Scheidung: Wer zahlt die Kosten? | Reihe Scheidungskosten – Teil 4
Wie teilen sich die Scheidungskosten unter den Ehegatten auf?
Die Scheidungskosten werden grundsätzlich so aufgeteilt, dass jeder Ehegatte 50% der gesamten Gerichtskosten und 100% seiner eigenen Anwaltskosten zahlt. Bei den Anwaltskosten gilt der Grundsatz "Wer die Musik bestellt, bezahlt sie auch". Der Ehegatte, der einen eigenen Anwalt beauftragt, muss ihn auch selbst bezahlen. Dies ist nicht der Fall bei den Gerichtskosten, die das Gericht zwischen den Ehegatten genau zur Hälfte aufteilt. Also fallen im Laufe des Scheidungsverfahrens Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren an. Wer bei der Scheidung welche Kosten zahlt, stellen wir Ihnen im Folgenden detailliert dar.
Wer zahlt die Anwaltskosten?
Die Anwaltskosten machen im Vergleich zu den Gerichtskosten einen Großteil der Scheidungskosten aus. Bei einer einvernehmlichen Scheidung kann in der Regel auf die Beauftragung eines zweiten Rechtsanwaltes verzichtet werden. Dadurch fallen die Anwaltskosten auf einer Seite des Kreisdiagramms weg. In der Folge können die Ehegatten die Kosten für den beauftragten Scheidungsanwalt unter sich aufteilen.
Wer zahlt die Gerichtskosten des Scheidungsverfahrens?
Der Ehegatte, der den Scheidungsantrag bei Gericht einreicht, muss an das Gericht einen sogenannten Gerichtskostenvorschuss zahlen. Dieser besteht aus zwei Gerichtsgebühren. Mit Zahlung des Gerichtskostenvorschusses wird das Familiengericht tätig. Anschließend stellt das Gericht den Scheidungsantrag an den anderen Ehegatten zu.
Auch wenn der den Scheidungsantrag einreichende Ehegatte zunächst einen Gerichtskostenvorschuss leisten muss, tragen beide Parteien die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte. Das Gericht ermittelt erst am Ende des Scheidungsverfahrens abschließend die Gerichtskosten. Diese Berechnung erfolgt auf der Grundlage des sogenannten Gegenstandswertes, für den zunächst das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten maßgeblich ist. Wenn sich die Ehegatten im Einvernehmen scheiden lassen, kann das Gericht eine Reduzierung des Gegenstandswertes um 30% beschließen.
Die Partei, die den Gerichtskostenvorschuss zu Beginn des Verfahrens gezahlt hat, bekommt nach Abschluss des Scheidungsverfahrens den zu viel gezahlten Anteil erstattet. Der andere Ehegatte erhält eine Rechnung für die verbleibende Hälfte der Gerichtskosten und muss diese bezahlen.
Wie sich die Anwaltskosten auf die Scheidungskosten auswirken
Die Gebühren für den eigenen Anwalt zahlt immer derjenige, der den Rechtsanwalt beauftragt. Um ein Scheidungsverfahren in Deutschland durchführen zu können, ist die Mitwirkung mindestens eines Rechtsanwalts erforderlich. Der Antrag auf Ehescheidung kann nur von einem Rechtsanwalt gestellt werden. Hier besteht ein sogenannter Anwaltszwang.
Wann eine einvernehmliche Scheidung knapp 44% weniger kostet
Wenn der Gegenstandswert bei 10.000 EUR liegt, ergeben sich pro Anwalt Kosten in Höhe von circa 1684 EUR. Eine einvernehmliche Scheidung kostet aber für jeden Ehegatten dann 50% weniger, wenn nur ein Rechtsanwalt beauftragt wird und die Ehegatten untereinander die Teilung der Rechtsanwaltsgebühren vereinbaren. Diese Vorgehensweise ist im Falle einer einvernehmlichen Scheidung mit nur einem Anwalt möglich. Voraussetzung dafür ist zum einen, dass bei einer einvernehmlichen Scheidung nur ein Ehegatte einen Rechtsanwalt beauftragt. Der andere Ehegatte muss dem Scheidungsantrag lediglich zustimmen. Dafür ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich. Im Ergebnis sparen beide Ehegatten die Kosten für einen zweiten Rechtsanwalt.
Die Grafik zeigt die Höhe und Aufteilung der Scheidungskosten bei einer normalen und bei einer einvernehmlichen Scheidung. Berechnungsgrundlage für die Geldbeträge ist ein angenommener Gegenstandswert von 10.000 EUR. Fallen die Gebühren für einen zweiten Anwalt weg, ergibt sich beim Vergleich mit den Scheidungskosten mit zweitem Anwalt ein Ersparnis von knapp 44%. Ihre voraussichtlichen Scheidungskosten können Sie hier berechnen.
Für die Reduzierung der Scheidungskosten ist ein koordiniertes Vorgehen wichtig!
Die Parteien können sich im Falle der einvernehmlichen Scheidung darauf verständigen, die Kosten für den einen Rechtsanwalt später zu teilen. Die prozentuale Gewichtung der Kostenaufteilung ist den Parteien überlassen. Dabei ist es empfehlenswert, die Vereinbarung zu Beweiszwecken schriftlich festzuhalten. Zuerst zahlt der eine Ehegatte als Mandant des Anwalts den Rechnungsbetrag für die Leistung juristischer Dienste.
