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Scheidungsantrag online übermittelln

Sie können das Formular auf dieser Seite ausfüllen und als Scheidungsantrag absenden. Anschließend stellen wir Ihren Scheidungsantrag dem für Sie zuständigen Familiengericht zu. Um den Schutz Ihrer Daten zu gewährleisten, werden diese ausschließlich verschlüsselt versendet.

Falls Sie Ihren Scheidungsantrag lieber ausdrucken oder offline ausfüllen möchten, steht Ihnen ein PDF-Formular zum Download zur Verfügung.  Hinweise zum Ausfüllen des Scheidungsantrags

Formular Scheidungsantrag

Kontaktangaben der antragstellenden Person (folgend Antragsteller*In)
bitte online absenden oder per Fax an 0251-57776

Antragsteller*In (voller Name) Pflichtangabe

Telefon Pflichtangabe
ggf. Telefax ggf.
Email-Adresse Pflichtangabe

Angaben Antragsteller*In

Vornamen (alle) bitte angeben wenn bekannt
Nachname bitte angeben wenn bekannt
Geburtsdatum bitte angeben wenn bekannt
Straße, Hausnummer bitte angeben wenn bekannt
PLZ, Wohnort bitte angeben wenn bekannt
Staatsangehörigkeit bitte angeben wenn bekannt
Einkommen (netto / monatlich) bitte angeben wenn bekannt

 

Angaben zu Ehegattin / Ehegatte (Antragsgegner*In)

Vornamen (alle) bitte angeben wenn bekannt
Nachname bitte angeben wenn bekannt
Geburtsdatum bitte angeben wenn bekannt
Straße, Hausnummer bitte angeben wenn bekannt
PLZ, Wohnort bitte angeben wenn bekannt
Staatsangehörigkeit bitte angeben wenn bekannt

Einkommen (netto / monatlich)bitte angeben wenn bekannt

 

Letzte gemeinsame Anschrift

Straße, Hausnummer bitte angeben wenn bekannt
PLZ, Wohnort bitte angeben wenn bekannt

Gemeinsame Kinder

Bitte geben Sie für jedes Kind den vollen Namen und das Geburtsdatum an.
Kind 1 bitte angeben wenn bekannt
Kind 2 bitte angeben wenn bekannt
Kind 3 bitte angeben wenn bekannt
Kind 4 bitte angeben wenn bekannt

Aktueller Aufenthalt der gemeinsamen Kinder

Beim Vater | Bei der Mutter | Bei Dritten | Im Wechselmodell

Einigkeit bezüglich der gemeinsamen Kinder

Bitte geben Sie an, zu welchen Punkten Einigkeit besteht:
Sorgerecht Besuchsrecht Kindesunterhalt

Eheschliessung

Zeitpunkt der Eheschließung bitte angeben wenn bekannt
Ort der Heirat bitte angeben wenn bekannt

Trennung

Zeitpunkt der Trennung bitte angeben wenn bekannt
Die Trennung erfolgte:
innerhalb der gemeinsamen Wohnung | durch Auszug Antragsteller*In | durch Auszug Antragsgegner*In

Läuft zur Zeit zwischen den Ehegatten ein Gerichtsverfahren?

ja   |  nein

Ist der Versorgungsausgleich durch notariellen Vertrag ausgeschlossen?

ja   |  nein

Soll ein Antrag auf Versorgungsausgleich gestellt werden?

(Nur bei einer Ehedauer von weniger als 3 Jahren einschließlich Trennungszeit beantworten.)
ja   |  nein

Zu welchen Fragestellungen besteht eine Einigung?

Besteht eine Einigung zum Ehegattenunterhalt?

ja   |  nein

Besteht eine Einigung zur Ehewohnung?

ja   |  nein

Besteht eine Einigung zum Hausrat?

ja   |  nein

 

Vollmacht

Hiermit erteile ich Rechtsanwalt Niklas Clamann, Grevener Straße 418 48159 Münster Prozessvollmacht gem. § 78 und §§ 81 ff ZPO wegen Ehescheidung zur Vertretung meiner Interessen in meiner Familienrechtsangelegenheit. Die Vollmacht umfasst die Befugnisse zur umgehenden Antragstellung auf Scheidung der Ehe, zum Abschluss von Vereinbarungen über Scheidungsfolgen sowie zur Stellung von Anträgen auf Erteilung von Renten- und sonstigen Versorgungsauskünften.

ja, hiermit erteile ich die Vollmacht und bestätige, dass ich die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen habe!

