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Der Ehevertrag

Der Ehevertrag – Was kann ich regeln?

Bei einer Hochzeit – dem schönsten Tag im Leben – hat das Paar natürlich andere Gedanken als Scheidung und Scheidungsanwalt oder Güterrecht und Ehevertrag.

Dennoch sollte man die Möglichkeit, seine Angelegenheiten in Form eines Ehevertrages für den Fall der Fälle zu regeln, nicht gänzlich außer Acht lassen. Denn einerseits verzeichnen die Statistiken, dass mittlerweile jede Dritte Ehe geschieden wird, sodass es zumindest sinnvoll erscheint, sich auch diesbezüglich abzusichern. Ein Ehevertrag kann ihnen eine einvernehmliche Scheidung erleichtern und somit auch die Scheidungskosten reduzieren.

Außerdem kann insbesondere das Wissen, dass für den Ernstfall eine gemeinsame Lösung geschaffen wurde, auch dazu führen, dass auch in schwierigeren Zeiten weniger Konfliktpotential zwischen Ihnen und ihrem Partner besteht, sodass es in letzter Konsequenz gar nicht zum Einsatz des Ehevertrages kommen muss. Denn selbst wenn man das Glück hat, dass die Ehe wie einander versprochen erst „durch den Tod geschieden wird“, dann kann man den Ehevertrag einfach beiseitelegen und das gemeinsame Leben genießen.

Was ist ein Ehevertrag und was kann in einem Ehevertrag alles geregelt werden?

Ein Ehevertrag ist eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen Eheleuten, in welcher sie gemeinsam individuelle Regelungen für die Ehe und insbesondere für den Fall eines eventuellen Scheiterns der Ehe festlegen können. Der Ehevertrag bietet einem somit die Möglichkeit, in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben selbstbestimmt seine Angelegenheiten zu regeln.

Die Regelungsgegenstände eines klassischen Ehevertrages sind das Güterrecht, die Unterhaltspflichten im Falle eines Scheiterns der Ehe sowie die Altersversorgung. Häufig werden diese familienrechtlichen Komponenten noch um erbrechtliche Regelungen ergänzt.

  1. Das Güterrecht

    Sofern man keine vertraglichen Regelungen trifft, lebt man im gesetzlichen Güterstand, der sogenannten Zugewinngemeinschaft. Somit wirtschaftet auch während der Ehe jeder Ehepartner für sich, im Falle der Scheidung wird der während der Ehezeit erworbene Zugewinn jedes Ehegatten gegeneinander aufgerechnet und der verbleibende Überschuss ausgeglichen (sog. Zugewinnausgleich).

    Vereinbarung von Gütertrennung

    In einem Ehevertrag können hingegen davon abweichende Regelungen, insbesondere die Gütertrennung, vereinbart werden. Dadurch legen die Ehepartner fest, dass jeder Partner im Falle einer Scheidung das Vermögen behält, was er in der Ehe erwirtschaftet hat, ohne dass es im Falle der Scheidung zu einer Ausgleichsverpflichtung kommt. Dies kann sich insbesondere dann anbieten, wenn beide Ehepartner während der Ehe berufstätig bleiben und keiner von Ihnen aufgrund von Kindererziehung erhebliche Einbußen in seiner Erwerbstätigkeit hinnehmen muss, oder wenn einer der Ehepartner mit einem eigenen Unternehmen selbstständig ist und im Falle der Scheidung negative Auswirkungen auf dieses Unternehmen durch Zugewinnausgleichsansprüche verhindern möchte.

    Andererseits ist die Vereinbarung von Gütertrennung nicht angebracht, wenn ein Partner arbeitet und der andere aufgrund der Kindererziehung seinen Beruf nicht ausübt oder etwa seinen beruflichen Werdegang aufgegeben hat, um den Partner in seinem Unternehmen zu unterstützen. In einer solchen Situation kann zum Schutz des wirtschaftlich „schwächeren“ Ehepartners entweder bei der gesetzlichen Regelung des Zugewinnausgleiches verblieben werden, es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dem Grunde nach den gesetzlichen Güterstand zu vereinbaren, diesen sodann jedoch nach den eigenen Bedürfnissen zu modifizieren.

