Wer trägt die Rechtsanwaltskosten? Oder wer bezahlt was?
Die Anwaltskosten sind durch den Mandanten zu begleichen. Sind in dem Ehescheidungsverfahren beide Ehegatten anwaltlich vertreten, ist jeder Ehegatte gegenüber seinem Anwalt als dessen Kostenschuldner selbst zahlungsverpflichtet.
Ein verbreiteter Irrglaube ist nach wie vor, dass der Ehegatte, der die Trennung herbeigeführt hat, bzw. den Auslöser für Scheidung geliefert hat, für die Kosten der Scheidung einzustehen habe. Im deutschen Scheidungsrecht gibt es seit vielen Jahren kein Schuldprinzip (mehr). Das bedeutet: Wer den Auslöser für die Trennung geliefert hat, ist für die Kostenlast völlig irrelevant.
Rechtsanwaltskosten im einvernehmlichen Scheidungsverfahren
Wird das Scheidungsverfahren hingegen einvernehmlich durchgeführt, ist es ausreichend, dass nur einer der beiden Ehegatten anwaltlich vertreten ist. Dann wird das Scheidungsverfahren auch nur mit einem Rechtsanwalt durchgeführt. Dementsprechend entfallen hierbei Kosten für einen zweiten Rechtsanwalt. Zahlungsverpflichtet ist hierbei auch der Mandant. Allerdings können die Ehegatten die Anwaltskosten selbstverständlich untereinander aufteilen und vereinbaren, dass die Kosten der Scheidung hälftig geteilt werden.