Die Steuerklasse im Falle einer Scheidung
Die Voraussetzung für eine Scheidung ist das sogenannte Trennungsjahr. Erst danach kann eine Ehe geschieden werden. Doch wirkt sich die reine Trennung schon auf die Steuerklasse aus?
Allgemeines
Der Arbeitnehmer sollte wissen, dass im Trennungsjahr noch eine gemeinsame Veranlagung der Einkommenssteuer möglich ist. Es reicht, wenn man im besagten Steuerjahr nur noch wenige Wochen zusammengelebt hat. Ab dem folgenden Jahr müssen die Ehepartner dann getrennt veranlagt werden.
Beispiel:
Trennung am 30.07.2013, Steuerklasse ändern ab 1.01.2014
Trennung am 7.01.2013, Steuerklasse ändern ab 1.01.2014
Der Stichtag ist also der 31.12 des Jahres in dem sich die Ehepartner getrennt (nicht geschieden!) haben!
Steuerwechsel im Trennungsjahr
Es gibt Fälle, wo ein Wechsel der Steuerklasse bereits während des Trennungsjahres sinnvoll ist.
Beispiel:
Die Ehepartner haben Steuerklasse 3 und 5.
Während des Zusammenlebens wurden die doch bemerkbaren finanziellen Unterschiede durch das Zusammenleben kompensiert. Nach der Trennung fällt dies aber weg. Der Ehepartner mit Steuerklasse 5 muss große finanzielle Einbußen auf sich nehmen.
Hier empfiehlt es sich, die Steuerklasse frühzeitig zu wechseln; beide haben dann Steuerklasse 1 bzw. wer die Kinder zu Hause hat Steuerklasse 2.
Allerdings ist diese Regelung für den früheren Steuerklasse 3 – Inhaber von Nachteil, sodass es oft Auseinandersetzungen gibt. Der betroffene Ehepartner kann seine Zustimmung zum Wechsel verweigern, aber nicht ohne Konsequenz: Dieser muss dann die steuerlichen Belastungen, die dem anderen Partner durch die Weigerung entstehen für die restliche Zeit des Trennungsjahres kompensieren.
Versöhnung im Trennungsjahr
Eine Versöhnung während des Trennungsjahres ist nicht selten. Damit der Steuerklassenwechsel dann nicht durchgeführt werden muss, muss diese Versöhnung allerdings länger als drei Monate halten. Dies muss dokumentiert werden und das Finanzamt ist in Kenntnis zu setzen.
Was passiert, wenn sich ein Partner der gemeinsamen Veranlagung widersetzt?
Grundsätzlich sind die Ehegatten verpflichtet, einer gemeinsamen Veranlagung im Trennungsjahr zuzustimmen, damit der Ehegatte, der die höheren Steuern gezahlt hat, keine finanziellen Nachteile erlangt.
Sollte dies der Ehegatte mit der für ihn günstigeren Steuerklasse nicht tun, kommt schnell der Verdacht auf, dass der andere Ehepartner geschadet werden soll. Demnach kann der Ehegatte zum Schadensersatz verpflichtet werden gegenüber dem Ehepartner mit der schlechteren Steuerklasse, den er durch die Verweigerung erhält.
Der Ehepartner, der die gemeinsame Veranlagung begehrt, muss sich allerdings verpflichten, den anderen Partner von eventuell dadurch entstehenden steuerlichen Nachteilen freizustellen.
Haben beide Ehegatten Anspruch auf die Steuerrückerstattung?
Die Rückerstattung zu viel gezahlter Steuern steht im Trennungsjahr dem Ehegatten zu, der diese auch gezahlt hat. Es kommt also darauf an, ob beide Ehepartner berufstätig waren und wie hoch das jeweilige Einkommen gewesen ist.
Wenn einer der Partner keine steuerpflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, steht ihm auch die Steuerrückzahlung nicht zu. Er kann sich natürlich –bestenfalls vor Unterschrift unter die gemeinsame Steuererklärung- mit dem getrennt lebenden Partner darüber einigen, einen bestimmten Anteil von der Steuerrückerstattung zu erhalten.
