Inforeihe - Namensänderungen - Teil 3 Ersetzung der Einwilligung zur Einbenennung durch das Familiengericht & „Widerruf“ der Einbenennung
Wie bereits gezeigt, muss der andere Elternteil, wenn er (mit-)sorgeberechtigt ist, einer Einbenennung grundsätzlich zustimmen. Ist der andere Elternteil hingegen nicht (mit-)sorgeberechtigt, ist die Zustimmung des anderen Elternteils dennoch zur Einbenennung erforderlich, wenn das Kind dessen Namen trägt. Dass dies passiert, wird aber wohl nicht der Regelfall sein. Häufig wird der betroffene Elternteil darauf bestehen, dass die Kinder seinen Namen weiter tragen sollen und eine Zustimmung in die Einbenennung verweigern.
Ersetzung der Einbenennung durch das Familiengericht
Soll trotz der Verweigerung der Zustimmung dennoch die Einbenennung erreicht werden, gibt es die in § 1618 Satz 4 BGB geregelte Möglichkeit der Ersetzung der Zustimmung des Vaters durch das Familiengericht. Danach kann das Familiengericht die von dem anderen Elternteil verweigerte Zustimmung in die Einbenennung erteilen, wenn dies dem Kindeswohl dient. Die Anforderungen hieran sind sehr streng. Die Einbenennung ohne Zustimmung des Elternteils ist also nur in Ausnahmefällen möglich.
Voraussetzung für die Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung durch das Gericht ist, dass die Einbenennung für das Kindeswohl erforderlich ist. Es reicht nicht aus, dass eine schlichte Möglichkeit der Förderung des Kindeswohls besteht (vgl. BGH NJW 2002, 300, 301). Die Einbenennung muss vielmehr für das Kindeswohl unabdingbar notwendig sein, also unerlässlich sein, um konkret drohende Schäden vom Kindeswohl abzuwenden (BGH FamRZ 2005, 889; 2002, 1330, 1331).
Dies muss konkret durch den Elternteil im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes bewiesen werden, der die Einbenennung will (OLG Zweibrücken Beschluss vom 04.September 2000 Az.: 5 UF 54/00)
Dem gegenüber ist eine Einbenennung anerkannt, wenn das Kind seit Jahren unter dem Namen bekannt ist (FamRZ 2000, 692). Weiterhin kann eine Einbenennung erforderlich sein, wenn der gesundheitliche Zustand des Kindes unter der Namensverschiedenheit erheblich leidet (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2008, 2148)
Fazit
Eine Einbenennung der Kinder ist ohne Zustimmung des anderen Elternteils nicht so einfach möglich. Die Anforderungen hieran sind sehr hoch. Förderlichkeit für das Kindeswohl reicht nicht aus. Vielmehr muss die Einbenennung erforderlich bzw. unabdingbar für das Kindeswohl sein.
Ist die Einbenennung hingegen erfolgt, kann nicht so einfach rückgängig gemacht werden. Wenn das Kind nicht länger tragen möchte, so ist das zwar nicht ohne weiteres möglich. Dies ist -wenn überhaupt - aber nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich.