Inforeihe - Eingetragene Lebenspartnerschaft - Das Ende der Harmonie: Trennung! Und nun?
In jeder guten Partnerschaft kann es zum Streit kommen. Wenn sich Paare auf Grundlage dessen oder aus anderen Gründen trennen, stellt sich den Betroffen erst einmal die Frage: Und jetzt?
Das Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaft wurde dem Recht des Scheidungsverfahrens der Ehe angenähert. Daher ist auch für die Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft das Familiengericht zuständig.
Voraussetzung für die Aufhebung nach einem Trennungsjahr
Zentrale Voraussetzung für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft ist wie bei der Ehe das sogenannte Trennungsjahr. Die Aufhebung der Lebenspartnerschaft kann verlangt werden, wenn die Partner seit einem Jahr getrennt leben und beide die Aufhebung beantragen. Der Antrag auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft wird in der Regel auch dann Erfolg haben, wenn nur einer der Partner die Aufhebung beantragt und der andere Partner dem Antrag zustimmt.
Doch wann ist man getrennt?
Lebenspartner gelten dann als getrennt, wenn eine Trennung von Tisch und Bett erfolgt ist. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn einer der Partner ausgezogen ist und somit jeder eine eigene Wohnung bewohnt und dort seinen Lebensmittelpunkt hat.
Allerdings ist auch eine Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung möglich. Hierzu ist die jedoch eine klare räumliche Trennung innerhalb der Wohnung notwendig. Außerdem muss jeder die Dinge des Alltags für sich allein regeln. Kochen, Wäsche waschen, bügeln, einkaufen und häusliche Freizeitgestaltung muss jeder der Partner allein abwickeln.
„Ohne meine Zustimmung wird die Ehe nicht geschieden!“ – Stimmt das?
Grundsätzlich kann die Lebenspartnerschaft nach einem Jahr Getrenntleben sogar aufgehoben werden, wenn nur eine der Parteien die Aufhebung will und die andere Partei mit der Aufhebung nicht einverstanden ist. Dies ist der Fall, wenn andere Umstände die Vermutung nahelegen, dass eine Wiederaufnahme der lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft in der Zukunft ausgeschlossen ist.
3 Jahre des Getrenntlebens: Wenn die Parteien seit drei Jahren getrennt leben, greift die gesetzliche Vermutung, dass die Lebenspartnerschaft gescheitert ist. Es kann die Aufhebung der Lebenspartnerschaft ohne notwendige weitere Voraussetzungen verlangt werden.
Trennungsunterhalt / nachehelicher Unterhalt
Genau wie Ehegatten gibt es unter Umständen zwischen Lebenspartnern für den Zeitraum zwischen Trennung und rechtskräftiger Aufhebung der Partnerschaft einen Anspruch auf Trennungsunterhalt. Für den Zeitraum nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft kann es im Einzelfall sogar einen Anspruch auf nachpartnerschaftlichen Unterhalt geben. Hierbei finden die gleichen Grundsätze wie im Trennungs- und Scheidungsfall Anwendung.
Ob ein Anspruch auf Trennungs- oder nachpartnerschaftlichen Unterhalt besteht, bedarf jedoch einer umfassenden Prüfung im Einzelfall.
Weitere Artikel:
Inforeihe - Eingetragene Lebenspartnerschaft - Teil 1
Inforeihe - Eingetragene Lebenspartnerschaft - Ende der Harmonie - Teil 2
Inforeihe - Eingetragene Lebenspartnerschaft - Das Güterrecht - Teil 3
Inforeihe - Eingetragene Lebenspartnerschaft - Ablauf einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft - Teil 4
Informationen zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft online finden Sie hier..