Was Sie wissen sollten damit Sie nach der Scheidung mit Ihren Versicherungen nicht "im Regen stehen".
Versicherungen bei Trennung und Scheidung
In Fall der Trennung und Scheidung ist es wichtig wirklich alle Versicherungen zu überprüfen und gegebenenfalls neu zu ordnen und eigene Verträge abzuschließen. Dazu muss geprüft werden, wer den Versicherungsvertrag unterzeichnet hat und welche Vorgaben und Konsequenzen für den Fall des Zusammenlebens, der Trennung und rechtskräftigen Scheidung bereits in den Versicherungsverträgen enthalten sind. Grundsätzlich gilt, dass nur demjenigen die Versicherungspolice gehört, der auch den Versicherungsvertrag unterzeichnet hat. Der Andere muss sich insofern um eine neue Versicherung kümmern. Zumindest bei einigen Versicherungen gelten Übergangsfristen, so dass zumindest bis zur rechtskräftigen Scheidung, noch Versicherungsschutz gewährt wird. Dies muss aber tatsächlich in jedem Einzelfall überprüft werden.
Zu den Versicherungen im Einzelnen:
- Haftpflichtversicherung:
Die Haftpflichtversicherung ist eine der wichtigsten Versicherungen und jeder Partner muss nach der Trennung dafür Sorge tragen, dass er über eine eigene Haftpflichtversicherung verfügt und diese gegebenenfalls neu abschließen. Sofern eine Mitversicherung während der Trennungszeit von verheirateten Paaren gilt, so endet diese spätestens mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses. Spätestens dann muss sich jeder Ehegatte selbst versichern. Die Kinder bleiben auch nach der Scheidung weiterhin mitversichert. -
Krankenversicherung:
Im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung sind der nicht berufstätige Ehepartner und die Kinder in der Regel beitragsfrei mitversichert. Diese beitragsfreie Mitversicherung gilt auch während der Trennungszeit, unabhängig davon wie lange diese dauert und endet erst mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses. Sofern eine Übergangsregelung gilt, muss sich der bisher Mitversicherte innerhalb von drei Monaten um eine eigene Versicherung kümmern, damit der Krankenversicherungsschutz nicht verloren geht.
Kinder die mitversichert sind, bleiben allerdings auch nach der Scheidung mitversichert. -
Rentenversicherung
Im Fall der Trennung und Scheidung treten zunächst keine Änderungen ein, ebenso wenig muss die Rentenversicherung über die Trennung und Scheidung informiert werden. Ein Tätigwerden der Ehegatten ist also insoweit nicht erforderlich.
Allerdings wird in der Regel im Rahmen des Scheidungsverfahrens der sogenannte Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei werden die während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche errechnet und jeweils hälftig geteilt. -
Lebensversicherung
Wichtig ist es, das im Falle der Trennung und Scheidung nicht übersehen oder vergessen wird, auch das Bezugsrecht bei der Lebensversicherung zu ändern. Unterbleibt eine solche Änderung, so erhält im Todesfalle ggf. der geschiedene Ehegatte die Versicherungssumme, obwohl diese Rechtsfolge gerade nicht mehr gewünscht wird.
Probleme kann es allerdings dann geben, wenn das Bezugsrecht bei Vertragsabschluss unwiderruflich und namentlich vereinbart war. In diesem Fall benötigt der Versicherungsnehmer die Einwilligung des begünstigten Ehegatten, um den Vertrag zu ändern. -
Rechtsschutzversicherung
Der Versicherungsschutz für den mitversicherten Ehegatten gilt nur bis zur Rechtskraft der Ehescheidung. Anschließend sind lediglich der eigentliche Versicherungsnehmer und die Kinder rechtsschutzversichert. -
Hausratversicherung
In aller Regel ist der Hausrat bis zu drei Monaten nach der letzten Beitragszahlung für zwei Monate mitversichert. Ob dies auch in Ihrem Versicherungsvertrag so geregelt ist, sollte allerdings im Einzelnen abgeklärt werden. Der Versicherungsnehmer bleibt allerdings in jedem Fall weiterhin versichert, egal ob er in der ehemaligen Ehewohnung verbleibt oder umzieht.
Zu beachten ist, dass die Versicherungssummen nach der Scheidung angepasst werden. Oft ist die Versicherungssumme bei einer Teilung des Hausrates anlässlich der Trennung und Scheidung überhöht. -
Kraftfahrzeugversicherung
Grundsätzlich behält der Ehegatte, der als Versicherungsnehmer in dem Vertrag aufgeführt ist auch den Schadenfreiheitsrabatt, ohne dass der andere Ehegatte einen Anspruch auf Übertragung des Rabattes hätte. Oft werden von den Autoversicherung allerdings genau für diese Fälle besondere Tarife angeboten, so ist es wichtig, sich hier genau zu informieren und verschiedene Angebote einzuholen.
Weiterführende Links:
Unsere FAQ -Scheidung - hier finden Sie in übersichtlicher Form häufig gestellte Fragen und Antworten rund um die Ehescheidung.
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