Scheidung: Welche Voraussetzungen müssen vorliegen? Wann kann eine Ehe geschieden werden?
Voraussetzungen für eine Ehescheidung in Kürze:
1.) Die Ehe muss gescheitert sein
2.) Das Trennungsjahr muss vollendet sein oder
3.) Sie leben seit mindestens drei Jahren getrennt (hier wird das Scheitern der Ehe nicht mehr geprüft).
Die Voraussetzungen die für eine Scheidung von Ehegatten gelten, hat der deutsche Gesetzgeber unter Titel 7 „Scheidung der Ehe“ in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geschrieben. Im Folgenden werden die juristischen Tatbestände übersichtlich dargestellt.
- Scheitern der Ehe
Ehegatten können sich nur dann scheiden lassen, wenn ihre Ehe gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Das Scheitern der Ehe kann vom Familiengericht aus verschiedenen Gründen festgestellt werden. Grundsätzlich gilt das Zerrüttungsprinzip. Dieses Prinzip besagt, dass die Ehegatten getrennt leben müssen und keine Hoffnung mehr bestehen darf, dass sie wieder zusammenfinden.- Unzumutbare Härte
Die Scheidung ist frühestens unmittelbar nach einem Trennungsereignis möglich. Auch wenn Ehegatten noch kein Jahr voneinander getrennt leben, kann eine Ehe geschieden werden. Dafür muss die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellen, deren Gründe in der Person des anderen Ehegatten liegen.
Familiengerichte haben in der Vergangenheit folgende Beispiele als unzumutbare Härte eingestuft:
- Gewalttätigkeit gegen Ehegatten und Familienangehörige
- Alkoholmissbrauch
- Prostitution
- Dauernde Verweigerung des Geschlechtsverkehrs
- Homosexuelle Beziehungen - Ablauf eines Trennungsjahres
In der Regel müssen Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben, um einen Scheidungsantrag stellen zu können. Das Trennungsjahr ist eine rechtliche Konstruktion, die dazu dient, das Scheitern der Ehe sicherzustellen und unüberlegte Scheidungsversuche zu verhindern. Damit das Scheitern der Ehe vom Familiengericht vermutet wird, müssen zwei Voraussetzungen vorliegen:
- Die Ehegatten leben seit einem Jahr getrennt (Trennungsjahr).
- Ein Getrenntleben der Ehepartner ist anzunehmen, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte diese erkennbar nicht wiederherstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.
- Innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung kann ein Getrenntleben unter Trennung von „Tisch und Bett" erfolgen. Das Trennungsjahr wird jedoch unterbrochen, sobald die Ehegatten regelmäßig gemeinsam Mahlzeiten zubereiten und einnehmen oder den Haushalt wie gewohnt weiterführen.
- Beide Ehegatten beantragen die Scheidung oder der Antragsgegner stimmt der Scheidung zu.
- Die Scheidung kann sowohl von dem einen als auch von dem anderen Ehegatten beantragt werden. Stimmt der Antragsgegner der Scheidung nicht zu, prüft das Gericht nach Ablauf des Trennungsjahres weiter, ob die Ehe tatsächlich gescheitert ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn einer der Ehegatten einen neuen Lebenspartner hat. Wenn ein Ehegatte der Scheidung zunächst nicht zustimmt, muss man den Ablauf des Trennungsjahres abwarten, bevor das Scheidungsverfahren fortgesetzt werden kann. - Drei Jahre getrennt leben
Wenn Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben und ein Ehegatte die Scheidung beantragt, geht das Gericht auch ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten von der Zerrüttung der Ehe aus und die Scheidung kann vollzogen werden.
Ausnahmsweise kann die Ehe nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn die sogenannte „Härteklausel" greift. Ein Härtefall kann aus verschiedenen Gründen vorliegen:
- Wenn die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen notwendig ist.
- Wenn die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers geboten erscheint.
Als Härtefälle gelten zum Beispiel:
- Schwere Erkrankungen
- Langjährige gemeinsame Pflege eines behinderten Kindes
- Existenzbedrohende Wirkung der Scheidung mit Selbstmordgefahr
- Unzumutbare Härte
- Beschluss des Familiengerichts
Die Ehe kann schließlich nur durch den Beschluss eines Familiengerichts geschieden werden. Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass die Ehe gescheitert ist, folgt es dem Antrag eines oder beider Ehegatten und scheidet die Ehe.
Eine Ehe wird auf Antrag durch das Familiengericht durch Beschluss geschieden, wenn die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen.
Scheiden lassen können sich nur die Ehepartner, deren Ehe gescheitert ist. Dies bedeutet, dass die Lebensgemeinschaft zwischen den Ehegatten nicht mehr besteht und eine Wiederherstellung auch nicht erwartet werden kann. Die Eheleute müssen also getrennt leben und es darf keine Hoffnung mehr bestehen, dass sie wieder zusammenfinden (sogenannte "Zerrüttung der Ehe").
Ein Getrenntleben der Ehepartner ist anzunehmen, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehepartner diese auch erkennbar nicht mehr herstellen will. Auch innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung ist ein Getrenntleben möglich, wenn „Tisch und Bett" getrennt werden.
Scheidung nach einem Jahr Getrenntleben
Wenn beide Ehepartner die Scheidung wollen und seit mindestens einem Jahr getrennt leben, nimmt das Gericht eine Zerrüttung der Ehe an und das Scheidungsverfahren kann eingeleitet werden.
Wenn ein Ehegatte nicht geschieden werden möchte, prüft das Gericht nach Ablauf des Trennungsjahres weiter, ob die Ehe tatsächlich gescheitert ist. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Ehegatte einen neuen Lebensgefährten oder eine neue Lebensgefährtin hat.
Scheidung nach drei Jahren Getrenntleben
Sobald die Ehepartner seit drei Jahren getrennt leben und einer der Beiden die Scheidung möchte, geht das Gericht von einer Zerrüttung der Ehe aus und die Scheidung kann beantragt werden.
Hier ist allerdings der sogenannte „Härtefall" zu beachten. Dieser liegt vor, wenn die Scheidung für den nicht scheidungswilligen Ehepartner eine so schwere Härte darstellt, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint. Das Gericht kann dann von einer Scheidung absehen. Als solche "Härtegründe" kommen beispielsweise in Betracht: schwere Erkrankungen, langjährige gemeinsame Pflege eines behinderten Kindes, existenzbedrohende Wirkung der Scheidung mit Selbstmordgefahr.
Scheidung unter einem Jahr Trennung
Wenn die Ehe geschieden werden soll, aber die Ehepartner noch kein Jahr getrennt leben, kann dies nur geschehen, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen Ehepartner unzumutbar wäre und das aus Gründen, die in der Person des anderen Ehepartners liegen. Folglich wäre es also für den Ehepartner unzumutbar mit dem anderen Ehepartner weiterhin zusammen zu leben, z.B. aufgrund von Gewalttätigkeit, Alkoholmissbrauch oder Prostitution.
In folgenden Fällen wurde die Unzumutbarkeit gerichtlich anerkannt:
Gewalttätigkeit gegen Ehegatten und Familienangehörige ( OLG Stuttgart FamRZ 1988, 1276),
Alkoholmissbrauch (OLG München NJW 1978, 49),
Prostitution (OLG Bremen, FamRZ 1996, 489),
Dauernde Verweigerung des Geschlechtsverkehrs (OLG Hamm FamRZ 1979, 511),
homosexuelle Beziehungen (OLG Schleswig SchlHA 1977, 187).