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Lebenspartnerschaft Aufhebung - Gütertrennung Ausgleich

Inforeihe - Eingetragene Lebenspartnerschaft - Das Güterrecht -  Teil 3


Im Trennungsfall (Aufhebung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft) kommt auf ein Ehepaar die güterrechtliche Auseinandersetzung zu.  Dies gilt auch für gleichgeschlechtliche Lebenspartner, wenn sie sich trennen. Im Wesentlichen finden hier die eherechtlichen Vorschriften Anwendung.

Zugewinnausgleich


Genauso wie  Eheleute leben Lebenspartnern im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sofern sie keine anderweitige Vereinbarung getroffen haben. Zugewinngemeinschaft heißt nicht, dass die Partner Miteigentum an den Dingen des Lebenspartners erhalten. Die Vermögen der Partner bleiben getrennt. Zugewinngemeinschaft bedeutet lediglich, dass ein Ausglich dessen erfolgt, was ein währen der Lebenspartnerschaft an Zugewinn generiert wurde.
Freilich steht es auch Lebenspartnern zu, ihren Güterstand selbst zu bestimmen. So können sie den Zugewinnausgleich modifizieren oder gänzlich ausschließen. Hierzu ist es notwendig, dass die Lebenspartner einen Lebenspartnerschaftsvertrag in notarieller Form abschließen. Ein modifizierter Zugewinnausgleich erfolgt durch das Ausschließen einer oder mehrerer Punkte, die eben nicht in den Zugewinnausgleich fallen sollen. Schließen die Partner den Zugewinn gänzlich aus, leben sie in dem Güterstand der Gütertrennung. Hierbei erfolgt im Trennungsfall kein Zugewinnausgleich.

Versorgungsausgleich


Wie bei Ehescheidungen wird im Fall der Aufhebung der Lebenspartnerschaft der Versorgungsausgleich grundsätzlich durch das Gericht von Amtswegen ermittelt. Hierzu werden die erworbenen Rentenansprüche oder Rentenanwartschaften errechnet und dann jeweils hälftig geteilt. Um die Rentenansprüche oder auch Rentenanwartschaften berechnen zu können, holt sich das Gericht Auskünfte bei den jeweiligen Rententrägern der Lebenspartner ein.
Der Versorgungsausgleich wird jedoch nur bei Lebenspartnerschaften durchgeführt, die nach dem 01.01.2005 eingegangen worden sind oder bei Lebenspartnerschaften, die vor dem 01.01.2005 eingegangen worden sind und die Lebenspartner bis zum 31.12.2005 den Antrag auf Wunsch der Durchführung des Versorgungsausgleiches gestellt haben.
Auf Wunsch können die Lebenspartner den Versorgungsausgleich modifizieren oder ausschließen. Eine Modifizierung des Versorgungsausgleichs bedeutet, dass einzelne (Renten-)Versicherungen aus dem Versorgungsausgleich heraus genommen werden.


Weitere Artikel:
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Informationen zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft online finden Sie hier..