Anspruch auf Kindergeld auch für verheiratete Kinder in der Erstausbildung
Das Finanzgericht Köln entschied in seinem Urteil - 9 K 935/13-, dass die Familienkasse auch Kindergeld für eine 21-jährige verheiratete Tochter zahlen muss, welche sich in einer Erstausbildung befindet. Vorausgesetzt, die eigenen Einkünfte des Kindes und die des Ehegatten überschreiten den Grenzbetrag von 8.004 € nicht.Sachverhalt
In dem aktuellen Fall verweigerte die Familienkasse der Klägerin das Kindergeld ab Januar 2012 für die 21-jährige verheiratete Tochter. Begründet wurde dies damit, dass die Summe des Ausbildungsgehaltes der Tochter und der Unterhaltsbeitrag des Ehemanns über dem Grenzbetrag von 8.004 € lagen und die Tochter sich somit selber unterhalten kann.
Laut der Familienkasse liegt also kein sogenannter Mangelfall vor und folglich ist die Klägerin nicht gezwungen, der Tochter Unterhalt zu zahlen.
Das Finanzgericht Köln
Dies entschied das Finanzgericht Köln allerdings anders: Das Gericht gewährte das beantragte Kindergeld und begründete dies damit, dass sich die Tochter der Klägerin in der Erstausbildung befinde, dass 25. Lebensjahr noch nicht beendet hat und nach dem Gesetz keine weiteren Voraussetzungen vorliegen müssen, um Kindergeld beziehen zu können.
Nach der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2012 sind die eigenen Bezüge der Kinder ohne Bedeutung. Dies gilt somit auch für verheiratete Kinder; es müssen also keine „untypischen“ Unterhaltssituationen berücksichtigt werden. Dies widerspricht der früheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes.
Dienstanweisung
Als letztes erklärte das Finanzgericht Köln die anderslautende Dienstanweisung
-31.2.2 DA FamEStG- des Bundeszentralamts für Steuern für rechtswidrig.
Quelle