Ihre Nachricht

Bitte geben Sie hier weitere Einzelheiten zu Ihrem Scheidungsantrag an, die über das Formular ggf. nicht erfasst werden können.





Scheidungsantrag ausdrucken
Bitte schreiben Sie den Sicherheitscode "kontakt" in das folgende Feld:
kontakt




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Ort und Datum                                                         Unterschift des Antragstellers

Scheidungsauftrag online - Hinweise zum Formular

Hinweise zum Ausfüllen des Scheidungsantrages

Sollten Sie Fragen zum Ausfüllen des Scheidungsantrages haben, können Sie unsere Beratung telefonisch unter 0251/57775 in Anspruch nehmen.

Im Formular werden Sie aufgefordert, Angaben zur Ihrem Noch-Ehepartner zu machen.
Neben Ihrer letzten gemeinsamen Anschrift ist ebenso der aktuelle Aufenthaltsort möglicherweise aus der Ehe hervorgegangener Kinder von Belang.
Schließlich benötigen wir von Ihnen die Informationen zur Eheschließung und Trennung sowie darüber, ob Sie hinsichtlich der Scheidungsfolgen bereits Einigungen mit Ihrem Ehepartner erzielt haben.
Wenn Sie darüber unschlüssig sind, wie Sie sich mit Ihrem Noch-Ehepartner mit Blick auf die Scheidungsfolgen einigen sollen, können Sie sich an unsere kostenlose telefonische Scheidungsberatung unter 0251/57775 wenden.

Inhaltsverzeichnis Hinweise zum Ausfüllen des Scheidungsantrages

 

 Kontaktangaben des Antragstellers

Im gerichtlichen Ehescheidungsverfahren werden die Ehepartner als Antragsteller und Antragsgegner bezeichnet. Derjenige, der den Rechtsanwalt mit dem Einreichen der Scheidung beauftragt, ist Antragsteller, der andere Ehepartner ist Antragsgegner. Das ist unabhängig davon, ob es sich um eine einvernehmliche oder um eine streitige Scheidung handelt. Auch wenn die Ehepartner sich gut verstehen und gemeinsam auf die Scheidung hinwirken – im gerichtlichen Verfahren sind sie Gegner.

Muss ich einen Rechtsanwalt mit dem Einreichen der Ehescheidung beauftragen?

Ja, der Scheidungsantrag muss von einem Anwalt bei Gericht eingereicht werden! Eine Scheidung in Deutschland kann nur von einem Richter in einem familiengerichtlichen Verfahren ausgesprochen werden. In diesem Verfahren herrscht Anwaltszwang. Mindestens ein Ehepartner muss also in diesem Verfahren anwaltlich vertreten sein. Dabei muss es sich zwingend um den Ehepartner handeln, der die Scheidung einreicht. Der Antragsteller muss also immer anwaltlich vertreten sein.

Wer sollte den Rechtsanwalt mit dem Einreichen der Ehescheidung beauftragen?

Wenn beide Ehepartner geschieden werden möchten, es sich also um eine einvernehmliche Scheidung handelt, stellt sich oft die Frage, wer von beiden einen Rechtsanwalt beauftragen und die Scheidung einreichen sollte. Meistens wird dies derjenige Ehepartner sein, der die Scheidung am ehesten anstrebt.
Ansonsten sind die Ehepartner frei in ihrer Entscheidung, wer von beiden den Rechtsanwalt beauftragt. Wichtig ist, dass auch der Ehepartner, der den Rechtsanwalt nicht beauftragt hat, also der Antragsgegner, im Ehescheidungsverfahren mitwirkt und den Verfügungen des Gerichtes, beispielsweise dem vom Gericht geforderten Ausfüllen eines Formulares zum Versorgungsausgleich, nachkommt.

Können sich beide Ehepartner im Ehescheidungsverfahren von dem selben Rechtsanwalt vertreten lassen?

