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Ist der Ehegattenunterhalt zeitlich begrenzt?

Ist der Ehegattenunterhalt zeitlich begrenzt?Unterhalt bei Scheidung – Ist der Anspruch auf Ehegattenunterhalt zeitlich begrenzt?

Und wenn ja, wie lange muss ich den nachehelichen Unterhalt, also den Unterhalt nach der Scheidung noch zahlen? Mit diesem Thema hat sich kürzlich das Amtsgericht Frankenthal befasst und eine interessante Entscheidung getroffen.

Entscheidung des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) Az.: 71 F 214/19

Für viele Ehegatten, deren Ehe vor dem Aus steht, stellt sich die Frage, wie im Rahmen der Ehescheidung mit finanziellen Angelegenheiten verfahren wird. Insbesondere Unterhaltszahlungen der Ehegatten untereinander spielen dabei eine große Rolle. Während der Anspruch auf den während der Trennungszeit zu zahlenden Trennungsunterhalt mit Rechtskraft der Scheidung endet und damit in zeitlicher Hinsicht klar begrenzt ist, bleibt die Frage offen, wie lange denn nach rechtskräftig vollzogener Ehescheidung noch Unterhalt zu zahlen ist. Eine einheitliche Antwort auf diese Frage gibt es nicht, da die Unterhaltsberechtigung von verschiedenen Faktoren abhängt. Im Grundsatz gilt jedoch, dass nach der Scheidung jeder Ehegatte selbst für seinen Unterhalt verantwortlich ist (§ 1569 BGB). Nacheheliche Unterhaltsansprüche sind damit zumindest nach der Idee des Gesetzgebers eher die Ausnahme als die Regel. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen. Wie das Amtsgericht Frankenthal erst kürzlich entschied, kann es in Ausnahmefällen sogar vorkommen, dass der Unterhaltsanspruch nach der Ehescheidung zeitlich unbegrenzt fortbesteht.

Der Sachverhalt

Das Gericht hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem sich die Eheleute nach mehr als 30 Ehejahren haben scheiden lassen. Hierbei handelte es sich um eine sogenannte „Alleinverdienerehe“. Während der gesamten Ehezeit war die Frau nicht berufstätig, sondern hat sich um die drei gemeinsamen – mittlerweile volljährigen – Kinder gekümmert und den Haushalt geführt. Der Ehemann hat nach dem noch immer weit verbreiteten klassischen Rollenbild über die gesamte Ehe in Vollzeit gearbeitet und den Unterhalt für die Familie in finanzieller Hinsicht sichergestellt. Zum Zeitpunkt der Ehescheidung war die Frau, die mittlerweile über 60 Jahre alt ist, krankheitsbedingt erwerbsunfähig.

Die Entscheidung des Amtsgerichts

Das Gericht ist zu dem Schluss gekommen, dass die Frau gegenüber ihrem Ex-Ehemann Anspruch auf sogenannten Elementarunterhalt gem. § 1572 Nr. 1 BGB hat. Hierbei handelt es sich um den nachehelichen Unterhalt zur Deckung der Ausgaben des täglichen Lebens.

Denn wenn ein Ehepartner nach der Scheidung aufgrund von Krankheit nicht mehr selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann, kann er auch vom geschiedenen Ehepartner Unterhalt verlangen. Grundsätzlich entscheidet das Gericht beim nachehelichen Unterhaltsanspruch nicht nur über die Höhe des vom Ehegatten an den anderen zu zahlenden Unterhalts, sondern auch über eine zeitliche Befristung. Als Faustformel kann hier üblicherweise ein Drittel der Ehezeit angesetzt werden. Im Hinblick darauf, dass es sich vorliegend um eine mehr als 30 Jahre andauernde Alleinverdienerehe handelte aus der drei Kinder hervorgegangen sind, die von der Ehefrau überwiegend betreut wurden und vor dem Hintergrund, dass die Ehefrau mittlerweile über 60 Jahre alt und erwerbsunfähig ist, kommt eine zeitliche Begrenzung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs nach der Ansicht des Gerichts nicht Betracht. Es ergäbe sich aus den Gesamtumständen, dass die Ehefrau offensichtlich keine reelle Chance der Einkommenserzielung auf dem Arbeitsmarkt habe.

