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Inhaltsverzeichnis Trennungsjahr
1. Das Trennungsjahr im deutschen Familienrecht
 1.1 Was ist das Trennungsjahr?
 1.2 Welchen Sinn und Zweck verfolgt das Trennungsjahr?
2. Welche Regeln gelten während des Trennungsjahres?
 2.1 Der Ablauf des Trennungsjahres
 2.1.1 Der Beginn des Trennungsjahres
 2.1.2 Was bedeutet „Trennung von Tisch und Bett“?
  ➔ Trennung in getrennten Wohnungen
  ➔ Trennung in gemeinsamer Wohnung
 2.1.3 Mögliche Unterbrechung des Trennungsjahres
3. Muss ich das Trennungsjahr nachweisen?
 3.1 Wie kann ich das Trennungsjahr beweisen?
 3.2 Nachweis des Trennungsjahrs bei einvernehmlicher Scheidung
 3.3 Was ist, wenn sich ein Ehegatte gegen die Scheidung „sträubt“?
4. Kann ich mich ohne Trennungsjahr scheiden lassen?
 4.1 Was ist eine Härtefallscheidung?
 4.2 Wann gibt es eine Härtefallscheidung?
  ➔ Eheliche Untreue
  ➔ Grobes Verhalten, Gewalt, Straftaten
  ➔ Alkoholmissbrauch
 4.3 Spielt die Ehedauer eine Rolle?
5. Trennung ohne Scheidung: Lieber doch verheiratet bleiben?
 5.1 Miteinander verheiratet bleiben: Möglich, aber gefährlich
  ➔ Steuerklasse und Ehegattenveranlagung
  ➔ Erbe
  ➔ Zugewinn und Eigentumserwerb
  ➔ Versorgungsausgleich
  ➔ Trennungsunterhalt
6. Trotz Trennungsjahr Scheidung nicht möglich?
 6.1 Die Kinderschutzklausel
 6.2 Die Ehegattenschutzklausel
  ➔ Ehegattenschutzklausel einschlägig
  ➔ Ehegattenschutzklausel nicht einschlägig

trennungsjahr alle antworten

1. Das Trennungsjahr im deutschen Familienrecht

Wer sich in Deutschland scheiden lassen möchte, muss nachweisen, dass seine Ehe gescheitert ist. Das Familiengericht vermutet das Scheitern der Ehe erst dann, wenn die Ehegatten ein Jahr lang (12 Monate) in getrennter Gemeinschaft gelebt haben (Trennungsjahr).

1.1 Was ist das Trennungsjahr? 🠕🠕🠕

Das Trennungsjahr ist notwenige Voraussetzung für den Erfolg eines Scheidungsantrags. Gleichzeitig ist das Trennungsjahr ein Zeitraum, in dem die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und die Wiederherstellung nicht zu erwarten ist. Damit das Familiengericht vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, müssen neben dem Trennungsjahr beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmen.

1.2 Welchen Sinn und Zweck hat das Trennungsjahr? 🠕🠕🠕

Mit Errichtung des Trennungsjahres als Scheidungsvoraussetzung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Ehe als verfassungsmäßige Einrichtung zu schützen. Im Grundgesetz (GG) heißt es in Artikel 6 Absatz 1:

Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

Das Trennungsjahr soll die Ehegatten vor leichtfertigen und voreiligen Scheidungen bewahren. Nach diesem Verständnis beweisen Ehegatten erst, indem sie ein Jahr getrennt voneinander leben, dass sie es mit der Scheidung ernst meinen. Das Trennungsjahr soll also dafür sorgen, dass Ehegatten ihren Scheidungsentschluss sehr gründlich durchdenken.

2 Welche Regeln gelten während des Trennungsjahres? 🠕🠕🠕

Während des Trennungsjahres gelten Bedingungen, die die Ehegatten einhalten müssen. Neben dem zeitlichen Ablauf gehen wir im Folgenden auf die räumlichen Trennungsvoraussetzungen zwischen den Ehegatten ein.

2.1 Der Ablauf des Trennungsjahres 🠕🠕🠕

2.1.1 Der Beginn des Trennungsjahres 🠕🠕🠕

Das Trennungsjahr beginnt, sobald die eheliche Gemeinschaft nicht mehr besteht. Die eheliche Lebensgemeinschaft besteht dann nicht mehr, wenn die Ehegatten “von Tisch und Bett getrennt” leben.

2.1.2 Was bedeutet „Trennung von Tisch und Bett“? 🠕🠕🠕

„Trennung von Tisch und Bett“ bedeutet, dass die Ehegatten in getrennten Betten schlafen und ihren Haushalt in jeglicher Hinsicht getrennt regeln. Konkret bedeutet das, dass jeder Ehegatte seine eigene Wäsche waschen und die eigenen Einkäufe selbst erledigen muss. Auch die Mahlzeiten muss jeder für sich allein vor- und zubereiten. Die Trennung kann in getrennten Wohnungen oder in der gemeinsamen Wohnung erfolgen.