Die verbreitete Vorstellung, dass sich beide Ehepartner in Ihrem Ehescheidungsverfahren von einem Rechtsanwalt vertreten lassen können, ist in der Praxis nicht möglich. Da die Ehepartner im gerichtlichen Ehescheidungsverfahren – selbst bei Einvernehmlichkeit der Scheidung – gegnerische Parteien sind, ist es dem Rechtsanwalt aus berufsrechtlichen Gründen verboten, die rechtlichen Interessen beider Parteien zu vertreten.

Welche Vor- bzw. Nachteile hat es, der Antragsteller zu sein, also den Rechtsanwalt zu beauftragen?

Ein klarer Vorteil des Antragstellers ist, dass dieser während des gesamten Ehescheidungsverfahrens umfassend anwaltlich betreut wird. Bei Fragen und Anregungen steht der Rechtsanwalt dem Antragsteller immer zur Seite. Der Antragsteller wird auch vom Rechtsanwalt auf seine Pflichten während des Ehescheidungsverfahren hingewiesen und während des Verfahrens an diese erinnert. Die gerichtliche Post wird dem Rechtsanwalt zugestellt und von diesem zuverlässig an den Antragsteller weitergeleitet. Auch zum Scheidungstermin wird der Antragsteller vom Rechtsanwalt begleitet.

Ein Nachteil ist, dass der Antragsteller als derjenige, der den Rechtsanwalt beauftragt, auch dessen Kosten tragen muss. Gerade bei einvernehmlichen Scheidungen einigen sich die Ehepartner jedoch oftmals darauf, dass beide die Kosten des Rechtsanwaltes je zur Hälfte zahlen. Auch die Gerichtskosten muss zunächst der Antragsteller in Gänze vorstrecken. Das Gericht spricht jedoch am Ende des Ehescheidungsverfahrens aus, dass der Antragsgegner dem Antragsteller die Hälfte der angefallenen Gerichtskosten zu zahlen hat.

Alles Wissenswerte zu diesem Thema haben wir hier für Sie zusammengefasst: https://www.online-scheidung-deutschland.de/scheidungskosten#wer-zahlt-scheidung

Kann sich auch der Antragsgegner von einem Rechtsanwalt vertreten lassen?

Ja. Wenn es sich dabei nicht um den selben Rechtsanwalt handelt, der auch den Antragsteller vertritt, ist es ohne Weiteres möglich, dass sich auch der Antragsgegner im Ehescheidungsverfahren anwaltlich vertreten lässt.

 Ist es sinnvoll, dass sich beide Ehepartner jeweils von einem Anwalt vertreten lassen?

 Das kommt darauf an.

Bei einer einvernehmlichen Scheiung ist es in aller Regel ausreichend, wenn nur der Antragsteller sich anwaltlich vertreten lässt. Den Mitwirkungspflichten des Antragsgegners im Ehescheidungsverfahren kann dieser auch ohne anwaltliche Vertretung nachkommen, ohne dass Komplikationen zu befürchten sind. Insbesondere aus Kostengründen sollte bei einer einvernehmlichen Scheidung nur der Antragsteller einen Rechtsanwalt beauftragen. Wird ein zweiter Rechtsanwalt beauftragt, muss dieser in gleicher Höhe wie der Rechtsanwalt des Antragstellers bezahlt werden.

Handelt es sich allerdings um eine streitige Scheidung, bei der im Verbund mit dem Ehescheidungsverfahren auch Folgesachen wie Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden, herrscht teilweise auch für beide Ehepartner Anwaltszwang, sodass eine anwaltliche Vertretung beider Ehepartner verpflichtend ist.

Angaben zur Ehefrau / zum Ehemann

 Diese Angaben sind für die Durchführung des Ehescheidungsverfahrens zwingend notwendig und sollten nicht ausgelassen werden.

Muss ich meine offizielle Meldeadresse eintragen, auch wenn ich dort nicht mehr wohne?

