Inforeihe - Scheidung & Steuern
TEIL I - Wechsel der Steuerklassen?
Wenn sich ein Ehepaar trennt, gibt es viel zu beachten. Mitunter geraten dabei die steuerlich zu beachtenden Aspekte zu sehr in den Hintergrund. Denn steuerrechtlich ist im Trennungsfall einiges zu berücksichtigen.Im Rahmen der Trennung ist unter anderem die Steuerklasse zu wechseln. Dies muss allerdings nicht erst nach der rechtskräftigen Scheidung, sondern bereits mit Ablauf des Jahres in dem sich die Ehegatten getrennt haben, erfolgen. Die Ehegatten wechseln dann im Jahr nach der Trennung in der Regel Steuerklasse I oder Steuerklasse II. Wird der Wechsel zum Jahreswechsel versäumt, droht eventuell eine Steuernachzahlung.
Sind Kinder aus der Ehe hervorgegangen, muss der Ehegatte, bei dem die Kinder nicht leben, in Steuerklasse I wechseln. Der alleinerziehende Ehegatte hingegen darf in Steuerklasse II wechseln, wenn er das Kindergeld bezieht und die Kinder bei ihm gemeldet hauptwohnsitzlich gemeldet sind.
Nach dem Stichtag des 31.12. des Trennungsjahrs müssen die Ehegatten also die Steuerklassen wechseln. Vorher ist Ihnen dies untersagt, da dem anderen Ehegatten finanzielle dadurch erhebliche Nachteile entstehen können.
Beispiel:
Ein Ehepaar, das sich am 26.12. trennt, muss bereits zum 01.01. des neuen Jahres die Steuerklassen wechseln. Also bereits 5 Tage nach der Trennung.
Ein Ehepaar, das sich am 26.07. trennt, muss ebenfalls zum 01.01. des Folgejahrs die Steuerklassen wechseln. Also erfolgt der Wechsel ca. 5 Monate später.
Wechsel bereits im Trennungsjahr?
Nach dem Stichtag des 31.12. des Trennungsjahrs müssen die Ehegatten also die Steuerklassen wechseln. Vorher ist Ihnen dies untersagt, wenn sie dies dem anderen Ehegatten nicht mitteilen, da diesem dadurch erhebliche, finanzielle Nachteile entstehen können.
Unter Umständen kann ein Wechsel der bereits während des Trennungsjahrs sinnvoll sein. Dies ist dann der Fall, wenn ein Ehegatte Steuerklasse III und der andere in Steuerklasse V hat. Während der Ehe wurden vorhandene finanzielle Unterschiede durch den idealerweise durch das Zusammenleben ausgeglichen.
Allerdings fällt dies mit der Trennung weg. Der Ehegatte mit Steuerklasse V ist dann finanziellen Nachteilen ausgesetzt. Hier empfiehlt sich der Wechsel in Steuerklasse I bzw. II. Dies wiederum ist allerdings für den Ehegatten, der bislang in Steuerklasse III gewesen ist, nachteilhaft.
Daher kann der Ehegatte den Wechsel der Steuerklasse im Trennungsjahr blockieren. Allerdings ist er dann in der Pflicht, die finanziellen Nachteile des anderen Ehegatten ausgleichen zu müssen.
Gliederung der Inforeihe - Scheidung & Steuern
- Teil 1: Wechsel der Steuerklassen
- Teil 2: Gemeinsame Veranlagung der Ehegatten im Jahr der Trennung
- Teil 3: Realsplitting: Unterhalt von der Steuer absetzen?