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Erziehungsrente

Die Erziehungsrente - Unbekannt aber hilfreich?

Die Erziehungsrente genießt nur wenig Bekanntheit, dabei kann sie eine große Hilfe für die Betroffenen darstellen. Doch wer kann sie beanspruchen? Sie steht grundsätzlich den Elternteilen zu, die ein Kind aufziehen und deren (geschiedener) Ehepartner verstirbt. In diesen Fällen soll die Erziehungsrente als finanzielle Erleichterung für den durch den Todesfall weggefallenen aber oftmals dringend benötigten Kindesunterhalt dienen.

Unterhaltsersatz

Elternteile, die ein Kind betreuen, haben gegen den anderen Elternteil einen Anspruch auf den sog. Kindesunterhalt. Der nicht betreuende Elternteil ist für das Kind unterhaltsverpflichtet. Die Höhe des Kindesunterhalts richtet nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle.
Verstirbt nun der Unterhaltsverpflichtete, stellt dies nicht nur einen großen Einschnitt in das Leben des betroffenen Kindes dar, das nun einen Elternteil verloren hat. Vielmehr ist es daneben für den betreuenden Elternteil oftmals ein herber finanzieller Rückschlag. Denn viele Alleinerziehende sind dringend auf den Kindesunterhalt angewiesen. In diesen Fällen soll die Erziehungsrente Abhilfe leisten: Sie soll eine Art Unterhaltsersatz darstellen und den Betroffenen finanzielle Unterstützung leisten.

Voraussetzungen

Die Erziehungsrente hat verschiedene Voraussetzungen. Zunächst setzt sie voraus, dass die Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden wurde bzw. aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist und der frühere Ehepartner verstorben ist.
Der Antragssteller muss zudem ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehepartners aufziehen, das noch nicht 18 Jahre ist.
Ferner kann die Erziehungsrente kann auch für ein eigenes behindertes Kind oder ein behindertes Kind des Ehepartners unabhängig vom Alter des Kindes beansprucht werden, wenn dieses vom Antragsstellenden erzogen wird.
Die Erziehungsrente gilt auch für Stiefkinder und Pflegekinder, ferner auch für Enkelkinder oder Geschwister, wenn sie vom Antragsstellenden erzogen werden.
Als weitere Voraussetzung muss der Antragssteller unverheiratet geblieben sein, er darf also keine weitere Ehe mehr eingegangen sein oder eine Lebenspartnerschaft begründet haben.

Wichtig ist, dass sich die Erziehungsrente nicht, wie man zunächst meinen könnte, aus der Versicherung des geschiedenen Ehepartners ableitet, wie dies beispielsweise bei der Witwen-/Witwerrente der Fall ist. Vielmehr entstammt die Versicherung aus der eigenen Versicherung des Antragsstellers. Dies hat zur Folge, dass die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren zu erfüllen ist.

Exkurs: Die Allgemeine Wartezeit normiert eine Mindestversicherungszeit. Leistungen aus der Rentenversicherung kann danach nur derjenige beanspruchen, der ihr bereits eine gewisse Zeit lang angehört hat. Im obigen Fall ist also eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erforderlich.

Neben der Erziehungsrente kann zudem auch die Waisenrente gezahlt werden. Die gleichen Voraussetzungen gelten für die eingetragene Lebenspartnerschaft.

Fakten und Daten

Die Höhe der Erziehungsrente entspricht der Höhe der vollen Erwerbsminderungsrente.
Genauso wie bei der Witwen-/Witwerrente wird das eigene Einkommen angerechnet, soweit es den Freibetrag übersteigt. Der Freibetrag liegt derzeit in den alten Bundesländern bei 845,59 EUR und in den neuen Bundesländern bei 810,22 EUR. Hinzu tritt ein Freibetrag für jedes Waisenrente berechtigte Kind.

Die Erziehungsrente wird nicht automatisch gezahlt, sie muss vielmehr beantragt werden. Wenn sie innerhalb von 3 Monaten, nachdem die Voraussetzungen vorlagen, beantragt wird, wird die Erziehungsrente rückwirkend gezahlt. Wird sie später beantragt, wird die Rente erst ab dem Monat der Antragsstellung gezahlt.

Die Erziehungsrente entfällt mit Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erziehungsrente wegfallen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Rentenempfänger eine neue Ehe eingeht, das betreffende Kind 18 Jahre alt wird oder der Rentenempfänger das Rentenregelalter erreicht.