Allgemeines
Der Arbeitnehmer sollte wissen, dass im Trennungsjahr noch eine gemeinsame Veranlagung der Einkommenssteuer möglich ist. Es reicht, wenn man im besagten Steuerjahr nur noch wenige Wochen zusammengelebt hat. Ab dem folgenden Jahr müssen die Ehepartner dann getrennt veranlagt werden.
Beispiel:
Trennung am 30.07.2013, Steuerklasse ändern ab 1.01.2014
Trennung am 7.01.2013, Steuerklasse ändern ab 1.01.2014
Der Stichtag ist also der 31.12 des Jahres in dem sich die Ehepartner getrennt (nicht geschieden!) haben!
Steuerwechsel im Trennungsjahr
Es gibt Fälle, wo ein Wechsel der Steuerklasse bereits während des Trennungsjahres sinnvoll ist.
Beispiel:
Die Ehepartner haben Steuerklasse 3 und 5.
Während des Zusammenlebens wurden die doch bemerkbaren finanziellen Unterschiede durch das Zusammenleben kompensiert. Nach der Trennung fällt dies aber weg. Der Ehepartner mit Steuerklasse 5 muss große finanzielle Einbußen auf sich nehmen.
Hier empfiehlt es sich, die Steuerklasse frühzeitig zu wechseln; beide haben dann Steuerklasse 1 bzw. wer die Kinder zu Hause hat Steuerklasse 2.
Allerdings ist diese Regelung für den früheren Steuerklasse 3 – Inhaber von Nachteil, sodass es oft Auseinandersetzungen gibt. Der betroffene Ehepartner kann seine Zustimmung zum Wechsel verweigern, aber nicht ohne Konsequenz: Dieser muss dann die steuerlichen Belastungen, die dem anderen Partner durch die Weigerung entstehen für die restliche Zeit des Trennungsjahres kompensieren.
Versöhnung im Trennungsjahr
Eine Versöhnung während des Trennungsjahres ist nicht selten. Damit der Steuerklassenwechsel dann nicht durchgeführt werden muss, muss diese Versöhnung allerdings länger als drei Monate halten. Dies muss dokumentiert werden und das Finanzamt ist in Kenntnis zu setzen.
Was passiert, wenn sich ein Partner der gemeinsamen Veranlagung widersetzt?
Grundsätzlich sind die Ehegatten verpflichtet, einer gemeinsamen Veranlagung im Trennungsjahr zuzustimmen, damit der Ehegatte, der die höheren Steuern gezahlt hat, keine finanziellen Nachteile erlangt.
Sollte dies der Ehegatte mit der für ihn günstigeren Steuerklasse nicht tun, kommt schnell der Verdacht auf, dass der andere Ehepartner geschadet werden soll. Demnach kann der Ehegatte zum Schadensersatz verpflichtet werden gegenüber dem Ehepartner mit der schlechteren Steuerklasse, den er durch die Verweigerung erhält.
Der Ehepartner, der die gemeinsame Veranlagung begehrt, muss sich allerdings verpflichten, den anderen Partner von eventuell dadurch entstehenden steuerlichen Nachteilen freizustellen.
Haben beide Ehegatten Anspruch auf die Steuerrückerstattung?
Die Rückerstattung zu viel gezahlter Steuern steht im Trennungsjahr dem Ehegatten zu, der diese auch gezahlt hat. Es kommt also darauf an, ob beide Ehepartner berufstätig waren und wie hoch das jeweilige Einkommen gewesen ist.
Wenn einer der Partner keine steuerpflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, steht ihm auch die Steuerrückzahlung nicht zu. Er kann sich natürlich –bestenfalls vor Unterschrift unter die gemeinsame Steuererklärung- mit dem getrennt lebenden Partner darüber einigen, einen bestimmten Anteil von der Steuerrückerstattung zu erhalten.