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Inforeihe Lebenspartnerschaft - Begründung

Inforeihe - Eingetragene Lebenspartnerschaft - Teil 1


Nach Angaben des statistischen Bundesamts leben in Deutschland rund 80 000 gleichgeschlechtliche Paare. 80 000 Paare, denen eine Ehe in Deutschland nicht möglich ist. Das Bundesverfassungsgericht definiert die Ehe als eine „Vereinigung eines Mannes und einer Frau zu einer umfassenden, grundsätzlich unauflöslichen Lebensgemeinschaft" [BVerfGE 10, 59, 66; 53, 224, 245]. Gleichgeschlechtliche Paare können hierzulande eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen.

Die rechtliche Grundlage der eingetragenen Lebenspartnerschaft


ist das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (kurz: LPartG). Dieses Gesetz ermöglicht zwei Menschen gleichen Geschlechts eine Lebenspartnerschaft einzugehen und dadurch ein rechtliches Bündnis zu begründen. Seit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2006 gehen von Jahr zu Jahr mehr gleichgeschlechtliche Paare Lebenspartnerschaft ein.
So sind nach Angaben des statistischen Bundesamts im Jahr 2014 rund 7000 Lebenspartnerschaften begründet worden, insgesamt leben von den rund 80 000 gleichgeschlechtlichen Paaren ca. 40-45 % Prozent in einer Lebenspartnerschaft.
Die Begründung einer Lebenspartnerschaft ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Sie ist gem. § 1 Abs. 1 LPartG dann möglich, wenn die beiden Personen gleichen Geschlechts sind. Weiterhin darf gem. § 1 Abs. 3 Nr. 1 LPartG keiner der beiden eine noch bestehende Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sein. Zudem dürfen die Erklärenden nicht Verwandte in gerader Linie oder voll- oder halbbürtige Geschwister sein.

Dass eine Lebenspartnerschaft begründet werden soll, müssen beide Partner höchstpersönlich vor einem Standesbeamten bei gleichzeitiger Anwesenheit ablegen. Zwar haben nach § 23 LPartG die Länder die Befugnis, die Zuständigkeiten anderweitig festzulegen. Hiervon macht jedoch derzeit nur Bayern Gebrauch. Dem bayrischen Ausführungsgesetz nach ist neben Standesbeamten auch jeder Notar ermächtigt, die Erklärungen zur Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft entgegen zu nehmen.

Die Begründung der Lebenspartnerschaft bringt sowohl verschiedene Rechte als auch Pflichten mit sich. § 2 des  LPartG z.B. normiert die Pflicht zur gemeinsamen Lebensführung und dem gegenseitigen Beistand. Weiterhin sind sich die Partner zum lebenspartnerschaftlichen Unterhalt verpflichtet
Auf Wunsch können die Lebenspartner einen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen festlegen (§ 3 LPartG). Dies hat zur Folge, dass beide Lebenspartner fortan den gleichen Nachnamen tragen.


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