Fazit

Auch nach der Ehescheidung können weiterhin Unterhaltsansprüche bestehen. Abhängig vom Einzelfall und der vorherigen Gestaltung Ihrer Ehe können diese sogar zeitlich unbegrenzt fortbestehen, wobei die Unterhaltspflicht im Regelfall einer zeitlichen Begrenzung unterliegt.

berliner testament bei scheidung ungültig

berliner testament bei scheidung ungültig

OLG Oldenburg – Berliner Testament unwirksam bei Scheidung

Ein sogenanntes Berliner Testament, in dem sich die Eheleute gegenseitig als Erben einsetzen, ist nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg gem. Beschluss vom 26.09.2018 im Falle der Ehescheidung unwirksam.
Ein Testament ist auch dann unwirksam, wenn zudem Zeitpunkt, an dem ein Ehegatte stirbt, die Voraussetzungen der Ehescheidung vorlagen und der Verstorbene zuvor die Scheidung beantragt oder einem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zugestimmt hat.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn festgestellt werden kann, dass die Eheleute beim Abfassen des Testaments auch im Fall der Scheidung die Gültigkeit des gemeinschaftlichen Testamentes festlegen wollten.
In dem vor dem Oberlandesgericht Oldenburg verhandelten Fall hatten die Eheleute im Jahr 2012 ein gemeinschaftliches, ein sogenanntes Berliner Testament verfasst, das den jeweils Überlebenden zum Alleinerben macht.
Später trennten sich die Eheleute und der Ehemann verfasste ein neues Testament, in dem er die gemeinsame Adoptivtochter zu seiner Alleinerbin einsetzte; die Ehefrau sollte leer ausgehen.
Später reichte diese die Scheidung ein, wobei der Ehemann der Scheidung zustimmte. Im weiteren Verlauf haben die Eheleute zunächst das Scheidungsverfahren ausgesetzt, um im Rahmen eines Mediationsverfahrens zu überdenken, ob nicht doch eine Fortsetzung der Ehe in Betracht kommt, als kurz darauf der Ehemann starb.
Die Ehefrau und die Adoptivtochter stritten sich sodann um das Erbe. Beide hielten sich allein für erbberechtigt.

Das Oberlandesgericht vertritt die Auffassung, dass die Bereitschaft zur Durchführung des Mediationsverfahrens nicht zur Folge hat, dass die zuvor erklärte Zustimmung zur Ehescheidung entfalle.
Dies kann nur dann gelten, wenn klargestellt würde, dass die Ehe auch weiterhin Bestand haben soll.

Transsexuelle Frau - Mutter oder Vater

Transsexuelle Frau - Mutter oder Vater

BGH – Urteil: Transsexuelle Frau kann nicht Mutter des mit Ihrem Samen gezeugten Kindes sein

Eine transsexuelle Frau hat mit einer anderen Frau ein gemeinsames Kind, aber wer ist nun die Mutter und wer der Vater? Eine eigentlich banale Frage und eine schnelle Antwort? So einfach ist es manchmal in unserem dankenswerterweise so vielfältigen Leben dann doch nicht. Lesen Sie einen wirklich interessanten Fall, denn der BGH jetzt entscheiden musste:

Am 04.01.2018 hat der Bundesgerichtshof einen Beschluss vom 29.11.2017 veröffentlicht, indem der XII. Senat zu entscheiden hatte, ob eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle bezüglich des Kindes, das  mit ihrem konservierten Spendersamen gezeugt wurde, rechtlich als Mutter oder Vater des Kindes einzustufen ist (BGH Az. XII ZB 459/16).

