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Steuern bei Scheidung - Gemeinsame Veranlagung

TEIL II - Gemeinsame Veranlagung der Ehegatten im Trennungsfall

Können Ehegatten nach der Trennung noch veranlagt werden? Und wenn, ja: Was bringt das?


Auf Wunsch werden Ehegatten gemäß § 26 EStG steuerlich gemeinsam veranlagt. Ziel ist es, den Ehegatten durch die gemeinsame Veranlagung steuerliche Vorteile zu nutzen. Im Falle der gemeinsamen Veranlagung wird die zu entrichtende Einkommenssteuer anhand der Splitting-Tabelle errechnet. Dabei werden die Einkommen beider Ehegatten zusammengerechnet. Das Finanzamt halbiert die Summe dieser Einkommen und berechnet auf Grundlage dieses Betrags die Einkommensteuer. Der Einkommensteuerbetrag wird dann verdoppelt. Dies ist das sogenannte Ehegattensplitting. Die Splittingtabelle ist in der Regel für Ehegatten steuerlich vorteilhafter als eine Einzelveranlagung, bei der die Grundtabelle zu Berechnung der Einkommenssteuer gilt.

Kann die gemeinsame Veranlagung über die Scheidung hinaus gelten?


Nein, zum 01.01. des Folgejahres der Trennung sind bereits die Steuerklassen zu wechseln, auch wenn die Scheidung noch nicht erfolgt ist. Damit endet auch die Möglichkeit, sich gemeinsam veranlagen zu lassen. Die gemeinsame Veranlagung ist nur im (Kalender-)Jahr der Trennung möglich.

Gibt es eine Zustimmungspflicht zur gemeinsamen Veranlagung im Jahr der Trennung?


Kommt es zwischen den Ehegatten über die steuerliche Veranlagung im Jahr der Trennung zum Streit, stellt sich die Frage, ob es eine Zustimmungspflicht zur gemeinsamen Veranlagung gibt. Zu Unstimmigkeiten kann es besonders dann kommen, wenn einer der Ehegatten durch eine Einzelveranlagung eine Steuererstattung erhalten könnte, dem anderen Ehegatten durch eine Einzelveranlagung aber ein steuerlicher Nachteil entstehen könnte.

Sofern der Ehegatte, der die gemeinsame Veranlagung möchte, dem anderen Ehegatten zusagt, alle Nachteile, die dem Ehegatten aus der gemeinsamen Veranlagung können, zu ersetzen, kann er im Jahr der Trennung die gemeinsame Veranlagung verlangen.

Dieser Ehegatte ist zwar dann grundsätzlich der verpflichtet, die möglichen steuerlichen Nachteile des anderen Ehegatten ausgleichen zu müssen. Diese Pflicht gilt jedoch lediglich für den Zeitraum des Kalenderjahrs ab der Trennung.



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