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Der Mieter kann das Besichtigungsrecht des Vermieters bei einer für ihn unzumutbaren Person verweigern

Tür mit KetteDas Landgericht Frankfurt a. M. hat entschieden (Urteil vom 21.02.2013 -2-11 S 191/12-), dass der Vermieter bei Weitergabe seines Besichtigungsrechts darauf achten muss, dass diese Person für den Mieter zumutbar ist. Eine unzumutbare Person kann in dem geschiedenen Ehemann der Mieterin zu sehen sein.
Folgender Sachverhalt: Im Jahre 2006 mietete die Frau vom Vater ihres Ex-Mannes eine Wohnung an. Weiter wurde der Ex-Mann dann vom Vermieter beauftragt, die Wohnung der Mieterin zu besichtigen. Ein Grund zur Besichtigung wurde allerdings nicht genannt. Daraufhin weigerte sich die Vermieterin dem Besichtigungsverlangen nachzukommen, worauf ihr Ex-Mann Klage erhob. Das Amtsgericht Frankfurt a.M. wies die Klage ab; dagegen legte er wiederrum Berufung ein.
Auch das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied gegen den Ex-Mann. Denn nicht er, sondern nur der Vermieter, also sein Vater, könnte die Besichtigung verlangen.
Es zwar möglich und erlaubt, dass die Besichtigung von einer anderen Person vorgenommen wird, aber diese Person muss für den Mieter unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Vermieters zumutbar sein. Hier sei zu berücksichtigen, dass es schon mehrere gerichtliche Auseinandersetzungen sowie Konflikte zwischen dem ehemaligen Ehepaar gab. Außerdem wurde auch kein triftiger Grund für eine Besichtigung durch den Ex-Mann genannt. Aus den hier zugrunde liegenden Umständen stellt der Ex-Mann der Mieterin eine unzumutbare Person dar.