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.Inforeihe Trennungsjahr - Wann ist Scheidung nicht möglich

Inforeihe Trennungsjahr - Wann ist eine Scheidung nicht möglich?

Kann eine Ehe - trotz Trennungsjahr - auch nicht geschieden werden?
In Betracht kommt bei dieser Frage die Härteklausel des § 1568 BGB.
Danach wird eine gescheiterte Ehe auch dann nicht geschieden, wenn:
  1. die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der gemeinsamen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist. (Kinderschutzklausel)
  2. die Scheidung für den Ehegatten, der die Scheidung ablehnt, aufgrund besonderer Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe unter Berücksichtigung des anderen Ehegatten ausnahmsweise geboten ist. (Ehegattenschutzklausel)
Die Kinderschutzklausel ist eine absolute Ausnahme und muss eng ausgelegt werden. Das Wohl des Kindes muss mit mehr als den üblichen Schmerzen durch die Trennung der Eltern belastet sein. Die Situation des Kindeswohls muss sich drastisch verschlimmern.
Die Ehegattenschutzklausel bezieht sich auf den Ehegatten und ist ebenfalls eine ganz streng auszulegende Ausnahme. Für einen Ehegatten muss die Scheidung unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten aufgrund besonderer unzumutbar sein. Gründe, bei denen die Ehegattenschutzklausel angewandt wurde, waren in der Vergangenheit:
  • Verschlimmerung der Depression des Ehegatten, wenn diese derzeit nicht in zumutbarer Weise durch Psychotherapie zu behandeln ist. (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 92, 1093)
  • Konkrete Suizidgefahr des Ehegatten, bis die ausreichende med. Betreuung gesichert ist. (vgl. OLG Schlesweig, Urteil v. 21.12.2005 AZ. 15 UF 85/05)
  • Schwere gesundheitliche Beeinträchtigung und schwere psychische Erkrankungen (vgl. z.B. OLG Hamm NJW RR 1989, 1159)
  • Aufopferungsvolle Leistungen die der  Ehegatte im Interesse der Ehe erbracht hat(vgl. BGH FamRZ 1979, 422)

Keine Anwendungsfälle der Ehegattenschutzklausel waren unter Anderem:
  • Das Ablehnen der Scheidung religiösen Gründen (vgl. MüKo/Ey BGB, 6. Auflage 2013,§ 1568 Rn. 44.)
  • Das Ablehnen der Scheidung, da der Ehegatte als Ausländer mit der Ausweisung nach der Scheidung rechnen muss (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 630f.)
  • Verschlechterung des Krankenversicherungsschutz (vgl. BGH NJW 1981, 2516)

Alle Beiträge in unserer Inforeihe "Trennungsjahr"

  1. Teil - Das Trennungsjahr im Überblick - Einführung
  2. Teil - Die Dauer des Trennungsjahres
  3. Teil - Scheidung vor Ende des Trennungsjahres möglich?
  4. Teil - Trennung ohne Scheidung - lieber verheiratet bleiben?
  5. Teil - Wann ist eine Scheidung trotz Trennungsjahr nicht möglich