    Falls keine Gütertrennung vereinbart wird, sollte in jedem Fall das Anfangsvermögen beider Ehegatten schriftlich festgehalten werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

    Modifizierte Zugewinngemeinschaft

    Während bei der Vereinbarung der Gütertrennung die Vermögensmassen insgesamt getrennt werden, können bei der Modifizierung der Zugewinngemeinschaft entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen die Vermögensverhältnisse individuell geregelt werden. Aufgrund des weiten Gestaltungsspielraumes können beispielsweise gewisse Vermögenswerte wie etwa ein Unternehmen aus dem Zugewinn herausgenommen werden und entsprechende Ausgleichsansprüche vereinbart oder begrenzt werden. Dies gibt Ihnen die Möglichkeit, sicher und interessengerecht gemeinsam zu regeln.


  2. Unterhaltsrechtliche Regelungen


    Im Gegensatz zum Trennungsunterhalt kann der sogenannte nacheheliche Unterhalt, also Unterhaltsansprüche nach Rechtskraft der Scheidung, im Rahmen eines Ehevertrages ausgeschlossen oder begrenzt werden.

    So kann der Unterhalt etwa in der Höhe oder zeitlich beschränkt werden. Weiter kann er von Bedingungen abhängig gemacht werden, wie z.B. „Lebt der Ehepartner seit einem Jahr in einer neuen eheähnlichen Gemeinschaft, verliert er den nachehelichen Unterhaltsanspruch“.

  3.  Altersversorgung

    Im Falle einer Scheidung wird grundsätzlich von Amtswegen der sogenannte Versorgungsausgleich durchgeführt. Hierbei werden die während der Ehezeit erwirtschafteten Rentenanwartschaften der Eheleute jeweils durch Halbteilung ausgeglichen.

    Der Versorgungsausgleich kann jedoch im Ehevertrag ausgeschlossen oder entsprechend der eigenen Bedürfnisse modifiziert werden. Dies ist z.B. sinnvoll, wenn beide Ehepartner berufstätig sind und damit unabhängig voneinander eine genügende Altersvorsorge erwirtschaften.

Wann schließe ich den Ehevertrag und wie lange ist er gültig?

Der Ehevertrag kann vor der Heirat aber auch noch während der Ehe geschlossen werden. Der Ehevertrag ist solange „gültig“, bis die Ehe endet, was entweder durch den Tod eines Ehepartners oder die Scheidung eintritt. Aufgrund der Vertragsfreiheit steht es Ihnen selbstverständlich auch jederzeit frei, Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen oder gemeinsam zu entscheiden, die getroffenen Regelungen doch nicht zur Anwendung kommen zu lassen und zurück zu den gesetzlichen Regelungen zu kehren.

Auch im Rahmen des Scheidungsverfahrens können die entsprechenden Regelungsbereiche noch in einer notariellen Urkunde durch die Beteiligten modifiziert werden. Es handelt sich sodann um eine sogenannte „Scheidungsfolgenvereinbarung“.

Welche Vorteile hat ein Ehevertrag?

Der wohl überzeugendste Vorteil eines Ehevertrages liegt darin, dass Sie sich nicht den gesetzlichen Regelungen unterordnen müssen, sondern selbst entscheiden können, wie Sie eine zu Ihnen und ihren Lebensumständen passende Vereinbarung treffen können und damit eine gerechte Lösung für eventuell zukünftig auftretende Probleme bereits gefunden haben.

Im Gegensatz zu einer erst im Falle der anstehenden Scheidung getroffenen Scheidungsfolgenvereinbarung hat ein Ehevertrag zudem den Vorteil, dass diese Vereinbarungen zu einer Zeit getroffen werden, in der Sie und ihr Partner sich gut verstehen und eine gemeinsame Zukunft vor Augen haben, sodass in der Regel beiden Partnern an einem fairen Ausgleich gelegen ist.

Aber auch für den Fall, dass es tatsächlich zur Scheidung kommt, kann der zuvor geschlossene Ehevertrag dazu führen, dass diese günstiger und schneller durchgeführt werden kann. Etwa wenn der Versorgungsausgleich wirksam ausgeschlossen wurde, sodass nicht erst die Rentenversicherer durch das Gericht angefragt werden müssen oder indem Folgesachen wie der Zugewinn oder auch der Hausrat bereits abschließend geregelt wurden.

Was passiert, wenn ich keinen Ehevertrag abschließe?

Im Falle der Eheschließung ohne Abschluss eines Ehevertrages finden die gesetzlichen Regelungen Anwendung. Das bedeutet insbesondere, dass Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und sich im Falle der Scheidung gegebenenfalls den Zugewinnausgleichsanspruch Ihres Partners zu erfüllen haben.