Der Sachverhalt

Die Beteiligten lebten seit 2015 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Die Beteiligte zu 1 ist transsexuell und die Feststellung über ihre Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht ist seit August 2012 rechtskräftig.
Am 02. Juni 2015 gebar ihre Partnerin (Beteiligte zu 2) ein Kind, das mit dem konservierten Samen der transsexuellen Frau gezeugt wurde.
In einer notariellen Urkunde hatte die Beteiligte zu 1 bereits vor Geburt des Kindes anerkannt, die Mutter des Kindes zu sein. Ihre mit dem Kind schwangere Partnerin stimmte diesem zu.
Das Standesamt hat nach der Geburt des Kindes die Partnerin als Mutter in das Geburtenregister eingetragen. Dem Antrag der Beiden, dass auch die transsexuelle Partnerin als Mutter eingetragen werden soll, folgte das Standesamt nicht. Die dagegen eingelegte Beschwerde wiesen in der Folge sowohl das angerufene Amtsgericht Berlin Schöneberg als auch anschließend das Kammergericht Berlin zurück.  Hiergegen legten die Frauen Rechtsbeschwerde bei dem Bundesgerichtshof ein.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof gab der Beschwerde nicht statt. Rechtliche Mutter eines Kindes könne nur sein, wer das Kind geboren habe. Dies war im vorliegenden Fall die Partnerin der transsexuellen Frau. Sie habe durch die Samenspende viel mehr einen Fortpflanzungsbeitrag geleistet, der ihre Vaterschaft begründe.
Der Senat würdigte zudem den Umstand, dass ihre Zugehörigkeit zu dem weiblichen Geschlecht im August 2012 festgestellt wurde. Der Senat führte hierzu aus, dass sich die das Geschlecht betreffenden Rechte und Pflichten zwar ab Rechtskraft der Feststellung, dass ein Transsexueller einem anderen Geschlecht zuzuordnen sei, gem. § 10 Abs. 1 TSG nach dem neuen Geschlecht richteten. Dadurch ändere sich allerdings nach § 11 Abs. 1 TSG nichts an dem Verhältnis zu den Kindern. Wie der Senat entschied, gelte dies genauso für später geborene Kinder.  Dadurch werde gewährleistet, dass der biologisch durch die Zeugung bzw. durch die Geburt festgelegte Status als Vater bzw. Mutter eines Kindes nicht gefährdet werde, gesichert und unveränderlich sei.  Die transsexuelle Frau könne daher rechtlich nur der Vater des Kindes, nicht aber die Mutter sein.
Quelle:
BGH Pressemitteilung Nr. 001/2018 vom 04.01.2018
Transsexuelle - wer ist Mutter des Kindes?

Bundesfinanzhof entscheidet: Scheidungskosten steuerlich nicht absetzbar

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Scheidungskosten grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.

(Urteil vom 18. Mai 2017, Az.: VI R 9/16).

Scheidungskosten – Abzugsverbot für Prozesskosten

Früher konnten Geschiedene die Scheidungskosten als sog. außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Im Jahr 2013 ist dann ein Abzugsverbot für Prozesskosten eingeführt worden. Prozesskosten sind seitdem gemäß § 33 Abs. 2 EStG grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig.
Fraglich war nun, ob Scheidungskosten immer noch als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind oder nicht. Bislang war dies unterschiedlich beurteilt worden.

Finanzgericht Köln: Scheidungskosten keine Prozesskosten

Dem Urteil des Bundesfinanzhofs war eine Entscheidung des Finanzgerichts Köln vom 13. Januar 2016 (Az. 14 K 1861/15) vorausgegangen, worüber wir auch berichtet haben.

Das Finanzgericht entschied seinerzeit, dass Scheidungskosten nach wie vor abzugsfähig seien, da es sich unter anderem nach dessen Ansicht bei Scheidungskosten schon terminologisch nicht um Prozesskosten, sondern Verfahrenskosten handele. Die Scheidungskosten würden damit nicht unter den Prozesskostenbegriff fallen, sodass das Abzugsverbot nicht gelte. Die Revision zum BFH wurde zugelassen und ist eingelegt worden.

BFH: Scheidungskosten grundsätzlich nicht abzugsfähig

Aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 16. August 2017 (Pressemitteilung des BFH Nr. 53/2017) geht hervor, dass der Bundesfinanzhof das Revisionsverfahren mit Urteil vom 18. Mai 2017 (Az. VI R 9/16) entschieden hat. Der BFH teilt die Ansicht des FG Köln nicht und stellte in dem Urteil klar, dass Scheidungskosten sehr wohl unter „Prozesskosten“ i.S.d. § 33 Abs. 2 EStG fallen.  Denn es handele es sich auch dabei um eine Auseinandersetzung zwischen zwei Parteien über ein Rechtsverhältnis in einem Gerichtsverfahren. Zudem ergebe sich auch aus den Vorschriften FamFG nicht, dass Scheidungskosten nicht unter § 33 EStG fallen würden.

