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Ehevertrag – ein MUSS?

Bei einer Hochzeit – dem schönsten Tag im Leben – hat das Paar natürlich andere Gedanken als Scheidung, Güterrecht und Ehevertrag.

Die Statistiken verzeichnen allerdings, dass jede dritte Ehe geschieden wird. Demnach ist es nicht völlig abwegig am Anfang der Ehe einen Ehevertrag abzuschließen.
Denn wenn die Scheidung erst einmal vor der Tür steht, ist die Situation schon angespannt genug und selten ist man zu fairen Entscheidungen fähig. 
Und für den schönen Fall, dass die Ehe bis „euch der Tod euch scheidet“ hält, verstaubt der Ehevertrag und stört niemanden.

Allgemeines
In dem Ehevertrag, der notariell beurkundet werden muss, können Regelungen zum Güterrecht, zum Versorgungsausgleich und Unterhaltsansprüche festgehalten werden, die im Falle einer Scheidung gelten sollen.

Wann schließe ich den Ehevertrag und wie lange ist er gültig?
Der Ehevertrag kann vor der Heirat aber auch noch während der Ehe geschlossen werden. Der Ehevertrag ist solange „gültig“ bis die Ehe endet, was entweder durch den Tod oder die Scheidung eintritt.

Was passiert, wenn ich keinen Ehevertrag abschließe?
Dann lebt man in dem gesetzlich festgelegten Güterstand der Zugewinngemeinschaft. 
Im Fall der Scheidung wird der sogenannte Zugewinnausgleich vorgenommen. Zugewinnausgleich bedeutet, dass der Ehegatte, der während der Ehe mehr Vermögen erworben hat als der andere, die Hälfte der Differenz zwischen seinem Vermögen und dem Vermögen des Ehegatten an diesen als Zugewinn ausgleichen muss.

Weiterhin haben die Ehegatten gegenseitige Unterhaltsansprüche. Hierbei sind zwei zeitliche Unterhaltsansprüche zu beachten. Zum Einen der Anspruch bis zur rechtskräftigen Scheidung, der sogenannte Trennungsunterhalt und der Anspruch ab der rechtskräftigen Scheidung, der nacheheliche Unterhalt. Wie genau diese berechnet werden, finden Sie hier https://www.online-scheidung-deutschland.de/scheidungsrecht/unterhaltsrecht

Schlussendlich haben die Ehegatten einen gesetzlichen Anspruch auf den Versorgungsausgleich.
Hier geht es um die Altersrente. Es ist der Ausgleich der Rentenrechte bzw. Rentenanwartschaften zwischen den Eheleuten.
In § 1 Abs. 1 VersAusglG heißt es: „Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.“

Inhalt des Ehevertrages
Was kann in einem Ehevertrag alles geregelt werden?

1. In dem Ehevertrag kann beispielsweise die gesetzliche Gütertrennung ausgeschlossen werden. Dadurch legen die Ehepartner fest, dass jeder Partner im Falle einer Scheidung das Vermögen behält, was er in der Ehe erwirtschaftet hat. Empfehlenswert ist dies, wenn beide Partner berufstätig sind.

Andererseits ist ein Ausschluss der Gütertrennung nicht angebracht, wenn ein Partner arbeitet und der andere für die Kindererziehung seinen Beruf nicht ausübt. In einer solchen Situation kann dem Partner, der die Kindererziehung übernimmt z.B. z.B ein fester Prozentsatz des Vermögens zugesprochen werden, obwohl nur der eine Partner gearbeitet hat. Es dient also dem Schutz des „schwächeren“ Ehepartners.

Falls die Gütertrennung nicht ausgeschlossen wird, sollte das Anfangsvermögen beider Ehegatten schriftlich festgehalten werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

2. Der Unterhaltsanspruch nach der rechtskräftigen Scheidung (nachehelicher Unterhalt) kann in der Höhe oder zeitlich beschränkt werden. Weiter kann er von Bedingungen abhängig gemacht werden wie z.B. „ Lebt der Ehepartner seit einem Jahr in einer neuen eheähnlichen Gemeinschaft, verliert sie den nachehelichen Unterhaltsanspruch“.

3. Der Versorgungsausgleich kann ausgeschlossen werden. Dies ist z.B. sinnvoll, wenn beide berufstätig sind und hohes Einkommen haben, denn dann hat jeder Ehegatte eigene Versorgungsanwartschaften erworben und ist nicht abhängig von dem Anderen.
Nicht sinnvoll ist der Ausschluss des Versorgungsausgleiches, wenn ein Ehepartner die Kinderziehung übernommen hat und keine eigenen Rentenrechte erworben hat. Hier ist der „schwächere“ Partner wie unter Punkt 1 schon gesagt, zu schützen.
Auch kann man den Versorgungsausgleich ausschließen, wenn z.B. die Scheidung innerhalb der ersten drei Jahre nach der Heirat eingereicht wird (das gilt auch für den Zugewinnausgleich).

Abschließend ist zu sagen, dass jeder Ehevertrag individuell abzuschließen ist und auf das Ehepaar persönlich zugeschnitten wird.