➔ 1. Trennung in getrennten Wohnungen 🠕🠕🠕

Dass Ehegatten die räumliche Trennung herstellen, indem einer auszieht, stellt den Regelfall dar. Hat der ausziehende Ehegatte nicht vor, wieder in die eheliche Wohnung zurückzukehren, so ist die Trennung nach außen hin erkennbar und demnach vollzogen. Hat jeder Ehegatte eine eigene Wohnung, die er für sich selbst nutzt, ist die häusliche Gemeinschaft beendet.

➔ 2. Trennung in gemeinsamer Wohnung 🠕🠕🠕

Die Trennung von Tisch und Bett kann auch in einer gemeinsamen Wohnung erfolgen. Allerdings sind hieran weitere Anforderungen geknüpft. Die Räume müssen bis auf Küche und Bad aufgeteilt werden. Beide Ehegatten müssen eigene Räume haben, in denen sie leben, schlafen und den Haushalt führen. Das bedeutet, dass keine häusliche Gemeinschaft und gemeinsame Haushaltsführung mehr zulässig sind. Die Trennung in der gemeinsamen Wohnung wird dann angenommen, wenn das Zusammenwirken nicht in ehegemäßer Weise erfolgt, sondern nur in gelegentlichen Hilfeleistungen, die auch einem Untermieter geleistet werden (vgl. OLG München, Beschluss vom 29. Juni 1978 – 4 WF 103/78).

2.1.3 Mögliche Unterbrechung des Trennungsjahres 🠕🠕🠕

Wenn Ehegatten das Trennungsjahr durchführen wollen, müssen sie auf einige Dinge achten. Es ist zu unterscheiden zwischen Handlungen, die die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherstellen und solchen Hilfeleistungen, die üblicherweise auch für einen Untermieter erbracht werden (siehe oben). So lässt die Rückkehr in die eheliche Wohnung zu Besuch oder ähnlichem die häusliche Gemeinschaft nicht wiederaufleben. Das bedeutet, dass gelegentliche Hilfe für den anderen nicht unmittelbar die häusliche Gemeinschaft wiederherstellt und damit das Trennungsjahr unterbricht.

Sobald die eigentlich getrenntlebenden Ehegatten allerdings regelmäßig Haushaltsleistungen wie Kochen, Waschen oder Einkaufen füreinander erbringen, wird das Trennungsjahr unterbrochen. In diesem Fall müssen die Ehegatten das Trennungsjahr von vorn beginnen. Auch dürfen die Ehegatten keine intime Beziehung mehr führen und auch gegenseitig keine Versorgungsleistungen erbringen, nicht mehr finanziell gemeinsam haushalten und nicht mehr nach außen hin als Ehepartner in Erscheinung treten. Zu beachten ist, dass Unterhaltszahlungen nicht zu den Versorgungsleistungen zählen und einer Scheidung selbstverständlich nicht entgegenstehen.

3 Muss ich das Trennungsjahr nachweisen? 🠕🠕🠕

Der Ablauf des Trennungsjahres wird vom Familiengericht überprüft. Damit das Familiengericht zu dem Schluss kommt, dass das Trennungsjahr vollzogen wurde, bedarf es eines Nachweises. Dieser ist in der Regel erbracht, wenn beide Ehegatten das Trennungsjahr bezeugen. Gegebenenfalls können auch Freunde und Bekannte eine Aussage machen. Weiterhin erleichtert ein neuer Mietvertrag eines Ehegatten den Beweis.

3.1 Wie kann ich das Trennungsjahr beweisen? 🠕🠕🠕

Das Trennungsjahr können Sie beweisen, indem Sie zu Beginn des Trennungsjahres eine schriftliche Erklärung anfertigen, die von beiden Ehegatten unterschrieben wird. Diese können Sie am Computer oder handschriftlich anfertigen. Darin sollten Sie folgende Punkte hineinschreiben:

  • Beide Ehegatten halten die Ehe für gescheitert.
  • Ab sofort führen die Ehegatten getrennte Haushalte.
  • Ihre Freizeit gestalten die Ehegatten getrennt voneinander
  • Ein gegebenenfalls vorhandenes gemeinsames Bankkonto ersetzen die Ehegatten, indem jeder ein neues errichtet und seine beziehungsweise ihre finanziellen Angelegenheiten von nun an selbst und eigenständig regelt.

Mithilfe einer solchen schriftlichen Erklärung lässt sich das Trennungsjahr nachweisen, auch wenn der andere Ehegatte später vor Gericht den Ablauf des Trennungsjahres bestreiten sollte.

3.2 Nachweis des Trennungsjahrs bei einvernehmlicher Scheidung 🠕🠕🠕

Das Einverständnis beider Ehegatten über Start und Ablauf des Trennungsjahres ist zudem notwendige Voraussetzung für die Durchführung einer einvernehmlichen Scheidung. Wer im Rahmen der einvernehmlichen Scheidung die Trennung in demselben Haus vollziehen möchte, sollte in besonderem Maße auf die Einhaltung der Vorschriften zum Trennungsjahr achten.

