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Reform des Namensrechtes 2023-24

Die Reform des Namensrechts- Endlich mehr Flexibilität bei der Namenswahl?

Es gibt nicht viele Momente im Leben, in denen wir mit dem Thema Namensrecht in Berührung kommen. Umso einschneidender sind dafür die Lebensabschnitte, in denen sich mit Fragen des Namensrechts befasst werden kann. Die Wahl des künftigen Nachnamens wird vor der Eheschließung, nach einer Scheidung oder vor der Geburt oder Adoption eines Kindes relevant.

Das Rechtsgebiet des Namensrechts möchte Bundesjustizminister Marco Buschmann nun reformieren. Denn das aktuelle Namensrecht ist in vielen Punkten sehr restriktiv. Als Beispiel dieser aktuell viel diskutierten Rechtslage sei die sogenannte „Doppelnamenproblematik“ angeführt.

Bereits im Koalitionsvertrag aus dem Jahr 2021 hat sich die Koalition aus SPD, Grüne und FDP auf eine „Liberalisierung des Namensrechts“ (S.21 des Koalitionsvertrages) geeinigt. Darauf basierend wurde jetzt ein erster Gesetzesentwurf des Bundesjustizministeriums der Bundesregierung vorgelegt. Zwar plant die Koalition noch weitere Änderung in und um das Familienrecht, nach Angaben Buschmanns soll das Namensrecht aber zuerst reformiert werden. Die Gesetzesvorlage soll bereits in naher Zukunft für das weitere Gesetzgebungsverfahren in den Bundestag eingebracht werden. Soweit die Reform das weitere Gesetzgebungsverfahren rechtmäßig durchläuft, kann mit der Gesetzesänderung aber erst ab Januar 2025 gerechnet werden.

Was genau das Namensrecht umfasst, wie die aktuelle Rechtslage ist und was sich bald ändern könnte, soll im Folgenden einmal skizziert werden.

Was ist eigentlich das Namensrecht?

Unter dem Namensrecht wird die Gesamtheit aller Vorschriften verstanden, welche regeln, was für einen Namen eine Person tragen darf und inwieweit dieser geändert werden kann. Das Namensrecht umfasst dabei sowohl zivilrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Felder.

Unter dem Zivilrecht im Allgemeinen versteht man einfach gesagt Ansprüche und Pflichten von Bürgern untereinander. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird das zivilrechtliche Namensrecht grundsätzlich abschließend geregelt. Mitunter werden hier die für das Namensrecht wichtige Themen wie die Eheschließung (§§ 1303 ff BGB), die Scheidung (§§ 1564 ff BGB), sowie der Geburtsname eines Kindes (§§ 1616 ff. BGB) geregelt.

Im Gegensatz dazu behandelt das öffentliche Recht kurzgesagt das Rechtsverhältnis zwischen Bürger und Staat, beziehungsweise dessen Einrichtungen. Bezüglich des öffentlich-rechtlichen Namensrechts spielt das Gesetz zur Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) die größte Rolle. Hier wird das Namensrecht in den Fällen geregelt, die über die des BGB hinausgehen, also der tatsächliche Akt der Namensänderung.

Was soll sich konkret ändern durch die Reform?

  1. Einführung echter Doppelnamen

    Nach dem aktuell geltenden Recht kann nach einer Eheschließung nur einer der Ehegatten gemäß § 1355 Abs.4 S.1 BGB einen Doppelnamen tragen. Es ist also nur einem der Ehegatten erlaubt, den Namen des anderen Ehegatten zusätzlich zu seinem vorehelichen Namen als Doppelnamen anzunehmen. Ein Bindestrich zwischen den Namen ist obligatorisch. Der andere Ehegatte behält seinen vorehelichen Namen.

