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Bekomme Ich Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe bei Scheidung

Prozesskostenhilfe bei der Scheidung

Sie haben kein, oder nur ein sehr geringes Einkommen? Kein Problem, ich beantrage für Ihre Scheidung Prozesskostenhilfe!

Prozesskostenhilfe ist eine staatliche Fürsorgeleistung im Bereich der Rechtspflege, die finanzielle Unterstützung gewährt, wenn eine Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Ziel der Prozesskostenhilfe bei der Scheidung ist es, Bürgern die Führung eines Ehescheidungsverfahrens zu ermöglichen – unabhängig von der persönlichen Einkommens- und Vermögenssituation.
Als Synonym für Prozesskostenhilfe wird häufig der Begriff der Verfahrenskostenhilfe verwandt. Hinter den beiden Wörtern verbergen sich jedoch keine materiellen Unterschiede.
Sie können die Kosten Ihrer Ehescheidung voraussichtlich nicht selbst tragen?
Das ist kein Problem, denn auch für ein Scheidungsverfahren kann Prozesskostenhilfe beantragt werden.

Wie bekommen Sie Prozesskostenhilfe? So funktioniert’s:

  1. Füllen Sie das Formular auf dieser Seite (Anfrage / Erhebung zum Anspruch auf PKH) wahrheitsgemäß aus und senden Sie die Anfrage ab.
  2. Ihr Anwalt prüft nun, ob Sie einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben und ob es sinnvoll erscheint, diese zu beantragen.
  3. Daraufhin stellt Ihr Anwalt beim Prozessgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe, dem er die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beifügt. Hierzu ist erforderlich, dass die entsprechenden Belege über Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten ebenfalls dem Gericht zugesandt werden.
  4. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird durch das Prozessgericht geprüft und bei positivem Ausgang bewilligt.

Anfrage / Erhebung zum Anspruch auf PKH

Um festzustellen ob für Sie die Prozeßkostenhilfe in Frage kommt und somit die Scheidung für Sie kostenlos ist , benötige ich folgende Angaben zu Ihrer persönlichen finanziellen Situation.
Bitte füllen Sie die unten stehenden Formularfelder möglichst vollständig aus.

Einkommen

Sind Sie erwerbstätig? Ja | Nein

freiwillige Angabe
freiwillige Angabe
freiwillige Angabe freiwillige Angabe freiwillige Angabe freiwillige Angabe

Ausgaben / Belastungen

Miete inkl. Heiz- und Nebenkosten?

freiwillige Angabe
freiwillige Angabe
freiwillige Angabe
freiwillige Angabe
Versicherungen / Beitrag €/mtl. freiwillige Angabe

Kontaktangaben

Pflichtangabe freiwillige Angabe

Bitte schreiben Sie den Sicherheitscode "kontakt" in das folgende Feld:
kontakt
Bitte beachten Sie, dass Ihre Daten beim Versand des Formulars durch uns gespeichert werden. Mit dem Versand bestätigen Sie die Zurkenntnisnahme unserer Datenschutzerklärung.

Wenn Sie beabsichtigen, eine Online-Scheidung durchzuführen, können Sie sich unverbindlich und kostenfrei mit mir in Verbindung setzen. Ich prüfe zuverlässig, kompetent und kostenfrei, welche Kosten für Ihr Scheidungsverfahren anfallen und ob es sinnvoll erscheint, Prozesskostenhilfe zu beantragen.

 

Bei Gericht stelle ich für Sie einen Antrag auf Prozesskostenhilfe und sorge dafür, dass Sie die Ihnen zustehende staatliche Unterstützung erhalten.

 

Auch bei geringem Einkommen, wie z.B.

  • Sozialhilfebezug
  • als Geringverdiener
  • Bezug von Arbeitslosengeld II (sog. ALG 2)
  • finanzieller Belastung
  • hoher Verschuldung

 

Voraussetzungen: Wann Sie bei Ihrer Scheidung Prozesskostenhilfe bekommen

Prozesskostenhilfe bekommt eine Partei, die den Prozess nicht mutwillig führt und dessen beabsichtigte, aber in Ermangelung finanzieller Mittel nicht durchsetzbare Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet. Also müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. Die Partei ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Prozesskosten ganz, zum Teil oder in Raten aufzubringen.
    Das ist der Fall,
    • wenn die Partei über kein Vermögen verfügt und Hartz IV, Sozialhilfe, Grundsicherung oder BAföG bezieht.
    • über ein geringes Einkommen verfügt und Sozialhilfe bezieht oder Geringverdiener, finanzieller stark belastet oder hoch verschuldet ist.
  2. Das Gericht schätzt die Aussichten auf Erfolg als nicht nur gering ein.
  3. An Mutwilligkeit muss es fehlen. Mutwilligkeit bedeutet, dass eine Partei von dem Prozess absehen würde, wenn sie die Kosten selber tragen müsste.
  4. Keiner der möglichen Ausschlussgründe für einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe darf vorliegen:
    • Eine Rechtschutzversicherung oder beispielsweise ein Mieterverein, eine Gewerkschaft oder ein Sozialverband würde die anfallenden Verfahrenskosten tragen.
    • Der Ehegatte muss aufgrund seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht die Verfahrenskosten übernehmen.

Welche Kosten übernimmt die Prozesskostenhilfe

Was die Prozesskostenhilfe abdeckt, ist vom Bruttoeinkommen der rechtssuchenden Partei abhängig. Wenn die Partei kein Vermögen und weniger als 20 EUR verdient, wird sie von den Gerichts- und Anwaltskosten vollständig befreit. In diesem Fall müssen die Kosten nicht zurückgezahlt werden.