 Nein. Das Gericht führt keine Prüfung Ihrer offiziellen Meldeadresse durch. Für beide Ehepartner gilt, dass dem Gericht (also auch im Scheidungsantrag) eine Adresse mitgeteilt werden muss, unter der den Ehepartnern die gerichtliche Post zugestellt werden kann. Das ist in aller Regel die Adresse des gewöhnlichen Aufenthaltes des Ehepartners. Es spielt keine Rolle, ob Sie beispielsweise wegen eines Umzuges Ihren Wohnsitz noch an einer anderen Adresse gemeldet haben. Tragen Sie hier die Adresse ein, an der Sie aktuell wohnen und an der Ihnen Post zugestellt werden kann.

Die Adresse meines Ehepartners ist mir nicht bekannt

Das ist kein Grund zur Sorge, in aller Regel kann das Ehescheidungsverfahren dennoch durchgeführt werden. Tragen Sie im Formular einfach “Adresse unbekannt” ein. Wir werden uns dann mit Ihnen in Verbindung setzen und die weiteren Schritte besprechen.

Alles Wissenswerte zu diesem Thema haben wir zudem hier für Sie zusammengefasst: https://www.online-scheidung-deutschland.de/scheidungsrecht/aktuell/192-ehepartner-verschwunden-scheidung-unmoeglich

Müssen beide Ehepartner in Deutschland leben, um eine Ehescheidung in Deutschland durchzuführen?

Nein. In aller Regel kann eine Ehescheidung in Deutschland vor einem deutschen Familiengericht auch dann durchgeführt werden, wenn einer der Ehepartner oder in Ausnahmefällen auch beide Ehepartner nicht in Deutschland leben.

Alles Wissenswerte zu diesem Thema haben wir hier für Sie zusammengefasst: https://www.online-scheidung-deutschland.de/scheidungsrecht/aktuell/176-scheidung-mit-auslandsbezug

Ist die deutsche Staatsbürgerschaft beider Ehepartner notwendig, um eine Ehescheidung in Deutschland durchzuführen?

Nein. Auch eine Scheidung mit Auslandsbezug, also wenn ein Ehepartner nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt oder beide Ehepartner die deutsche Staatsbürgerschaft nicht besitzen, kann in aller Regel in Deutschland vor einem deutschen Familiengericht durchgeführt werden.

Alles Wissenswerte zu diesem Thema haben wir hier für Sie zusammengefasst: https://www.online-scheidung-deutschland.de/scheidungsrecht/aktuell/176-scheidung-mit-auslandsbezug

Warum muss ich mein Einkommen angeben?

Die Angabe des Einkommens beider Ehepartner ist notwendig, da sich die für das Ehescheidungsverfahren anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten aus dem Einkommen beider Ehepartner berechnen. Eine detaillierte Erklärung zur Berechnung der Kosten des Ehescheidungsverfahrens anhand des Einkommens beider Ehepartner haben wir hier für Sie zusammengefasst: https://www.online-scheidung-deutschland.de/scheidungskosten#wie-berechnen-sich-kosten-der-scheidung

Das Einkommen meines Ehepartners ist mir nicht bekannt.

Das ist in aller Regel kein Problem. Lassen Sie das entsprechende Feld einfach aus und tragen Sie ganz unten im Formular Scheidungsantrag im Feld “Ihre Nachricht” einfach die Nachricht “Einkommen Ehepartner unbekannt” ein. Die Ehescheidung kann in aller Regel dennoch durchgeführt werden. Wir melden uns dann bei Ihnen, um die weitere Vorgehensweise zu besprechen.

Was zählt als Einkommen?

Grundsätzlich zählt alles zum Einkommen, was monatlich fortlaufend auf Ihrem Konto eingeht, also auch jede Art von sozialen und staatlichen Leistungen. Tragen Sie im Zweifelsfall ganz unten im Scheidungsantrag im Feld “Ihre Nachricht” ein, woher Sie das Einkommen im Einzelnen beziehen.

Letzte gemeinsame Anschrift

Diese Angabe ist entscheidend für die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichtes, also welches Familiengericht in welchem Ort für Ihr Ehescheidungsverfahren zuständig ist.

Was ist mit “Letzte gemeinsame Anschrift” gemeint?

Ihre letzte gemeinsame Anschrift ist die Anschrift der Wohnung, die Sie zuletzt gemeinsam bewohnt haben.