3.3 Was ist, wenn sich ein Ehegatte gegen die Scheidung „sträubt“? 🠕🠕🠕

Wenn nur ein Ehegatte die Scheidung tatsächlich will und der andere seine Zustimmung verweigert, kann die Trennungszeit trotzdem lediglich ein Jahr betragen. Das liegt daran, dass die Ehe auch ohne die Zustimmung des Antragsgegners geschieden werden kann. Dazu muss das Gericht davon überzeugt sein, dass die Ehe gescheitert ist. Hierfür muss dann der scheidungswillige Ehegatte einen stichhaltigen Beweis vorlegen (siehe oben).
Wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben, wird das Scheitern unwiderlegbar vermutet. Das gilt auch dann, wenn der Antragsgegner seine Zustimmung verweigert.

Trennungsjahr umgehen - verkürzen

4 Kann ich mich ohne Trennungsjahr scheiden lassen? 🠕🠕🠕

Ist eine Scheidung vor Ende des Trennungsjahres möglich? Oder kann man das Trennungsjahr verkürzen?
Grundsätzlich besteht für eine Scheidung die Pflicht der Ehegatten, das Trennungsjahr durchzuführen. Unter bestimmten, sehr strengen Voraussetzungen kann die Ehe ausnahmsweise vor oder ohne Ablauf des eigentlich notwendigen Trennungsjahres geschieden werden. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Härtefallscheidung.

4.1 Was ist eine Härtefallscheidung? 🠕🠕🠕

Eine Härtefallscheidung ist die Scheidung einer Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres. Diese kann nur aus äußerst gewichtigen Gründen vollzogen werden. Allerdings erlaubt es die Härtefallscheidung den Ehegatten, das Trennungsjahr ganz zu umgehen. In tatsächlicher Hinsicht kommt die Umgehung des Trennungsjahres einer Verkürzung gleich. Zwar kann der von einer unzumutbaren Härte betroffene Ehegatte direkt nach der Trennung den Scheidungsantrag stellen. Bis zu rechtskräftigen Scheidung vergeht jedoch in der Regel einige Zeit, während der die Ehegatten getrennt voneinander leben.

4.2 Wann gibt es eine Härtefallscheidung? 🠕🠕🠕

Das Trennungsjahr muss nur dann nicht eingehalten werden, wenn die Voraussetzungen einer unzumutbaren Härte vorliegen. Die unzumutbare Härte muss in der Person des anderen Ehegatten liegen. Das schließt aus, dass man eigene gravierende Verfehlungen als Grund anbringen kann. Die Gründe, aus denen eine unzumutbare Härte entstehen kann, müssen sich auf das fortbestehende Eheband, also das „Weiter-miteinander-verheiratet-Sein“ beziehen (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1980 – IVb ZR 538/80). An die unzumutbare Härte sind somit strenge Anforderungen geknüpft. Diese müssen im Einzelfall geprüft werden. Zur Veranschaulichung sollen nachstehend einige Beispiele dienen.

➔ 1. Eheliche Untreue 🠕🠕🠕

Das OLG München hat die unzumutbare Härte in einem Fall der ehelichen Untreue bereits drei Tage nach der Hochzeit verneint. Die eheliche Untreue ist nur durch Hinzutreten weiterer Umstände ein Grund der unzumutbaren Härte (vgl. OLG München, Beschluss vom 28. Juli 2010 – 33 WF 1104/10). Die eheliche Untreue reicht also allein als Grund der unzumutbaren Härte nicht aus (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 28. November 1991 – 14 WF 228/91).

Wenn die Ehefrau von einem anderen Mann schwanger wird, kann der Ehemann die Scheidung vorzeitig verlangen, um die gesetzliche Vaterschaft gemäß §§ 1592 Nummer 1, 1599 Absatz 2 BGB auszuschließen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. April 2000 – 20 WF 32/00).

➔ 2. Grobes Verhalten, Gewalt, Straftaten 🠕🠕🠕

Im Falle einer ernstlich körperlichen Bedrohung eines Ehegatten kann ein Fall der unzumutbaren Härte gemäß § 1565 Absatz 2 BGB vorliegen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 16. April 2012 – 23 UF 1041/11). Auch Fälle der Misshandlung oder Körperverletzungen sind für den darunter leidenden Ehegatten unzumutbar. Das gilt nicht nur für seine oder ihre Person, sondern auch wenn sich die Gewalt gegen Kinder oder nahe Angehörige eines Ehegattens richten (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1980 – IVb ZR 538/80).

Auch andere Straftaten gegenüber dem Ehegatten können die besondere unzumutbare Härte rechtfertigen. Das Verschweigen einer bevorstehenden Haftstrafe kann die besondere Härte rechtfertigen. (vgl. AG Ludwigsburg, Urteil vom 20. Juli 2006 – 1 F 50/06).

➔ 3. Alkoholmissbrauch 🠕🠕🠕

Der Alkoholmissbrauch beziehungsweise die Abhängigkeit unter Verweigerung von Entziehungskuren kann ebenfalls die unzumutbare Härte rechtfertigen. Das Gleiche gilt für das mehrfache Scheitern von Entziehungskuren.