Im nächsten Schritt erhält der Ehegatte im Innenverhältnis zu seinem ehemaligen Lebenspartner den Ausgleichsbetrag. Der Ausgleichsbetrag bemisst sich anhand der zuvor in der schriftlichen Vereinbarung festgehaltenen prozentualen Gewichtung. In der Regel bietet sich eine 50:50-Gewichtung bei der Aufteilung der Anwaltskosten an.
Warum ein Anwalt für zwei Ehegatten auch Nachteile haben kann
Die Ehegatten müssen sich des Umstands bewusst sein, dass der eine Rechtsanwalt formal nur eine Partei vertreten kann und darf. Wenn während des Scheidungsverfahrens widerstreitende Interessen aufkommen, ist es dem einen Anwalt berufsrechtlich untersagt, beide Parteien zu beraten und zu vertreten. In einer solchen Situation muss der andere Ehegatte gegebenenfalls auch einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen.
Möglich ist zudem, dass sich der ehemalige Lebenspartner trotz Vereinbarung weigern könnte, seinen Anteil des Rechnungsbetrages zu übernehmen. Zunächst ist nämlich der als Mandant des einen Anwalts fungierende Ehegatte verpflichtet, den gesamten Rechnungsbetrag zu bezahlen. Dieser kann im Verhältnis zu dem anderen Ehegatten den vereinbarten Anteil aufgrund der vorherigen Vereinbarung einfordern. Ein gewisses Kostenrisiko ist für den Fall, dass sich der andere Ehegatte weigert, seiner Zahlungsverpflichtung nachzukommen, also nicht wegzudiskutieren.
Notfalls kann allerdings der zunächst bezahlende Ehegatte den verbleibenden Anteil am Rechnungsbetrag vor Gericht einklagen. Dort bestehen dank des schriftlichen Festhaltens der Vereinbarung gute Aussichten auf Erfolg.
Zusammenfassung - Scheidung - Wer zahlt die Kosten?
Die Aufteilung der Scheidungskosten im Detail stellt sich wie folgt dar: Im Laufe des Scheidungsverfahrens fallen 1. Gerichtskosten und 2. Rechtsanwaltskosten an.
- Gerichtskosten
Der Ehegatte, der den Scheidungsantrag bei Gericht einreicht, muss an das Gericht einen sogenannten Gerichtskostenvorschuss zahlen. Dieser besteht aus zwei Gerichtsgebühren, die an die Gerichtskasse zu zahlen sind. Anschließend wird der Scheidungsantrag von dem Gericht an den anderen Ehegatten zugestellt.
Grundsätzlich müssen die anfallenden Gerichtskosten von beiden Parteien hälftig getragen werden. Am Ende des Verfahrens, werden die Gerichtskosten daher abschließend, auf der Grundlage des festgesetzten Streitwertes, von dem Gericht berechnet. Die Partei, die den Vorschuss zu Beginn des Verfahrens gezahlt hat, bekommt den zu viel gezahlten Anteil sodann erstattet, die andere Partei bekommt die verbleibende Hälfte der Gerichtskosten in Rechnung gestellt und muss diese bezahlen. - Rechtsanwaltsgebühren
Die Rechtsanwaltsgebühren zahlt immer derjenige, der den Rechtsanwalt auch beauftragt hat. Für die Durchführung des Scheidungsverfahrens ist die Beauftragung zumindest eines Rechtsanwaltes erforderlich, da Anträge im Scheidungsverfahren grundsätzlich nur von einem Rechtsanwalt gestellt werden können; es besteht also ein sogenannter Anwaltszwang.
Da die Möglichkeit besteht, dass bei einer Einvernehmlichen Scheidung nur ein Ehegatte einen Rechtsanwalt beauftragt und der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag zustimmt, können in einem solchen Fall die Kosten für die Beauftragung eines zweiten Rechtsanwalt eingespart werden.
Die Parteien können sich in diesem Fall natürlich darauf verständigen, die Kosten für den Rechtsanwalt später zu teilen. Dabei müssen sich die Eheleute aber darüber im Klaren sein, dass der Rechtsanwalt formal nur eine Partei vertreten darf.
Dabei ist es ratsam, dass diese Vereinbarung zu Beweiszwecken schriftlich festgehalten wird! Wenn alles gut geht, zahlt der Auftraggeber die Rechnung von dem Anwalt und bekommt intern die Hälfte von seinem Ex-Partner wieder zurück erstattet.
Was aber passiert, wenn sich der Ex-Partner trotz Vereinbarung auf einmal weigert die Hälfte der Rechnung zu übernehmen? Grundsätzlich ist der Auftraggeber erst einmal verpflichtet, die komplette Rechnung zu übernehmen und gegenüber dem Rechtsanwalt auszugleichen. Im Verhältnis zu dem dann geschiedenen Ehegatten kann, wie vereinbart, die Hälfte der gezahlten Gebühren zurückverlangt und notfalls auch mit Hilfe des Gerichtes eingeklagt werden.
Weitere Artikel dieser Reihe
- Reihe Scheidungskosten - Teil 1 - Einleitung
- Reihe Scheidungskosten - Teil 2 - Einvernehmliche Scheidung vs. streitige Scheidung
- Reihe Scheidungskosten - Teil 3 - Beispielsberechnungen
- Reihe Scheidungskosten - Teil 4 - Wer bezahlt die Kosten einer Scheidung?
- Reihe Scheidungskosten - Teil 5 - Kostenlose Scheidung?
- Reihe Scheidungskosten - Teil 6 - Steuerlich absetzbar?
Weiterführende Links:
Scheidungskosten
Scheidungskostenrechner
Ratgeber Scheidungskosten reduzieren