Weiterhin haben die Ehegatten gegenseitige gesetzliche Unterhaltsansprüche. Hierbei sind zwei zeitliche Unterhaltsansprüche zu beachten. Zum einen der Anspruch bis zur rechtskräftigen Scheidung, der sogenannte Trennungsunterhalt und der Anspruch ab der rechtskräftigen Scheidung, der nacheheliche Unterhalt. Wie genau diese berechnet werden, finden Sie hier: 
https://www.online-scheidung-deutschland.de/scheidungsrecht/unterhaltsrecht

Schlussendlich findet ohne anderweitige Regelung auch der Versorgungsausgleich nach der gesetzlichen Bestimmung in § 1 Abs. 1 VersAusglG durch Halbteilung der während der Ehezeit erwirtschafteten Anwartschaften statt.

Grenzen der Zulässigkeit eines Ehevertrages

Auch wenn die Möglichkeit, seine Angelegenheiten in einem Ehevertrag selbst zu regeln, als Teil der Vertragsfreiheit Ihrem Recht auf Privatautonomie entspringt, besteht diese Möglichkeit nicht grenzenlos. Zum Schutz sowohl des „schwächeren“ Ehepartners als auch der Allgemeinheit sind Ihrer Vertragsfreiheit dort Grenzen gesetzt, wo sie gegen ein gesetzliches Verbot oder die „guten Sitten“ verstößt oder zulasten eines Dritten, insbesondere der Kinder, geht.

Diese Grenzen sind etwa überschritten, wenn die getroffenen Vereinbarungen einen Ehepartner Übermaßen benachteiligen, zulasten der Kinder auf Kindesunterhaltsansprüche verzichtet werden soll oder gar die Möglichkeit der Scheidung selbst an gewisse Bedingungen geknüpft werden soll.

Hinsichtlich der Grenzen der freien Regelbarkeit des Versorgungsausgleiches habe ich für Sie die Leitlinien der höchstrichterlichen Rechtsprechung diesbezüglich in diesem Beitrag nochmal ausführlich zusammengefasst und übersichtlich dargestellt.

Bei der Scheidung wird die Einhaltung dieser Grenzen durch das zuständige Gericht von Amtswegen überprüft und im Falle eines Verstoßes entsprechend die (teilweise) Unwirksamkeit des Ehevertrages festgestellt.

Aus diesem Grund empfiehlt es sich bei der Erstellung des Ehevertrages, neben dem Rat des ohnehin beteiligten Notares auch die Überprüfung durch einen auf Familienrecht spezialisierten Anwalt vornehmen zu lassen.

Was kostet ein Ehevertrag und wie kommt er zustande?

Der Ehevertrag kann nur vor einem Notar in Form einer notariellen Urkunde wirksam geschlossen werden. Diese Voraussetzung hat der Gesetzgeber aufgrund der weitreichenden Folgen einer solchen Vereinbarung geschaffen.

Zudem empfiehlt es sich, den Ehevertrag unter Hinzuziehung eines auf Familienrecht spezialisierten Anwaltes zu erstellen, um so zu gewährleisten, dass die Grenzen der Zulässigkeit gewahrt werden und die getroffenen Vereinbarungen auch entsprechend Ihrer Vorstellungen in den Vertrag Eingang finden.

Das bedeutet, dass für Sie der Ehevertrag einerseits mit Anwalts- und andererseits mit den Notarkosten verbunden sein wird. Wie hoch diese ausfallen richtet sich nach dem ermittelten Geschäfts- bzw. Gegenstandswert, welcher sich einerseits nach dem Vermögen der Vertragsparteien und andererseits nach den zu regelnden Vertragsgegenständen richtet und daher nicht pauschal benannt werden kann.

Sollten Sie den Abschluss eines Ehevertrages in Betracht ziehen, empfiehlt es sich daher zunächst gemeinsam mit Ihrem Partner zu überlegen welche Bereiche Ihrer Ehe sie individuell regeln möchten, um sich sodann bei dem Anwalt und Notar Ihres Vertrauens nach den voraussichtlich entstehenden Kosten zu erkundigen.


Abschließend ist zu sagen, dass jeder Ehevertrag individuell abzuschließen ist und auf das Ehepaar persönlich zugeschnitten werden sollte.