4.3 Spielt die Ehedauer eine Rolle? 🠕🠕🠕

Mit Blick auf Ehen, die die Ehegatten bereits nach wenigen Wochen scheiden lassen möchten, stellt sich die Frage, ob die bisherige Ehedauer für das Trennungsjahr eine Rolle spielt. Schließlich würde das Trennungsjahr die bisherige Ehedauer um ein Vielfaches übersteigen. Hierfür gibt es jedoch keine Sonderregelung. Für das Trennungsjahr ist die bisherige Ehedauer daher unerheblich. Auch sehr kurze, wenige Wochen alte Ehen werden grundsätzlich nur nach Ablauf eines Trennungsjahres geschieden.

Trennung ohne Scheidung?

5 Trennung ohne Scheidung: Lieber doch verheiratet bleiben? 🠕🠕🠕

Immer wieder tauchen Fälle auf, in denen sich Ehegatten darauf verständigen, im Zuge der Trennung auf die Scheidung zu verzichten. Sie trennen sich zwar räumlich und meistens auch emotional voneinander, formal bleiben sie dennoch verheiratet. Der Gedanke dahinter ist, dass Ehegatten die Scheidungskosten vermeiden. Aber ist das sinnvoll?

5.1 Miteinander verheiratet bleiben: Möglich, aber gefährlich 🠕🠕🠕

Ein Getrenntleben ohne Scheidung ist an sich möglich. Allerdings kann das unter Umständen teurer sein, als sich scheiden zu lassen. Insgesamt lässt sich sagen, dass bei der Trennung ohne Scheidung aus wirtschaftlicher Sicht einige Dinge zu beachten und abzuwägen sind. Häufig kommen Ehegatten zu dem Ergebnis, dass die Kosten einer Scheidung niedriger sind. Es gibt einige finanzielle Fallen, die ein dauerhaftes eheliches Getrenntleben verteuern können.

➔ 1. Steuerklasse und Ehegattenveranlagung 🠕🠕🠕

Während des Trennungsjahres behalten Ehegatten ihre Steuerklasse. Die Steuerklasse ändert sich zum 1. Januar des auf die Trennung folgenden Jahres. Der Wechsel muss spätestens bis Ende November des Jahres, in dem die Trennung erfolgte, dem Finanzamt mitgeteilt werden.

Während des Trennungsjahres können Ehegatten zwischen Ehegattenveranlagung und Einzelveranlagung wählen. Sie können im Trennungsjahr letztmalig eine gemeinsame Steuererklärung abgeben. Nach Ablauf des Trennungsjahres fällt dieses Wahlrecht weg. Auch wenn noch nicht geschieden, muss dann jeder Ehegatte eine eigene Steuererklärung abgeben.

➔ 2. Erbe 🠕🠕🠕

Getrennt lebende Ehegatten ändern zwar oftmals ihre Testamente. Die gesetzlichen Erbansprüche bleiben gemäß § 1933 BGB jedoch bestehen. Die gesetzlichen Erbansprüche werden erst ausgeschlossen, wenn die Scheidungsvoraussetzungen gegeben sind. Dafür ist erforderlich, dass der Erblasser die Scheidung beantragt hat und der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten mit postalischer Zustellung zugegangen ist.

➔ 3. Zugewinn und Eigentumserwerb 🠕🠕🠕

Erhebliche Nachteile entstehen außerdem beim Zugewinnausgleich. Der Zeitpunkt für die Berechnung ist immer der Tag, an dem der Scheidungsantrag zugeht. Ein vorzeitiger Zugewinnausgleich kann nur in Ausnahmefällen nach § 1385 BGB beantragt werden. Das heißt: Wenn sich ein Ehepaar nach der Trennung nicht scheiden lässt, werden grundsätzlich auch alle Einkünfte, Anschaffungen und auch der Erwerb von Eigentum nach dem Trennungszeitpunkt noch für den Zugewinnausgleich berücksichtigt.

➔ 4. Versorgungsausgleich 🠕🠕🠕

Für den Versorgungsausgleich gilt das Gleiche. Auch hier ist der Zeitpunkt für die Berechnung immer der Tag, an dem der Scheidungsantrag zugeht. Der Trennungszeitpunkt ist hierfür nicht relevant.

➔ 4. Trennungsunterhalt 🠕🠕🠕

Der besserverdienende Ehegatte ist dem anderen Ehegatten grundsätzlich zur Zahlung des sogenannten Trennungsunterhalts verpflichtet. Daran ändert auch eine sehr lange Trennungszeit nichts. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Verzicht auf Trennungsunterhalt nicht möglich ist. Dies hat der BGH in ständiger Rechtsprechung entschieden (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 –XII ZB 303/13). Daraus folgt, dass der Anspruch auf Trennungsunterhalt für den finanziell schwächeren Ehegatten bis zum Zeitpunkt der Scheidung bestehen bleibt.

