Inforeihe - Namensänderungen - Teil 2: Die Kinder
Die Nachnamen der Kinder nach der Scheidung
Immer wieder wünschen sich Elternteile nach einer Änderung ihrer Namen auch die Änderung der Nachnamen ihrer Kinder. Ist das möglich? Wenn ja: Welche Voraussetzungen gibt es?
Wenn ein Elternteil nach der Scheidung seinen Namen ändert, bleiben die Namen der gemeinsamen Kinder davon unberührt. Die Kinder tragen weiterhin ihren Nachnamen, den „alten“ Familiennamen.
Daher kann es im Zuge einer Namensänderung eines Elternteils vorkommen, dass dessen Kinder einen anderen Nachnamen tragen, als der Elternteil, bei dem sie leben. Eine Namensänderung der Kinder kommt auch grundsätzlich nicht in Betracht.
Die Einbenennung
Eine Möglichkeit, den Namen der Kinder ändern lassen zu können, besteht im Wege der sogenannten Einbenennung. Wenn der Elternteil, bei dem die Kinder leben, erneut heiratet, ist die Einbenennung des Kindes in den neuen Ehenamen unter Voraussetzung des § 1618 BGB möglich.
Einbenennung mit Doppelnamen
Gemäß § 1618 S. 2 BGB kann die Einbenennung auch in Form eines Doppelnamens erfolgen. Hieran sind im Grunde genommen die gleichen Voraussetzungen zu erfüllen. Allerdings können die Anforderungen wohl etwas milder als bei der kompletten Einbenennung sein.
Einbenennung in einen Lebenspartnerschaftsnamen
Gemäß § 9 Abs. 5 LPartG ergibt sich die Möglichkeit, dass ein Elternteil und dessen homosexuelle(r) Lebenspartner(in) ein Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, in den Lebenspartnerschaftsnamen unter den Voraussetzungen des §1618 BGB einbenennen können.
Der Ablauf der Einbenennung
Der Antrag auf Einbenennung muss durch den Elternteil und dessen Partner erfolgen, deren Ehenamen das Kind fortan tragen soll. Es muss zwischen Elternteil und neuem Partner bereits eine Ehe geschlossen worden sein, die noch fortdauert. Weiterhin müssen die Ehegatten einen gemeinsamen Ehenamen gewählt haben. Bei Verschiedenheit der Namen kommt eine Einbenennung nicht in Betracht.
Ab dem fünften Lebensjahr muss das betroffene Kind zustimmen. Ab dem 14. Lebensjahr muss das betroffene Kind den Antrag selbst stellen, - vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter.
Mitbestimmungsrecht des anderen Elternteils
Der einfachste Weg für eine erfolgreiche die Einbenennung ist durch Zustimmung des anderen Elternteils. Denn der andere Elternteil, der (mit-)sorgeberechtigt ist oder dessen Namen das Kind trägt, muss der Einbenennung zustimmen. Verweigert der Elternteil die Zustimmung zur Einbenennung, gibt es nur noch die in § 1618 Satz 4 BGB geregelte Möglichkeit der Ersetzung der Zustimmung des Vaters durch das Familiengericht. Die Anforderungen hieran sind hoch.
Lesen Sie hierzu mehr in unserem nächsten Teil der Reihe.