Wir haben nie zusammengewohnt, was trage ich ein?

In diesem Fall können Sie das Feld einfach auslassen. Tragen Sie bitte ganz unten im Scheidungsantrag im Feld “Ihre Nachricht” ein, dass Sie nie zusammengewohnt haben.

Wir wohnen noch immer zusammen, was trage ich ein?

Tragen Sie bitte die Anschrift der Wohnung ein, in der Sie aktuell zusammenwohnen. Sie werden diese Anschrift im Formular dann mehrmals eingetragen haben und tragen damit zur besseren Verständlichkeit bei.

Gemeinsame Kinder

Das Gesetz schreibt vor, dass dem Familiengericht im Rahmen des Ehescheidungsverfahren auch Angaben zu den gemeinsamen Kindern der Ehepartner mitzuteilen sind.

Wir haben keine gemeinsamen Kinder

In diesem Fall können Sie die entsprechenden Felder einfach auslassen.

Ich habe ein Kind / Mein Ehepartner hat ein Kind mit einem anderen Partner

Kinder, die Sie oder Ihr Ehepartner mit einem anderen Partner haben, zählen nicht als gemeinsame Kinder und müssen im Formular nicht eingetragen werden.

Unser Kind lebt im Wechselmodell abwechselnd bei Mutter und Vater

In diesem Fall tragen Sie bitte ganz unten im Formular in dem Feld “Ihre Nachricht” ein, dass Sie das Wechselmodell praktizieren.

Was bedeutet Einigkeit bezüglich Sorgerecht, Besuchsrecht, Kindesunterhalt?

Im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens muss dem Familiengericht mitgeteilt werden, ob Sie und Ihr Ehepartner sich hinsichtlich der mit den gemeinsamen Kindern verbundenen Rechte und Pflichten bereits außergerichtlich geeinigt haben. Es soll klargestellt werden, ob über diese Rechte und Pflichten gegebenenfalls ein gesondertes gerichtliches Verfahren zu führen ist.

Alles Wissenswerte zum Sorgerecht und Umgangsrecht haben wir hier für Sie zusammengefasst: https://www.online-scheidung-deutschland.de/scheidungsrecht/sorgerecht/inforeihe-sorgerecht-teil-1-was-bedeutet-sorgerecht-was-ist-was

Alles Wissenswerte zum Kindesunterhalt haben wir hier für Sie zusammengefasst: https://www.online-scheidung-deutschland.de/scheidungsrecht/unterhaltsrecht

Zeitpunkt der Trennung

Die Ehe kann nur aus einem Grund geschieden werden: Sie muss gescheitert sein. Gescheitert ist die Ehe, wenn die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und die Wiederherstellung nicht zu erwarten ist. Um dies feststellen zu können, wird gemäß § 1566 Abs. 1 BGB vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen oder zumindest beide dieser zustimmen. Das Trennungsjahr ist somit eine Scheidungsvoraussetzung!

Alles Wissenswerte zum Thema Trennung und Trennungsjahr haben wir hier für Sie zusammengefasst: https://www.online-scheidung-deutschland.de/scheidungsrecht/voraussetzungen-fuer-die-ehescheidung/inforeihe-trennungsjahr/inforeihe-trennungsjahr-einfuehrung

Ab wann gilt man als getrennt?

Die Ehegatten leben dann getrennt, wenn sie in keiner häuslichen Gemeinschaft leben und mindestens ein Ehegatte sie nicht herstellen will, da er die Lebensgemeinschaft ablehnt. Dieser Wille muss erkennbar sein. Es muss eine erkennbare Trennung von Tisch und Bett vorliegen, entweder durch eine räumliche Trennung der Ehepartner, weil beide in unterschiedlichen Wohnungen leben, oder aber auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung.

Wir wohnen trotz Trennung noch zusammen, welcher Zeitpunkt ist einzutragen?

Trennung von Tisch und Bett bedeutet im Einzelnen, dass die häusliche Gemeinschaft beendet ist, also in jedem Fall der Haushalt getrennt geregelt wird. Es muss gemäß § 1565 Abs. 1 BGB deutlich erkennbar werden, dass mindestens einer der Ehegatten die häusliche Gemeinschaft nicht wieder herstellen will.
Das heißt: Jeder muss seine eigene Wäsche waschen und jeder muss für sich seine Einkäufe erledigen. Die Mahlzeiten muss jeder für sich allein vor- und zubereiten. Schlafen muss jeder in seinem eigenen Bett. Die Trennung kann also auch innerhalb der gemeinsamen Wohnungen erfolgen.

Tragen Sie den Zeitpunkt ein, ab dem diese Voraussetzungen vorgelegen haben.

Wir hatten während des Trennungsjahres einen gescheiterten Versöhnungsversuch, welcher Zeitpunkt ist einzutragen?

Ob dennoch die Scheidung bereits beim Familiengericht eingereicht werden kann, hängt unter anderem von der Dauer des Versöhnungsversuches ab. Kurze Versöhnungsversuche haben keine Auswirkungen auf die Trennung im familienrechtlichen Sinne, tragen Sie den Zeitpunkt ein, ab dem Sie sich zum ersten Mal getrennt haben.

Alles Wissenswerte zum Einfluss des Versöhnungsversuches auf das Trennungsjahr haben wir hier für Sie zusammengefasst: https://www.online-scheidung-deutschland.de/scheidungsrecht/aktuell/181-hat-der-versoehnungsversuch-im-trennungsjahr-einfluss-auf-die-scheidung

Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich wird grundsätzlich automatisch mit jedem Ehescheidungsverfahren vor einem deutschen Familiengericht durchgeführt. Es gibt nur wenige Ausnahmen. Durch den Versorgungsausgleich werden die Rentenanwartschaften, die Sie und Ihr Ehepartner während der Ehezeit auf Ihren Versicherungskonten angesammelt haben, miteinander ausgeglichen.

Alles Wissenswerte zum Versorgungsausgleich haben wir hier für Sie zusammengefasst: https://www.online-scheidung-deutschland.de/scheidungsrecht/versorgungsausgleich

Woher weiß ich, ob der Versorgungsausgleich durch notariellen Vertrag ausgeschlossen wurde?

Ein notarieller Vertrag zum Ausschluss des Versorgungsausgleiches liegt nur dann vor, wenn Sie und Ihr Ehepartner einen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung beim Notar abgeschlossen haben. Wenn Sie einen solchen Vertrag nicht gemeinsam mit Ihrem Ehepartner abgeschlossen haben und auch sonst keinen notariellen Vertrag beim Notar abgeschlossen haben, ist in Ihrem Fall der Versorgungsausgleich nicht durch notariellen Vertrag ausgeschlossen.

Was hat die Ehedauer von unter oder über drei Jahren mit dem Versorgungsausgleich zu tun?

In bestimmten Ausnahmefällen wird der Versorgungsausgleich nicht automatisch, sondern nur auf Antrag eines Ehepartners durchgeführt. Ein solcher Fall liegt bei einer kurzen Ehedauer, also einer Ehedauer von unter drei Jahren vor. Bitte beachten Sie, dass auch die Trennungszeit zur Ehedauer hinzu zählt.

Die Dauer meiner Ehe betrug über drei Jahre, ich will aber dennoch auf den Versorgungsausgleich verzichten.

Bitte tragen Sie dies ganz unten im Formular in dem Feld “Ihre Nachricht” ein.

Alles Wissenwerte zum Thema Ausschluss des Versorgungsausgleiches haben wir hier für Sie zusammengefasst: https://www.online-scheidung-deutschland.de/scheidungsrecht/versorgungsausgleich

Einigung zum Ehegattenunterhalt, zur Ehewohnung und zum Hausrat

Das Gesetz schreibt vor, dass dem Familiengericht im Rahmen des Ehescheidungsverfahren auch Angaben zu machen sind, ob sich die Ehepartner bezüglich des Ehegattenunterhaltes, der Ehewohnung und des Hausrates geeinigt haben.

Was bedeutet Einigkeit bezüglich Ehegattenunterhalt, Ehewohnung und Hausrat?

