung zur Aufteilung der Haushaltsgegenstände benötigt allerdings keine besondere Form und kann z.B. auch mündlich getroffen werden.
Eine einvernehmliche Scheidung setzt voraus, dass das Gericht nur noch über die Ehescheidung und nicht weiterhin über die Scheidungsfolgen wie z.B. Unterhalt, Vermögen oder das Umgangsrecht für die gemeinsamen Kinder entscheiden muss.

Die Ehegatten sollten also hinsichtlich dieser Scheidungsfolgen eine Einigung herbeigeführt haben. Eine solche Einigung muss nicht zwingend schriftlich und formgerecht erfolgen. Für das einvernehmliche Scheidungsverfahren reicht es aus, wenn sich die Ehegatten einig sind und in dem Scheidungsverfahren keine weiteren Anträge z.B. zur Zahlung von Unterhalt gestellt werden. Das Gericht entscheidet dann nur über den Antrag auf Ehescheidung und führt soweit erforderlich den Versorgungsausgleich (Rentenausgleich) durch.