Zwar sind Aufwendungen gem. § 33 Abs. 2 S. 4 EStG dann steuerlich abzugsfähig, wenn ohne die Aufwendungen die Existenz des Betroffenen gefährdet würde. Der BFH war allerdings – entgegen dem FG Köln – der Ansicht, dass dessen Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Scheidungskosten würden von dem Ehegatten regelmäßig nicht zur Sicherung der lebensnotwendigen Bedürfnisse oder der Existenzgrundlage aufgewendet. Dies könne nur dann angenommen werden, wenn die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet sei. Diese Existenzgefährdung liege bei Scheidungskosten auch dann nicht vor, wenn andernfalls eine Weiterführung der Ehe das Leben stark beeinträchtigen würde.

Bisher war es umstritten, ob Scheidungskosten nach der Neuregelung im Jahr 2013 weiterhin abzugsfähig sind oder nicht. Diese Frage scheint nun vorerst geklärt, wenngleich auch zum Unmut von Geschiedenen. Weitere Entscheidungen zu der Sache werden wir gespannt verfolgen.


Weitere Informationen zum Thema Scheidungskosten finden Sie aus in unserer Inforeihe Scheidungskosten.

 


Bildnachweis: Das Bild des Artikels wurde unter Verwendung der Fotografie von AHert in CC-Lizenz erstellt und veröffentlicht.

BGH Urteil - Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern

BGH Urteil - Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern

Der BGH entscheidet über die Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern

Selbstverständlich ist es, dass die Eltern für ihre Kinder sorgen. Aber was passiert, wenn sich das Blatt wendet und die Kinder für ihre Eltern sorgen müssen und Heim- und Pflegekosten der Eltern übernehmen müssen?
Vor allem bei Scheidungen kommt es vor, dass die Kinder zu einem Elternteil keinen Kontakt mehr hat. Hat der Elternteil eine neue Familie gegründet, leidet die Beziehung zum eigenen Kind aus erster Ehe extrem.
Kommt dann der Elternteil in das Altersheim, reicht die Rente häufig nicht, um die Kosten zu decken. Dann fordert das Sozialamt die Kinder auf, den Unterhalt zu zahlen. Denn laut Gesetz sind genauso die Kinder ihren Eltern zum Unterhalt verpflichtet.

Fall
Der Vater hat nach der Scheidung den Kontakt zu seinem damals 18-jährigen Sohn abgebrochen und ihn in großen Teilen enterbt. Nach vierzig Jahren sollte der Sohn laut der Stadt dann den Unterhalt in Höhe von 9.000 € im Heim für seinen Vater bezahlen.
Der Sohn hält dies für grob unbillig.
Dabei beruft er sich auf eine Ausnahme im Gesetz, wonach die Unterhaltspflicht erlischt, wenn sich ein Elternteil wegen „einer vorsätzlichen schweren Verfehlung“ schuldig gemacht hat.

Für den BGH ist dies ein entscheidender Fall, denn die Bevölkerung wird immer älter, die Senioren können die Kosten nicht alleine tragen und der Staat möchte auf den Kosten für Heim und Pflege nicht sitzen bleiben.

Das Amtsgericht gab dem Antrag der Stadt zunächst statt. Das Oberlandesgericht urteilte allerdings dagegen und hielt den Anspruch der Stadt für verwirkt.

Der BGH hob den Beschluss des Oberlandesgerichtes auf und schloss sich dem Amtsgericht an. Der Kontaktabbruch des zwischen Sohn und Vater sei zwar eine Verletzung der gegenseitigen Verpflichtungen im Sinne von gegenseitigem Beistand und Rücksicht. Damit der Elternunterhalt verwirkt werde, müssten aber weitere Umstände hinzukommen, die als schwere Verfehlung gewertet würden, begründete der BGH sein Urteil.

“Zwar mag der Vater durch sein Verhalten das familiäre Band zu seinem volljährigen Sohn aufgekündigt haben“, erklärte das Gericht: “Andererseits hat er sich in den ersten 18 Lebensjahren seines Sohnes um diesen gekümmert.“

Somit habe er gerade in der ersten wichtigen Lebensphase für seinen Sohn gesorgt.