Scheidung trotz Trennungsjahr nicht möglich

6. Trotz Trennungsjahr Scheidung nicht möglich? 🠕🠕🠕

Kann eine Ehe – trotz Ablauf des Trennungsjahres – dennoch nicht geschieden werden? Zu beachten ist bei Beantwortung dieser Frage die Härteklausel des § 1568 BGB. Danach wird eine gescheiterte Ehe auch dann nicht geschieden, wenn

  1. die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der gemeinsamen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist (Kinderschutzklausel) oder wenn
  2. die Scheidung für den Ehegatten, der die Scheidung ablehnt, aufgrund besonderer Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe unter Berücksichtigung des anderen Ehegatten ausnahmsweise geboten ist (Ehegattenschutzklausel).

6.1 Die Kinderschutzklausel 🠕🠕🠕

Die Kinderschutzklausel ist eine absolute Ausnahme und muss eng ausgelegt werden. Das Wohl des Kindes muss mit mehr als den üblichen Schmerzen durch die Trennung der Eltern belastet sein. Die Situation des Kindeswohls muss sich drastisch verschlimmern.

6.2 Die Ehegattenschutzklausel 🠕🠕🠕

Die Ehegattenschutzklausel bezieht sich auf den Ehegatten und ist ebenfalls eine streng auszulegende Ausnahme. Für einen Ehegatten muss die Scheidung unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten aufgrund besonderer Umstände unzumutbar sein.

Ehegattenschutzklausel einschlägig 🠕🠕🠕

Fälle, in denen die Ehegattenschutzklausel angewandt wurde, waren in der Vergangenheit zum Beispiel:

  • Verschlimmerung der Depression des Ehegatten, wenn diese derzeit nicht in zumutbarer Weise durch Psychotherapie zu behandeln ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 19. September 1991 – 16 UF 181/91).
  • Konkrete Suizidgefahr des Ehegatten, bis die ausreichende medizinische Betreuung gesichert ist. (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 21. Dezember 2005 – 15 UF 85/05)
  • Schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen und schwere psychische Erkrankungen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10. Januar 1989 – 1 UF 199/88).
  • Aufopferungsvolle Leistungen, die der Ehegatte im Interesse der Ehe erbracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1979 – IV ZR 30/79).

Ehegattenschutzklausel nicht einschlägig 🠕🠕🠕

Hingegen wurden unter anderem folgende Fälle nicht unter die Ehegattenschutzklausel gefasst:

  • Das Ablehnen der Scheidung aus religiösen Gründen.
  • Das Ablehnen der Scheidung, da der Ehegatte als Ausländer mit der Ausweisung nach der Scheidung rechnen muss (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. November 1989 – 2 UF 260/88).
  • Verschlechterung des Krankenversicherungsschutzes (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1981 – IVb ZR 539/80).

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Inforeihe Sorgerecht - Aufenthalt Modelle - wo ist Zuhause?

Umgangsmodelle -  Klassisches Modell, Wechselmodell

Wenn sich ein Ehepaar mit Kindern trennt und die Scheidung ansteht, steht immer auch die Frage in dem Raum: „Wie regeln wir das mit dem Umgang?“ Denn abgesehen vom Sorgerecht wird auch immer wieder der angemessene Umgang der Eltern mit den Kindern zum Streitpunkt. Leben die Kinder bei einem Elternteil und besuchen den anderen? Wohnen die Kinder abwechselnd bei einem Elternteil? Oder ziehen gar die Eltern abwechselnd bei den Kindern ein? Und wer trägt die Kosten für den Umgang?

Wohnort – Kosten des Umgangs

Wohnen die Eltern nicht in der Nähe voneinander, steigen die Kosten des Umgangs mit den Kindern schnell an. Es stellt sich dabei die Frage, wer für die Umgangskosten aufzukommen hat. Grundsätzlich ist der umgangsberechtigte Elternteil, also der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, in der Zahlungsverpflichtung für die Kosten. Eine anteilige Fahrtkostenübernahme durch den anderen  Elternteil ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Etwas anderes kann nur Ausnahmsweise gelten, wenn der betreuende Elternteil die Kosten problemlos tragen könnte, der Umgangsberechtigte jedoch nicht und ihn das von der Wahrnehmung des Umgangs hindern würde (OLG Hamm 27.03.2003 – 11 WF 66/03).
Weiterhin ist der Elternteil, bei dem die Kinder leben auch nicht verpflichtet in der Nähe des anderen Elternteils zu wohnen. Er darf mit den Kindern den Wohnort wechseln in ein anderes Bundesland oder sogar ins Ausland (OLG Hamburg 23.08.2002 - 7 UF 66/02). Wenn die Wohnsitze zu weit voneinander entfernt sind, empfiehlt sich eine spezielle Umgangsregelung z.B. in Blöcken etc.

