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Wieviel kostet eine Scheidung – wie werden die Kosten einer Scheidung berechnet.

Die Kosten des Scheidungsverfahrens setzen sich zusammen aus den

Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und den
Gerichtskosten.

Die Gerichtskosten werden grundsätzlich zwischen den Eheleuten geteilt, die Anwaltskosten trägt der Antragsteller/in, der den Scheidungsanwalt beauftragt, wobei die Eheleute selbstverständlich untereinander die Teilung der Gebühren vereinbaren können.

Sofern die Scheidung einvernehmlich erfolgt, ist die Beauftragung eines zweiten Rechtsanwaltes in der Regel nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt. Eine anwaltliche Vertretung ist dafür nicht notwendig, so können durch die Beauftragung nur eine Anwaltes durch den Antragsteller bis zu 40% der Gesamtkosten / Scheidungskosten gespart werden.

Zur Berechnung der Kosten setzt das Gericht und nicht der Rechtsanwalt einen verbindlichen "Gegenstandswert" oder auch "Streitwert" genannt, fest. Es handelt sich hierbei um einen theoretischen Wert, der ausschließlich dazu dient, anhand einer Kostentabelle die Gerichts- und Anwaltskosten zu berechnen. Es handelt sich also insbesondere nicht um den Betrag, der von den Eheleuten gezahlt werden muss!

Dieser Gegenstandswert errechnet sich grundsätzlich bei nahezu allen Familiengerichten aus dem Dreifachen des monatlichen Nettoeinkommens der Parteien, zuzüglich eines Betrags für den Versorgungsausgleich, sofern dieser überhaupt durchgeführt wird.

Wird der Versorgungsausgleich durchgeführt, beträgt der Gegenstandswert hierfür 10% des dreifachen Monatsnettoeinkommens beider Eheleute je vorhandener Rentenversicherung, also einschließlich evt. Betriebsrenten, Zusatzversorgungen, Riesterrenten usw...

Der Mindestwert für den Versorgungsausgleich beträgt 1.000,- Euro und kann nach den besonderen Umständen des Einzelfalls auch von dem Gericht erhöht oder herabgesetzt wird.

Ich führe Ihr Scheidungsverfahren so kostengünstig wie überhaupt möglich durch. Dabei setze ich mich nachhaltig für eine Reduzierung des Gegenstandswertes, schon im Scheidungsantrag, ein. Viele Gerichte reduzieren den Gegenstandswert auf Antrag bei einfachen Scheidungsverfahren, die auch für das Gericht mit wenig Aufwand verbunden sind, um 25% und mehr.

Ich erstelle Ihnen gern einen unverbindlichen, individuellen Kostenvoranschlag zu den Scheidungskosten. Dabei berücksichtige einen entsprechend reduzierten Gegenstandswert und den Mindestwert des Versorgungsausgleiches sofern dieser nicht durch notariellen Vertrag ausgeschlossen ist oder die Ehedauer einschließlich Trennungszeit nicht weniger als drei Jahre beträgt.

Bitte rufen Sie mich einfach kostenfrei an oder schicken mir eine Mail, damit ich Ihnen einen unverbindlichen Kostenvoranschlag erstellen kann.

Nach Abschluss des Verfahrens und verbindlicher Festsetzung des Gegenstandswertes durch das Gericht, erhalten Sie von mir eine Abschlussrechnung.