Zeichnung - Ältere Frau strickt

Lebensgemeinschaft - Ausgleichsanspruch bei Hauskauf

Lebensgemeinschaft - Ausgleichsanspruch bei Hauskauf

Ausgleichsanspruch bei Hauskauf nach Scheitern einer nichtehelichen Lebenspartnerschaft

Der Bundesgerichtshof entschied in seinem Urteil –XII ZR 132/12, dass es auch bei einer nichtehelichen Lebenspartnerschaft üblich ist, dass ein Partner den Hauskauf und Umbau des anderen Partners unterstützt; finanziell und tatkräftig. Sollte die Beziehung dann allerdings scheitern, hat der helfende Partner grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleich.

Der Fall war wie folgt: Seit 1995 lebten die Parteien in einer nichtehelichen Gemeinschaft. Ende 1996 nahm die Partnerin einen Kredit auf und kaufte sich davon eine Immobilie. Die Kreditraten wurden in der folgenden Zeit von dem Partner gezahlt. Auch führte der Partner diverse Renovierungsarbeiten durch und kaufte Baumaterial.

Anfang 2005 trennte sich das Paar und der Mann verlangte Ausgleichszahlungen für seine Tätigkeiten am Haus. Die Frau lehnte dies allerdings ab und somit erhob der Mann Klage. Die Klage wurde in den ersten Instanzen abgelehnt, wogegen sich nun die Revision richtete.

Kein gesellschaftlicher Anspruch aus dem BGB

Der Bundesgerichtshof stellt zuerst fest, dass der Partner keinen Anspruch nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft (z.B. §§ 705 ff. BGB) hat. Dies wäre zwar grundsätzlich möglich gewesen, wenn die Partner das Haus kaufen, um sich einen gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen während der Partnerschaft nicht nur genutzt wird, sondern dass das Haus ihnen nach ihrer Ansicht auch gemeinsam gehören soll.

Anspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage

Der Bundesgerichtshof hält weiter fest, dass der Partner einen Anspruch aus § 313 BGB hat, soweit die gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen in der Erwartung getätigt wurden, dass die Lebensgemeinschaft weiter bestehen würde. Hierüber könnte der Partner die monatlichen Kreditraten, die Bezahlung von Baumaterial und die Arbeitsleistung ausgezahlt bekommen.

  1.  Ausgleichsanspruch wegen der Kreditraten
    Ein Ausgleichsanspruch wegen der Kreditkarten habe nicht bestanden, sagt der Bundesgerichtshof. Die Zuwendungen haben lediglich dem Zweck gedient, das Zusammenleben zu ermöglichen. Die Höhe der Kreditraten sei mit einer monatlichen Miete vergleichbar.
  2.  Ausgleichsanspruch wegen des bezahlten Baumaterials
    Auch ein Anspruch auf die Ausgaben des Baumaterials besteht nicht. Solche Leistungen überschreiten nicht das Maß des „Üblichen“. Hier wurde wieder der Vergleich mit der Mietwohnung gemacht: Auch in einer Mietwohnung würden Renovierungsarbeiten anstehen, die bezahlt werden müssten.
  3.  Ausgleichsanspruch wegen der Arbeitsleistungen
    Anders sieht das bei Arbeitsleistungen aus. Diese können zur Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft erbracht werden und darin eine Geschäftsgrundlage haben. Wenn nun die Lebensgemeinschaft scheitert, fällt die Geschäftsgrundlage weg und somit entsteht ein Anspruch auf Ausgleichszahlung der Arbeitsleistung. Dies setzt allerdings voraus, dass sie über bloße Gefälligkeiten hinausgehen und es müsste zu einem messbaren und noch vorhandenen Vermögenszuwachs des anderen Partners gekommen sein.

BGH verwies zurück an das Berufungsgericht

Das Berufungsgericht hatte den Arbeitsumfang des Partners nicht festgestellt, sodass der BGH keine abschließende Entscheidung bezüglich des Ausgleichsanspruchs der Arbeitsleistungen treffen konnte. Der Rechtsstreit wurde an das Berufungsgericht zur Neuentscheidung zurückgewiesen.