Wer trägt die Gerichtskosten?
Die Gerichtskosten sind Bestandteil der Scheidungskosten. Sie sind im Scheidungsfall hälftig von beiden Ehegatten zu tragen.
Der Ehegatte, der den Scheidungsantrag bei Gericht stellt, muss jedoch zu Beginn des Verfahrens einen Gerichtskostenvorschuss leisten. Der Gerichtskostenvorschuss orientiert sich an der Höhe der voraussichtlichen Gerichtskosten.
Genauso wie die Rechtsanwaltsgebühren werden die Gerichtskosten auf Grundlage des sogenannten Gegenstandswertes berechnet.
Im Regelfall geht das Gericht bei Kostenfestsetzung von einer hälftigen Kostenteilung aus, mit der Folge, dass die Gerichtskosten von beiden Ehegatten zur Hälfte zu zahlen sind. Dem Ehegatten, der zu Beginn den Gerichtskostenvorschuss geleistet hat, wird dieser Betrag angerechnet und der dann geschiedene Ehegatte erhält die Hälfte der anfallenden Gerichtskosten in Rechnung gestellt.
Dies führt im Ergebnis also dazu, dass die nunmehr geschiedenen Ehegatten die Gerichtskosten jeder zu 50 Prozent zu zahlen haben.