Adoption eines Volljährigen aus steuerlichen Gründen unzulässig
Eine Adoption eines Erwachsenen ist nur zulässig, wenn es sittlich gerechtfertigt ist. Das Oberlandesgericht München entschied in seinem Beschluss -31 Wx 49/08-, dass dies nicht der Fall ist, wenn die Adoption aus steuerlichen Gründen erfolgt.Fall
In dem Fall sollte ein 35-jähriger Mann von seiner Tante adoptiert werden. Das Amtsgericht lehnte den entsprechenden Antrag allerdings ab. Auch die darauffolgende Beschwerde wurde vom Landgericht Augsburg zurückgewiesen.
Landgericht Augsburg
Das Landgericht Augsburg hielt die Adoption für nicht sittlich gerechtfertigt und wies die Beschwerde zurück. Nach der Anhörung der Parteien war das Landgericht der Überzeugung, dass der Zweck der Adoption nur eine Steuerersparnis war. Die Antragsstellerin legte Beschwerde gegen die Entscheidung ein.
Oberlandesgericht München
Das Oberlandesgericht München sah das genauso und wies die Beschwerde zurück. Zwar kann ein Volljähriger als Kind angenommen werden, aber nur, wenn es sittlich gerechtfertigt ist. Und dies ist bei einer Adoption aus steuerlichen Gründen nicht der Fall.
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