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Reihe Sorgerecht - Das Umgangsrecht

Inforeihe - Sorgerecht - Teil 3 - Das Umgangsrecht

Trennen sich die Eltern, können die Kinder einen Elternteil wegen der räumlichen Trennung nicht mehr ununterbrochen sehen. Es entspricht jedoch dem Kindeswohl, mit beiden Elternteilen Umgang zu haben. Dem Kind steht deswegen ein Umgangsrecht mit beiden Elternteilen zu. Der Umgang vor allem mit dem Elternteil zu regeln, bei dem die Kinder nicht leben. Dabei werden vom Gesetzgeber keine konkreten Vorgaben gemacht, vgl. § 1684 BGB. Die Eltern können grundsätzlich alles zum Umgang vereinbaren, was dem Kindeswohl entspricht. Die Umgangszeiten müssen aber auch so häufig stattfinden und so lang andauern, wie es nötig ist, damit das Kind eine bedeutsame Beziehung aufbauen oder beibehalten kann. Die Umgangsregelung ist einzelfallabhängig.
Die Eltern sind nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet den Umgang wahrzunehmen. Das bringt auch die Pflicht des betreuenden Elternteils mit, den Umgang mit dem anderen Teil zu ermöglichen und zu fördern.

Umgang mit anderen Bezugspersonen


Oft stellt sich die Frage, ob neben den Eltern auch andere nahe Bezugspersonen einen Anspruch auf Umgang haben. § 1684 BGB trifft dazu die Aussage, dass Eltern nicht nur berechtigt sondern auch zum Umgang verpflichtet sind, Dritte (Großeltern, Onkel, Tanten) dieses Recht jedoch unter bestimmten Voraussetzungen zu Teil wird. So sollen Großeltern einen Anspruch auf Umgangsrecht mit dem Kind haben, wenn es dem Kindeswohl dient. Das ist dann anzunehmen, wenn bereits eine enge Bindung besteht.
Anderen Verwandten oder nicht verwandten sonstigen Bezugspersonen wird ein Umgangsrecht nur dann eingeräumt, wenn diese in der Vergangenheit bereits eine Verantwortung für das Kind übernommen haben und die Bindung dem  Kindeswohl dient, so dass eine sozial-familiäre Bindung besteht. Diese wird angenommen, wenn das Kind mit diesen Bezugspersonen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.

Ausschluss des Umgangsrechts – begleiteter Umgang - Umgangspflegschaft


Das Umgangsrecht der Eltern mit dem Kind kann nur dann durch eine gerichtliche Entscheidung unter Einbeziehung des Jugendamtes ausgeschlossen werden, wenn eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls besteht. Dies ist zum Beispiel bei Gewalttätigkeiten oder der drohenden Kindesentführung durch den Elternteil der Fall.
Das Gericht kann aber anstelle des kompletten Ausschlusses des Umgangsrechts, in einigen Fällen wohl eher den begleiteten Umgang anordnen. Das stellt eine Einschränkung des Umgangsrechts insofern dar, als dass dem Umgangsberechtigten den Umgang mit dem Kind nur Begleitung einer dritten Person wahrnehmen darf. Der Umgang kann in der Wohnung des Umgangsberechtigten stattfinden. Ziel ist dabei ein möglichst normaler Umgang mit dem Kind.

Davon abzugrenzen ist die Umgangspflegschaft. Die Umgangspflegschaft stellt sicher, dass der Umgang in der von dem Gericht angeordneten Form auch durchgeführt wird. Ziel ist eine kindgerechte Umsetzung des Umgangs. Dazu gehört unter anderem die Überprüfung der Herausgabe des Kindes an den Umgangsberechtigten. Auch Streitigkeiten zwischen den Elternteilen in Anwesenheit des Kindes während der „Übergaben“ soll der Umgangspfleger verhindern.
Teil 1 - Einleitung – Sorgerecht, was ist das?
Teil 2 - Alleinige Sorge und alleinige Sorge für Teilbereiche
Teil 3 – das Umgangsrecht
Teil 4 - Umgangsmodelle - Klassisches Modell, Wechselmodell, Alternative "Nestmodel"


Übersicht - Inforeihe Sorgerecht, Umgangsrecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht

  1.  Einleitung - Was bedeutet Sorgerecht
    1. Allgemeine Erläuterung
    2. Allgemeine Erläuterung
    3. Grundsätzlich gemeinsames Sorgerecht
    4. Teilbereich der elterlichen Sorge: Aufenthaltsbestimmungsrecht
    5. Abzugrenzen von Sorgerecht: Umgangsrecht
  2. Alleiniges Sorgerecht und alleinige Sorge für Teilbereiche
    1. Wann alleiniges Sorgerecht
    2. Allgemeine Erläuterung: Was ist das und wer erhält es?
    3. Was beinhaltet es?
    4. Wohnort, Entscheidungen des tägl. Lebens, Urlaube etc.
  3. Umgangsrecht
    1. Umgangsrecht und Umgangspflicht / Streitigkeiten
    2. Eltern mit Kind und Kind mit Eltern
    3. Umgangsrecht „Dritter“? Großeltern, Geschwister, Nichtverwandte?
  4. Umgangsmodelle: Klassische Wege oder wenn die Eltern bei den Kindern einziehen
    1. Kosten für Umgang
    2. Klassisches Residenzmodell
    3. Etwas ungewöhnlicheres Wechselmodell
    4. Vorstellung Nestmodell
    5. Pro und Contra
    6. Fazit zum Umgangsrecht
    7. .