Klassische Regelung

Das klassische Umgangsmodell dürfte jedem bekannt und geläufig sein. Die Kinder leben nach der Trennung bei einem Elternteil und besuchen den anderen Elternteil regelmäßig. „Der Klassiker“: Die Kinder leben bei der Mutter und besuchen den Vater jedes 2. Wochenende von Freitag bis Sonntag. Auch die Feiertage werden im Idealfall einvernehmlich aufgeteilt. Kritiker dieses Modells behaupten jedoch, die Scheidung der Eltern würde so auf dem Rücken der Kinder ausgetragen, da diese ständig von einem Elternteil zum anderen „pendeln“ müssten. Weiterhin soll die Pflege der sozialen Kontakte in dem Fall nicht so einfach sein, da die Kinder ihre Freunde an ihrem Wohnort nur an Wochentagen treffen können. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass die Elternteile weit auseinander wohnen. Eine räumliche Nähe der Wohnungen der Elternteile kann den Kindern helfen.
Die klassische Regelung bietet zwar viel Praktikabilität und Routine für die Eltern, kann aber Nachteile für die Kinder haben. Es wurden daher weitere Umgangsformen entwickelt, die Sie im fünften Teil unserer Reihe finden:

Wechselmodell

Etwas weniger bekannt und weniger verbreitet ist das sogenannte Wechselmodell. Hierbei beziehen die beiden Elternteile nach der räumlichen Trennung jeder eine eigene Wohnung. In beiden Wohnungen werden voll ausgestattete Kinderzimmer eingerichtet. Die Kinder leben so dann abwechselnd bei jedem Elternteil. 1 Woche bei Mama, 1 Woche bei Papa. Auch, wenn die Kinder idealerweise bei jedem Elternteil über Kinderzimmer verfügen, lässt sich dennoch nicht vermeiden, dass gewisse Dinge stets mitgenommen werden müssen.
Das Wechselmodell ist vor allem für Eltern gedacht, die sich beide nach der Trennung in gleichermaßen um die Kinder kümmern möchten.
Aber auch hier wird Kritik laut. Die Kinder sind die Reisenden. Probleme mit sozialen Bindungen wie Freundschaften können hier vielleicht sogar eher auftreten, da sie noch schwieriger gepflegt werden können.

Nestmodell als ungewöhnliche Alternative

Das Nestmodell setzt genau an dem Kritikpunkt, die Kinder würden zwischen den Wohnorten der Eltern „herumgereicht“, an: Nach diesem Modell leben die Kinder in einem Haus oder einer Wohnung („das Nest“) und werden abwechselnd von einem Elternteil betreut. In mindestens einer weiteren Wohnung lebt der Elternteil, der gerade nicht die Kinder betreut.
Die Kinder behalten so ihren Lebensmittelpunkt an einem Wohnort. Sie haben es einfacher, ihre sozialen Bindungen aufrecht zu erhalten, was ein weiter Kritikpunkt bei den anderen Modellen ist. Das Nestmodell weist jedoch auch Knackpunkte auf: Die Eltern haben nur wenig Privatsphäre, wenn sie abwechselnd in einer 2. Wohnung und im „Nest“ leben - oder es wird teuer.
Wollen die Elternteile sich nicht abwechselnd die Wohnung teilen, da sie Privatsphäre haben möchten oder es gar einen neuen Partner in ihrem Leben gibt,  muss eine dritte Wohnung her. Dann lebt jeder Elternteil in seiner eigenen Wohnung und abwechselnd im „Nest“ bei den Kindern. Das Unterhalten von drei Wohnungen ist jedoch für viele Eltern zu teuer.
Das Nestmodell ist vielleicht auch nicht zuletzte aus diesen Gründen bisher überhaupt nicht weit verbreitet.
Als „so ganz ohne Schwachpunkte“ kann wohl pauschal keines der Modelle beschrieben werden. Es bleibt nur der Hinweis, dass sich die Eltern bei der Trennung über das Kindeswohl Gedanken machen müssen und eventuell auch mit der Hilfe von Fachleuten die für sie und vor allem die Kinder die ideale Lösung betreffs des Umgangs entwickeln.


Inforeihe Sorgerecht Einleitung

Inforeihe - Sorgerecht - Teil 1 - Was bedeutet Sorgerecht - Was ist Was?

Während der Ehe teilen sich die Ehegatten das Sorgerecht für die gemeinsamen Minderjährigen Kinder. Doch was passiert im Fall einer Scheidung? „Wer bekommt das Sorgerecht? Wo wohnen die Kinder nun? Wie ist das mit dem Umgang? Und was ist dieses ‚Aufenthaltsbestimmungsrecht‘?“ Im Falle der Scheidung treten unzählige Fragen rund um die Kinder auf, die Ihnen im Folgenden beantwortet werden soll.

Sorgerecht – was es genau bedeutet:

Die elterliche Sorge setzt sich im Wesentlichen aus der Personensorge und der Vermögenssorge für das minderjährige Kind zusammen: Beide Sondergebiete bestehen jeweils aus der gesetzlichen Vertretung als auch der tatsächlichen Sorge für das Kind.
Zur Personensorge gehört alles, was zum persönlichen Wohl des Kindes beiträgt: Dazu gehören unter Anderem die Erziehung, die Beaufsichtigung, die Pflege und die Einwilligung in ärztliche Behandlungen.

