BGH - Urteil: Transsexuelle Frau kann nicht Mutter des mit Ihrem Samen gezeugten Kindes sein
Eine transsexuelle Frau hat mit einer anderen Frau ein gemeinsames Kind, aber wer ist nun die Mutter und wer der Vater? Eine eigentlich banale Frage und eine schnelle Antwort? So einfach ist es manchmal in unserem dankenswerterweise so vielfältigen Leben dann doch nicht. Lesen Sie einen wirklich interessanten Fall, denn der BGH jetzt entscheiden musste:Am 04.01.2018 hat der Bundesgerichtshof einen Beschluss vom 29.11.2017 veröffentlicht, indem der XII. Senat zu entscheiden hatte, ob eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle bezüglich des Kindes, das mit ihrem konservierten Spendersamen gezeugt wurde, rechtlich als Mutter oder Vater des Kindes einzustufen ist (BGH Az. XII ZB 459/16).
Der Sachverhalt
Die Beteiligten lebten seit 2015 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Die Beteiligte zu 1 ist transsexuell und die Feststellung über ihre Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht ist seit August 2012 rechtskräftig.Am 02. Juni 2015 gebar ihre Parnterin (Beteiligte zu 2) ein Kind, das mit dem konservierten Samen der transsexuellen Frau gezeugt wurde.
In einer notariellen Urkunde hatte die Beteiligte zu 1 bereits vor Geburt des Kindes anerkannt, die Mutter des Kindes zu sein. Ihre mit dem Kind schwangere Partnerin stimmte diesem zu.
Das Standesamt hat nach der Geburt des Kindes die Partnerin als Mutter in das Geburtenregister eingetragen. Dem Antrag der Beiden, dass auch die transsexuelle Partnerin als Mutter eingetragen werden soll, folgte das Standesamt nicht. Die dagegen eingelegte Beschwerde wiesen in der Folge sowohl das angerufene Amtsgericht Berlin Schöneberg als auch anschließend das Kammergericht Berlin zurück. Hiergegen legten die Frauen Rechtsbeschwerde bei dem Bundesgerichtshof ein.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof gab der Beschwerde nicht statt. Rechtliche Mutter eines Kindes könne nur sein, wer das Kind geboren habe. Dies war im vorliegenden Fall die Partnerin der transsexuellen Frau. Sie habe durch die Samenspende viel mehr einen Fortpflanzugsbeitrag geleistet, der ihre Vaterschaft begründe.Der Senat würdigte zudem den Umstand, dass ihre Zugehörigkeit zu dem weiblichen Geschlecht im August 2012 festgestellt wurde. Der Senat führte hierzu aus, dass sich die das Geschlecht betreffenden Rechte und Pflichten zwar ab Rechtskraft der Feststellung, dass ein Transsexueller einem anderen Geschlecht zuzuordnen sei, gem. § 10 Abs. 1 TSG nach dem neuen Geschlecht richteten. Dadurch ändere sich allerdings nach § 11 Abs. 1 TSG nichts an dem Verhältnis zu den Kindern. Wie der Senat entschied, gelte dies genauso für später geborene Kinder. Dadurch werde gewährleistet, dass der biologisch durch die Zeugung bzw. durch die Geburt festgelegte Status als Vater bzw. Mutter eines Kindes nicht gefährdert werde, gesichert und unveränderlich sei. Die transsexuelle Frau könne daher rechtlich nur der Vater des Kindes, nicht aber die Mutter sein.
Quelle:
BGH Pressemitteilung Nr. 001/2018 vom 04.01.2018
abrufbar unter: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2018&Sort=3&nr=80553&pos=0&anz=1
* Geschlechtsumwandlung von Mann zu Frau