Liegt das einzusetzende Einkommen bei 20 EUR oder höher, muss die rechtssuchende Partei die Prozesskosten in Höhe der Hälfte ihres einzusetzenden Einkommens in höchsten 48 Monatsraten zurückzahlen. Es ist dabei egal, ob der Prozess in einer höheren Instanz fortgeführt wird. Übersteigen die Prozesskosten 48 Monatsraten die Hälfte des einzusetzenden Einkommens, werden die übersteigenden Kosten der Partei erlassen. In jedem Fall werden die Gerichts- und Anwaltskosten zum Zeitpunkt des Prozesses vollständig abgedeckt.

Die Berechnung des einzusetzenden Erwerbseinkommens folgt einer recht komplizierten Vorgehensweise, die auf der Internetseite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz auf den Seiten 16 f. detailliert geschildert wird.

Im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird der Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet, dessen Gebühren von der Prozesskostenhilfe abgedeckt sind. Bei der Scheidung bekommt der Antragsteller für das Gerichtsverfahren einen Rechtsanwalt eigener Wahl.

Bei mir können Sie sicher sein, dass ich Ihr Scheidungsverfahren zuverlässig und kompetent durchführe.
Bei Gericht stelle ich für Sie einen Antrag auf Prozesskostenhilfe und sorge dafür,
dass Sie die Ihnen zustehende staatliche Unterstützung erhalten.
Nehmen Sie Kontakt zu mir auf, ich sage Ihnen, ob für Sie die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe für Ihr Scheidungsverfahren grundsätzlich in Betracht kommt. Zudem erstelle ich Ihnen kostenfrei und unverbindlich einen detaillierten Kostenvoranschlag.

Prozesskostenhilfe für Anwalts- und Gerichtskosten

Die Scheidung der Ehe kann nur durch einen gerichtlichen Beschluss erfolgen, der auf ein vorangegangenes gerichtliches Verfahren folgt. Für diese Gerichtsverfahren vor den zuständigen  Amtsgerichten fallen sowohl Gerichts- als auch Anwaltskosten an. Das Gesetz schreibt zumindest für den Antragsteller im Scheidungsverfahren eine anwaltliche Vertretung vor.

Die Prozesskostenhilfe, im Fachterminus Verfahrenskostenhilfe, dient dazu, den Parteien, die diese Kosten nicht aufbringen können, die Verfolgung oder Verteidigung ihrer Rechte zu ermöglichen und das Scheidungsverfahren durchzuführen.

Für die außergerichtliche Beratung und Vertretung gibt es entsprechend die Möglichkeit, Beratungshilfe zu beantragen.

Wer kann Prozesskostenhilfe beantragen?

Prozesskostenhilfe erhält laut Gesetz derjenige, der einen Prozess führen muss, also beispielsweise ein Ehescheidungsverfahren, und die dafür erforderlichen Kosten nicht aufbringen kann. Weiterhin muss das gerichtliche Verfahren nach der Einschätzung des Gerichtes Aussicht auf Erfolg haben.

Einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht nicht, wenn eine Rechtschutzversicherung oder jemand anderes die anfallenden Verfahrenskosten übernimmt. Auch kommt Prozesskostenhilfe dann nicht in Betracht, wenn der Ehegatte im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht für die Verfahrenskosten aufkommen muss. In diesen Fällen müssen somit die Kosten von den Ehepartnern selbst getragen werden.

Prozesskostenhilfe kann also für die Durchführung der Scheidung jeder erhalten, der finanziell nicht in der Lage ist, die Gerichts- und Anwaltskosten aufzuwenden, das heißt über kein sonstiges Vermögen verfügt und z.B. Hartz IV, Sozialhilfe, Grundsicherung oder BAFÖG bezieht.

Aber auch bei sonstigen geringen Einkommen bewirkt die Prozesskostenhilfe, dass die Partei auf die Gerichts- und Anwaltskosten, entsprechend den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, entweder überhaupt keine Zahlungen oder monatliche Teilzahlungen leisten muss. Aus dem Einkommen müssen aber im Fall von Teilzahlungen maximal 48 Monatsraten, die das Gericht festsetzt, gezahlt werden.

Im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann der Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, dessen Gebühren dann von der Prozesskostenhilfe abgedeckt sind. Bei der Scheidung wird daher dem Antragsteller für das Gerichtsverfahren vor dem Amtsgericht ein Rechtsanwalt eigener Wahl beigeordnet, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen.

Muss Prozesskostenhilfe zurück gezahlt werden?

Die Prozesskosten können maximal 48 Monate, das heißt vier Jahre nach Ende des Verfahrens, zurückgefordert werden. Ob und in welcher Höhe Prozesskostenhilfe zurückgezahlt werden muss, hängt davon ab, wie sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei entwickeln. Hierzu gibt es zwei Szenarien:

  1. Die finanziellen Verhältnisse verschlechtern sich.
    Die Partei muss sich an das Gericht wenden und darum bitten, die Monatsraten zu senken oder vollständig zu streichen.
  2. Die finanziellen Verhältnisse verbessern sich.
    Man wird nicht aktiv vom Gericht überprüft, jedoch ist man verpflichtet, jede nicht nur einmalige Erhöhung des Einkommens von mehr als 100 EUR brutto mitzuteilen. Genauso muss jede Entlastung von mehr als 100 EUR monatlich (z.B. bei Wohnkosten oder Zahlungsverpflichtungen) mitgeteilt werden.

Für die Beantragung von Prozesskostenhilfe muss ein gesondertes Formblatt, die sogenannte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, ausgefüllt werden.
Dieses Formular können Sie im Downloadbereich jederzeit kostenlos herunterladen und ausdrucken.