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TEIL III - Realsplitting: Unterhalt von der Steuer absetzen?

Im Trennungsfall können verschiedene Unterhaltsansprüche gegenüber dem anderen Ehegatten.
Gemeint sind zum einen der Trennungsunterhalt  oder für den Zeitraum nach der rechtskräftigen Scheidung der nacheheliche Unterhalt.
Dies ist für den Unterhaltsverpflichteten teuer. Hat er eine Möglichkeit, dies steuerlich geltend zu machen?

§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG normiert das sogenannte Realsplitting. Dabei soll dem Unterhaltsverpflichteten begrenzt die Möglichkeit gegeben werden, Unterhaltsverpflichtungen steuerlich geltend machen zu können.
Genauer gesagt kann der Unterhaltsverpflichtete Unterhaltsleistungen in Form des Kindes- und Trennungsunterhalts sowie des nachehelichen Unterhalts im Wege des sogenannten Sonderausgabenabzugs in der Einkommensteuererklärung geltend machen.

Der Unterhaltsverpflichtete kann das Realsplitting nur mit Zustimmung des Unterhaltsberechtigten beantragen. Allerdings kann der Unterhaltsempfänger zur Zustimmung unter Umständen verpflichtet werden, wenn der Unterhaltsverpflichtete zusagt, alle Nachteile auszugleichen (vgl.  FamRZ 2005, 1162).
Formbedürftig ist die Zustimmung nicht, es wird aber regelmäßig aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Schriftform gewählt. Häuft wird die Zustimmung mit der Anlage U erklärt.

Wie funktioniert das Realsplitting?

Dem Unterhaltsleistende werden die Unterhaltsleistungen zwar im Wege des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt, die Unterhaltsleistung wird beim Unterhaltsempfänger jedoch als Einkommen angerechnet und ist somit bei der Einkommenssteuererklärung zu erklären und gegebenenfalls zu versteuern.

Wozu dient Realsplitting?

Ziel kann es sein, den niedrigeren Steuertarif des Unterhaltsempfängers nutzen zu wollen. Da dem Unterhaltsleistenden durch das Realsplitting ein steuerlicher Vorteil entsteht, ist es oft so, dass dieser das Realsplitting umsetzen möchte. Als Ausgleich für den steuerlichen Nachteil des Unterhaltsempfängers (der ja nun den Unterhalt versteuern muss), wird in der Regel zusätzlich die zu entrichtende Steuer an den Unterhaltsempfänger entrichtet. Hierauf hat der Unterhaltsempfänger sogar einen Anspruch (vgl. u.a. BGH FamRZ 1988, 820). Gerade deswegen ist der wirtschaftliche Nutzen immer im Einzelfall abzuwägen.


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