Wenn Sie sich mit Ihrem Ehepartner bereits über die Punkte Ehegattenunterhalt, Ehewohnung und Hausrat besprochen haben und zu einer gemeinsamen Lösung gekommen sind, haben Sie sich bezüglich dieser Punkte geeinigt. Eine Einigung kann in etwa so aussehen, dass Sie sich darüber absprechen, in welcher Höhe ein Ehepartner dem anderen in Zukunft Unterhaltszahlungen leistet.
Bitte beachten Sie, dass Einigungen bezüglich des nachehelichen Unterhaltes vor Rechtskraft der Scheidung zu Ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung bedürfen.

Alles Wissenswerte zum Unterhalt haben wir hier für Sie zusammengefasst: https://www.online-scheidung-deutschland.de/scheidungsrecht/unterhaltsrecht

Eine Einigung hinsichtlich der Ehewohnung und des Hausrates kann in etwa so aussehen, dass Sie sich darüber absprechen, welcher Ehepartner in Zukunft in der Ehewohnung verbleibt und wie der gemeinsame Hausrat zwischen beiden aufgeteilt wird.

Alles Wissenswerte zum Hausrat haben wir hier für Sie zusammengefasst: https://www.online-scheidung-deutschland.de/kategorie-fragen-antworten/90-der-hausrat-fragen-ueber-fragen


Weitere Fragen zum Scheidungsantrag

Was muss ich als Erstes tun, wenn ich mich scheiden lassen will?

Als Erstes sollten scheidungswillige Ehegatten mit ihrem bisherigen Partner sprechen, ob ihr Gegenüber auch die Scheidung wünscht. Wenn ja, sollten Sie eine Trennungsvereinbarung unterschreiben, die den Tag der Trennung festhält. Anschließend können Sie bei Ihrem Ehepartner ausloten, ob Sie sich im Hinblick auf Versorgungsausgleich, Unterhalt, Ehewohnung, Hausrat und eventuell Umgangs- und Sorgerecht für aus der Ehe hervorgegangene Kinder einigen können. Sodann füllen Sie Ihren Scheidungsantrag aus und senden uns diesen zu.
Daraufhin ermitteln wir, welches Familiengericht für Ihr Scheidungsverfahren zuständig ist und reichen Ihren Scheidungsantrag dort ein. Vorrangig zuständig ist das Familiengericht an dem Ort, wo derzeit minderjährige Kinder des Ehepaares wohnen. Wenn die Ehegatten keine Kinder haben, ist der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt maßgeblich. Dafür ist allerdings erforderlich, dass mindestens ein Ehegatte noch dort wohnhaft ist. Falls beide Ehegatten weggezogen sind, entscheidet der Wohnsitz des Antragsgegners über den Standort des Gerichts.

Wann kann ein Scheidungsantrag frühestens gestellt werden?

Der früheste Zeitpunkt, zu dem ein Scheidungsantrag gestellt werden kann, ist zwei Monate vor Ablauf des Trennungsjahres. Das heißt, dass man die Scheidung einfach vor Ablauf des Trennungsjahres einreichen kann. Unter einem Jahr können Ehegatten nur geschieden werden, wenn es für einen Ehegatten eine unzumutbare Härte bedeuten würde, verheiratet zu bleiben. Nur seltene Fälle wie Gewalttätigkeit, Alkoholmissbrauch oder Prostitution erfüllen diese strenge Voraussetzung.

Nach einem Jahr Trennung genügt es, wenn der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Tut er das nicht, prüft das Gericht weiter, ob die Ehe tatsächlich gescheitert ist. Der Vermutung, dass die Ehe gescheitert ist, kann niemand mehr etwas entgegenhalten, sobald beispielsweise ein Ehegatte einen neuen Lebenspartner hat. Wenn die Ehegatten bereits seit drei Jahren getrennt voneinander leben, vermutet das Gericht auch ohne Zustimmung des anderen Ehegatten, dass die Ehe gescheitert ist.

Wer sollte die Scheidung am besten einreichen?

Es ist unerheblich, welcher Ehegatte den Scheidungsantrag einreicht. Zumeist handelt es sich dabei um denjenigen Ehegatten, der die Scheidung am stärksten anstrebt.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung, bei der sich die Ehegatten darauf geeinigt haben, insgesamt nur einen Rechtsanwalt zu beauftragen, gilt eine Besonderheit. Hier kann der Scheidungsantrag nur durch den Ehegatten eingereicht werden, der durch den Rechtsanwalt vertreten wird. Dies ist dem sogenannten Anwaltszwang beim Scheidungsantrag geschuldet.