    Nach dem Gesetzesentwurf sollen ab 2025 beide Ehegatten einen Doppelnamen nach der Eheschließung tragen dürfen. Zudem soll es frei wählbar werden, ob der Doppelname mit oder ohne Bindestrich dazwischen getragen wird. Die Wahl, welcher der beiden Namen an erster oder zweiter Stelle steht, bleibt zudem weiterhin frei wählbar. Ebenso bleibt aber auch die Möglichkeit, unterschiedliche Nachnamen nach der Eheschließung zu tragen weiterhin bestehen.

    Auch sollen Kinder erstmalig ab 2025 die Doppelnamen ihrer Eltern tragen dürfen. Dabei soll es unerheblich sein, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Bis jetzt konnten Kinder nur einen der Namen der Elternteile tragen. Durch die Reform könnten also sowohl beide Ehegatten als auch deren Kinder denselben Doppelnamen tragen.

  2. Vereinfachte Namensänderung von Kindern bei einer Scheidung

    Der zweite zentrale Punkt der Reform sind die Voraussetzungen des Wechsels des Nachnamens eines Kindes zurück zu dem vorehelichen Namen nach einer Scheidung der Eltern. Derzeit ist eine Namensänderung eines Kindes nach einer Scheidung nur möglich, soweit dafür ein „wichtiger Grund“ besteht nach § 3 Abs.1 (NamÄndG). Ob ein solcher Grund vorliegt, entscheidet das zuständige Verwaltungsgericht einzelfallabhängig. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes wird per Definition angenommen, wenn ohne Namensänderung eine ernsthafte Gefährdung des Kindeswohls zu befürchten ist.

    Nach der Reform soll eine Änderung aber auch durch eine einfache Erklärung gegenüber dem Standesamt möglich sein.

  3. Geschlechterangepasste Familiennamen

    Als dritten Punkt soll die Reform enthalten, dass Familiennamen dem Geschlecht angepasst werden können. Damit wird dem Wunsch nationaler Minderheiten nachgegangen, deren weibliche Abwandlung eines Namens auch im deutschen Recht führen zu können. Zum Beispiel bei Namen slawischer oder sorbischer Herkunft entspricht dies einer Tradition, ist aber bis dato in Deutschland nicht möglich.

Gründe für eine Reform

Das stärkste Argument für die Reform sind die sich immer weiter ändernden Familienbilder und Familienkonstellationen, welche das aktuelle System zunehmend veraltet erscheinen lassen. Zudem sollen Nachnamen aller Kulturen besser in das deutsche System integriert werden können. Zuletzt sollen durch die Reform bestehende Lücken im Namensrecht geschlossen werden (z.B. für den Fall, dass jemand seine Scheidung einreichen möchte).

Kritik an der Reform

Einige Stimmen sehen durch die geplante Reform die Beständigkeit des Namens in Gefahr. Eine Person identifiziert sich mit seinem oder ihren Namen und stellt durch den gemeinsamen Namen mit anderen Personen eine Familieneinheit nach außen dar.

Dem kann jedoch entgegengesetzt werden, dass Kinder durch die Reform endlich den Doppelnamen ihrer Eltern tragen können und sich dadurch mehr zu den Eltern verbunden fühlen könnten. Zudem soll auch weiterhin eine Verschmelzung von Nachnamen nicht möglich sein. Eine Verschmelzung von zwei Nachnamen ist zum Beispiel in Großbritannien möglich, soweit andere Person an dem Namen nichts Anstoßendes finden. Die Ehepartner können hier bereits vor der Hochzeit eine Verschmelzung der beiden Nachnamen durch die Abgabe einer einfachen Erklärung vor der zuständigen Stelle veranlassen.

Fazit

Aktuell ist noch nicht bekannt, wann der Gesetzesentwurf in den Bundestag eingebracht wird und welche Punkte des Entwurfes weiterhin Teil der Reform sein dürfen. Alle drei oben beschriebenen Punkte der Reform würden das Namensrecht aber erheblich reformieren und dem aktuellen Stand anpassen. Es bleibt also abzuwarten, ob die Reform des Namensrechts im Jahr 2025 tatsächlich in die Tat umgesetzt wird.