Bei der Ausübung der Vermögenssorge verwalten die Eltern das Vermögen des minderjährigen Kindes: Gespartes, geschenktes (oder verdientes) Geld kann durch die Eltern verwaltet werden und zum Beispiel festverzinslich angelegt werden. Die Vermögenssorge ist regelmäßig nur dann von Bedeutung, wenn das Kind Vermögen wie etwa durch eine Erbschaft oder Schenkungen erwirbt. Dann ist die ganz zentrale Aufgabe der Eltern die Erhaltung des Vermögens.

Bei Ausübung der elterlichen Sorge müssen der Schutz und die Förderung der Entwicklung des Kindes im Vordergrund zu stehen. Der Bundesgerichtshof hat dies folgend entschieden: „Das Recht der elterlichen Gewalt ist den Eltern nicht zur Verfolgung eigennütziger Interessen, sondern vielmehr zum Schutz des Kindes und zur Förderung seines Wohls und seiner Entwicklung gegeben worden“ (NJW 1976, 1540).  Dies bedeutet, dass Eigennutz bei Ausübung der elterlichen Sorge keinerlei Rolle spielen darf.

Inhaber des Sorgerechts nach Scheidung

Verheiratete Eltern üben die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder gemeinschaftlich aus. Nach der Scheidung bleibt das gemeinsame Sorgerecht grundsätzlich auch bestehen. Ziel des Gesetzgebers ist es, dass die Scheidung erfolgt, ohne dass sich ein Gericht in der Regel mit der Sorgerechtsregelung befassen muss. Grundvorstellung des Gesetzgebers ist es, dass die Eltern weiterhin die elterliche Sorge gemeinschaftlich ausüben. Dennoch kann etwa für einen Teilbereich der elterlichen Sorge auch die Alleinsorge vereinbart werden und im Übrigen das gemeinsame Sorgerecht bestehen bleiben.
Sofern allerdings Umstände bekannt werden aus denen hervorgeht, dass das Wohl des Kindes gefährdet ist, so entscheidet das Familiengericht, ob eine Entscheidung zum Sorgerecht erforderlich ist und wem das Sorgerecht übertragen wird. Auch kann auf Antrag und im Einverständnis beider Elternteile das Sorgerecht auf einen Elternteil übertragen werden, wenn das Wohl des Kindes nicht beeinträchtigt ist.
Grundsätzlich obliegen jedoch die Entscheidungen über das tägliche Leben dem Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind regelmäßig jene, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.


Trennung ohne Scheidung?

Trennung ohne Scheidung? Lieber doch verheiratet bleiben?


Immer wieder tauchen Fälle auf, in denen sich Ehegatten einigen, sich im Zuge der Trennung auf die Scheidung zu verzichten. Sie trennen sich zwar räumlich und meistens auch emotional voneinander, aber hin und wieder bleiben sie denndoch verheiratet - Teils um die Scheidungskosten zu umgehen. Ist das überhaupt sinnvoll?

Grundsätzlich kann man dies so machen. Ein Getrenntleben ohne Scheidung ist natürlich möglich. Allerdings kann das unter Umständen teurer sein, als sich scheiden zu lassen. Dinge, die ein dauerhaftes Getrenntleben „verteuern“ können sind unter anderem:

Erbe: Getrenntlebende Ehegatten ändern zwar oftmals ihre Testamente. Die gesetzlichen Erbansprüche bleiben § 1933 BGB jedoch bestehen. Die gesetzlichen Erbansprüche werden erst ausgeschlossen, wenn die Scheidungsvoraussetzungen gegeben sind, der Erblasser, die Scheidung beantragt hat und der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten mit postalischer Zustellung zugegangen ist.

Zugewinn: Erhebliche Nachteile entstehen außerdem bei dem Zugewinnausgleich. Der Zeitpunkt für die Berechnung ist immer der Tag, an dem der Scheidungsantrag zugeht. Ein vorzeitiger Zugewinnausgleich kann nur in Ausnahmefällen nach § 1385 BGB beantragt werden. Das heißt: Wenn sich ein Ehepaar nach der Trennung nicht scheiden lässt, werden grundsätzlich auch alle Einkünfte nach dem Trennungszeitpunkt noch für den Zugewinnausgleich berücksichtigt.

Versorgungsausgleich: Für den Versorgungsausgleich gilt im Grunde gleiches. Auch hier ist der Zeitpunkt für die Berechnung immer der Tag, an dem der Scheidungsantrag zugeht. Der Trennungszeitpunkt ist hierfür nicht zu berücksichtigen.

Trennungsunterhalt: Der besserverdiende Ehegatte ist dem anderen Ehegatten grundsätzlich zur Zahlung des sogenannten Trennungsunterhalts verpflichtet. Daran ändert auch eine sehr lange Trennungszeit nichts. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Verzicht auf den Trennungsunterhalt nicht möglich ist. Dies hat der BGH in ständiger Rechtsprechung (u.A. Beschluss v. 29.01.2014 AZ XII ZB 303/13 = FamRZ 2014, 629) entschieden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass bei der Trennung ohne die Scheidung anzustreben aus wirtschaftlicher Sicht einige Dinge zu beachten und abzuwägen sind und die Kosten einer Scheidung oft niedriger sind.