Der Antragssteller wird mit Eingang des Antrags bei Gericht zur Zahlung des sogenannten Gerichtskostenvorschusses aufgefordert. Das Gericht veranschlagt zunächst anhand der Nettoeinkommen beider Ehegatten die voraussichtlichen Scheidungskosten und stellt den auf das Gericht anfallenden Anteil in Rechnung. Diese Rechnung muss der Antragssteller zunächst begleichen. Da die Gerichtskosten allerdings von beiden Ehegatten getragen werden müssen, kann der antragsstellende Ehegatte später 50% der Gerichtskosten vom Antragsgegner zurückverlangen.

Was tun, wenn ich den Gerichtskostenvorschuss nicht bezahlen kann?

Ihre voraussichtlichen Scheidungskosten können Sie mithilfe eines Scheidungskostenrechners ermitteln. Wenn Sie nicht wissen, wie Sie Ihre voraussichtlichen Scheidungskosten finanziell tragen sollen, können Sie zusätzlich zum Scheidungsantrag Prozesskostenhilfe mit diesem Formular beantragen. Ihrem Antrag auf Prozesskostenhilfe wird stattgegeben, wenn Sie ein niedriges Einkommen, kein Vermögen haben und das Scheidungsverfahren nicht mutwillig führen. Unter Umständen kann Ihre Scheidung für Sie damit kostenlos sein. Ihre Gerichts- und Anwaltskosten finanziert dann die Staatskasse.

Was passiert, wenn der Scheidungsantrag zugestellt wird?

Wer den Gerichtskostenvorschuss direkt bezahlt, beschleunigt sein Scheidungsverfahren. Das liegt daran, dass das Gericht den Scheidungsantrag an den anderen Ehegatten erst bei Zahlung des Gerichtskostenvorschusses weiterleitet. Wenn das Scheidungsbegehren dem anderen Ehegatten zugestellt wird, kann dieser entweder dem Antrag zustimmen oder den Antrag ablehnen.

Bei Ablehnung durch den Antragsgegner muss der antragsstellende Ehegatte vor Gericht nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Ehescheidung im konkreten Fall gegeben sind. Hierfür ist es von Vorteil, vom anderen Ehegatten eine Trennungsvereinbarung unterschreiben zu lassen, die das Datum der Trennung terminiert. Dadurch kann der Ehegatte beweisen, dass das Trennungsjahr abgelaufen ist. Wenn der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag hingegen zustimmt, liegen die Scheidungsvoraussetzungen direkt vor, sodass der Richter die Ehe scheiden kann.

Welche Unterlagen benötige ich für den Scheidungsantrag?

Wichtig, um der Beweislast für den Ablauf des Trennungsjahres gerecht zu werden, ist eine schriftliche Trennungsvereinbarung, von beiden Ehegatten unterschrieben. Weiterhin bietet es sich an, Unterlagen wie Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Kontoauszüge beziehungsweise Daten über Vermögenswerte vor Einreichung des Scheidungsantrags zu sichten. Wenn es nur ein Exemplar gibt, sollten Sie Kopien anfertigen.

Mit dem Scheidungsantrag können Sie optional zugleich den Fragebogen zum Versorgungsausgleich ausfüllen und abschicken. Für den Versorgungsausgleich bei der Aufhebung eingetragener Lebenspartnerschaften gilt dieses Formular. Die Unterlagen zum Versorgungsausgleich sind jedoch nicht zwingend mit dem Scheidungsantrag gemeinsam einzureichen.

Verlässliche Hinweise von offizieller Stelle

Weitere Informationen für Trennung und Scheidung können Sie der Broschüre „Trennung und Scheidung“ des Broschürenservice NRW entnehmen. Weitere Broschüren und Informationen nicht nur zur Scheidung, sondern auch beispielsweise zum Sorge- und Umgangsrecht finden Sie auf der Seite des Amtsgerichts Münster für Familiensachen.