Alle Beiträge in unserer Inforeihe "Trennungsjahr"

  1. Teil - Das Trennungsjahr im Überblick - Einführung
  2. Teil - Die Dauer des Trennungsjahres
  3. Teil - Scheidung vor Ende des Trennungsjahres möglich?
  4. Teil - Trennung ohne Scheidung - lieber verheiratet bleiben?
  5. Teil - Wann ist eine Scheidung trotz Trennungsjahr nicht möglich
.Scheidung vor Ende des Trennungsjahres

Ist eine Scheidung vor Ende des Trennungsjahres möglich?

Unter bestimmten, sehr strengen Voraussetzungen kann die Ehe ausnahmsweise vor Ablauf des Trennungsjahres gemäß § 1567 Abs. 1 BGB geschieden werden.

Was ist die Härtefallscheidung?

Die Ehe, die vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden soll, wird Härtefallscheidung genannt.

Wann findet die Härtefallscheidung Anwendung?

Eine Ehe kann vor Ablauf des Trennungsjahres nur geschieden werden, wenn die Voraussetzungen der unzumutbaren Härte vorliegen.
Die unzumutbare Härte muss gem. § 1565 Abs. 2  in der anderen Person liegen. Das schließt aus, dass man eigene gravierende Verfehlungen als Grund anbringen kann (vgl. Neumann/BeckOK § 1565 Rn. 23, Stand 1.8.15, Edition 36).
Die Gründe, aus denen eine unzumutbare Härte entstehen kann, müssen sich auf das fortbestehende Eheband, also das „Weiter-miteinander-verheiratet-Sein“ beziehen ((vgl. BGH NJW 1981, 449 ; Ey / MüKO - BGB § 1565 Rn. 101)).

Wann liegt die unzumutbare Härte vor und wann nicht?

An die unzumutbare Härte sind jedoch strenge Anforderungen geknüpft. Diese müssen im Einzelfall geprüft werden. Beispiele hierzu sind:
  1. Eheliche Untreue
    Das OLG München hat die unzumutbare Härte in einem Fall der ehelichen Untreue bereits drei Tage nach der Hochzeit verneint. Die eheliche Untreue ist nur durch Hinzutreten weiterer Umstände ein Grund der unzumutbaren Härte (vgl. OLG München Beschluss vom 28.07.2010 - 33 WF 1104/10).  Die eheliche Untreue reicht also allein als Grund der unzumutbaren Härte nicht (mehr) aus (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 28.11.1991 - 14 WF 228/91)
    Wenn die Ehefrau von einem anderen Mann schwanger wird, kann der Ehemann die Scheidung vorzeitig schon dann verlangen, um die gesetzliche Vaterschaft gemäß §§ 1592 Nr. 1, 1599 Abs. 2 auszuschließen (vgl. OLG Karlsruhe Beschl. v. 13.4.2000 – 20 WF 32/00; NJW-RR 2000, 1389; Ey/MüKO-BGB § 1565 Rn. 113.)
  2. Grobes Verhalten, Gewalt, Straftaten
    Im Falle der ernstlichen körperlichen Bedrohung eines Ehegatten durch den anderen kann ein Fall der unzumutbaren Härte gem. § 1565 Abs. 2 vorliegen, wie das OLG Dresden mit Beschluss v. 16.4.2012 – 23 UF 1041/11 entschied (vgl. NJW-RR 2012, 1284).  
    Auch Fälle der Misshandlung und oder Körperverletzungen sind oft für den anderen unzumutbar, auch wenn sie sich gegen Kinder oder nahe Angehörige des Antragsstellers richten (vgl. BGH NJW 1981, 449, 451; OLG Stuttgart FamRZ 1988, 1276; OLG Brandenburg FamRZ 2001, 1458; ‚Ey/MüKO-BGB § 1565 Rn. 117).  
    Auch andere Straftaten gegenüber dem Ehegatten können die besondere unzumutbare Härte rechtfertigen (vgl. Ey/Mü-KO-BGB § 1565 Rn.120) Besonders: Auch das Verschweigen einer bevorstehenden Haftstrafe kann die besondere Härte rechtfertigen. (vgl AG Urteil vom 20.07.2006 - 1 F 50/06)
  3. Alokoholmissbrauch
    Der Alkoholmissbrauch bzw. die Abhängigkeit unter Verweigerung von Entziehungskuren können die unzumutbare Härte rechtfertigen. Auch das mehrfache Scheitern von Entziehungskuren kann die unzumutbare Härte des Fortbestands der Ehe rechtfertigen.

Alle Beiträge in unserer Inforeihe "Trennungsjahr"

  1. Teil - Das Trennungsjahr im Überblick - Einführung
  2. Teil - Die Dauer des Trennungsjahres
  3. Teil - Scheidung vor Ende des Trennungsjahres möglich?
  4. Teil - Trennung ohne Scheidung - lieber verheiratet bleiben?
  5. Teil - Wann ist eine Scheidung trotz Trennungsjahr nicht möglich