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lgbt - Recht aktuell - Lebenspartnerschaft - Ehe für alle
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„Ehe für alle“ – was bedeutet das für gleichgeschlechtliche Paare die bereits in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben?


Am 30. Juni 2017 hat der Bundestag mit einer historischen Abstimmung der „Ehe für alle“ zugestimmt. Bereits am 07. Juli 2017 hat der Bundesrat den Gesetzesentwurf gebilligt und der Bundespräsident hat das Gesetz anschließend ausgefertigt und verkündet. Damit war klar: Die Ehe für alle tritt zum 01. Oktober 2017 in Kraft.
Was hat sich geändert? Welche Auswirkungen hat die gleichgeschlechtliche Ehe auf die eingetragene Lebenspartnerschaft? Und hat die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft zu einer Ehe Vorteile?

Seit 2001 gab es für gleichgeschlechtliche Paare die Möglichkeit, eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu begründen, jedoch nicht die Möglichkeit, eine Ehe miteinander einzugehen. Mit Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) bestanden auch noch Benachteiligungen zur Ehe, die allerdings nach und nach weitestgehend angeglichen wurden. Weite Teile des Eherechts sind auf die Lebenspartnerschaft anwendbar und auch im Steuerrecht wurde die eingetragene Lebenspartnerschaft, inklusive der Möglichkeit des Ehegattensplittings, mit der Ehe gleichgestellt.  
Ein zentraler Unterschied besteht lediglich im Adoptionsrecht: Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern ist die zeitgleiche Adoption eines Kindes nicht möglich.

Seit dem 01. Oktober 2017 können gleichgeschlechtliche Paare nun heiraten. Eine rechtliche Unterscheidung zwischen der gleichgeschlechtlichen und der verschiedengeschlechtlichen Ehe gibt es nicht, auch in den Rechtsfolgen der Ehe nicht.

Was bedeutet das für die eingetragene Lebenspartnerschaft?

Gleichgeschlechtlichen Paaren, die bereits in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, bieten sich nun folgende Möglichkeiten:

  1. Umwandlung der Lebenspartnerschaft
    Paare, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, können bei dem Standesamt die Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln lassen. Hierzu müssen die Paare einen Termin zur Trauung bei dem Standesamt beantragen.
    Die Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner erklären hierzu bei gleichzeitiger Anwesenheit, dass sie eine Ehe eingehen wollen (vgl. §20a LPartG (n.F.). Die Paare geben sich also vor dem Standesbeamten das Ja-Wort. Durch die Trauung bei dem Standesamt wird die Lebenspartnerschaft rückwirkend zur Ehe.  

  2. Festliche Trauungen
    Zudem ist es grundsätzlich auch möglich, die bestehende Lebenspartnerschaft im Rahmen einer festlichen Zeremonie inklusive Trauzeugen, dem Austausch von Ringen und allem, was zu einer festlichen standesamtlichen Eheschließung dazu gehört, zur Ehe umwandeln zu lassen.

  3. Die Lebenspartnerschaft beibehalten
    Wenn Lebenspartnerinnen und Lebenspartner die Umwandlung zur Ehe hingegen nicht möchten, müssen sie nichts weiter unternehmen. Sie können einfach in der eingetragenen Lebenspartnerschaft weiterleben. Eine automatische Umwandlung der Lebenspartnerschaft zur Ehe erfolgt nicht. Die Lebenspartnerschaft bleibt in dem Fall unverändert bestehen.

  4. Können noch Lebenspartnerschaften begründet werden?
    Die Begründung neuer eingetragener Lebenspartnerschaften ist seit Inkrafttreten der Gesetzesänderung nicht mehr möglich.
    Gleichgeschlechtliche Paare, die ihrer Beziehung nun einen rechtlichen Rahmen geben wollen, können nicht wählen, ob sie heiraten oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen wollen. Ihnen bleibt „nur“ die Ehe.

Vorteile der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe

Aus Sicht der bereits in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Paare mag man sich fragen, ob sich die Umwandlung der Lebenspartnerschaft zur Ehe lohnt, bzw. welche Vorteile sich daraus ergeben können.

  1. Rückwirkende Gleichstellung
    Die Lebenspartnerschaft hat alle Pflichten der Ehe mit sich gebracht, jedoch nicht alle Rechte. Mit der Umwandlung wird die Lebenspartnerschaft rückwirkend zur Ehe. Lebenspartner werden durch die Umwandlung rechtlich so gestellt, dass sie ab dem Zeitpunkt der Begründung Lebenspartnerschaft als verheiratet gelten. Als Tag der Eheschließung gilt also das Datum, an dem die Partner die Lebenspartnerschaft geschlossen haben. Dadurch werden die Ehegatten rückwirkend rechtlich gleichgestellt. Damit entfallen auch rückwirkend alle Nachteile der Lebenspartnerschaft.

    Beachtenswert ist in diesem Zusammenhang - abgesehen von den rechtlichen Aspekten - auch die symbolische Wirkung der rückwirkenden Gleichstellung. Sie zeigt deutlich, dass zwischen Heterosexuellen und Homosexuellen keine Unterschiede zu machen sind.

  2. Gleichzeitige Adoption
    Ein wesentlicher für die Umwandlung sprechender Aspekt ergibt sich, wenn das Paar eine Adoption plant. Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern ist eine gleichzeitige Adoption nicht möglich. Eine Adoption ist nur mittels der „Sukzessivadoption“ möglich. Es kann nämlich ein Partner ein Kind allein adoptieren, welches dann zum Kind des Partners wird. Danach kann es auch vom anderen Partner adoptiert werden. Dieser Umweg ist bei einer Ehe nicht mehr nötig. Gleichgeschlechtliche Ehegatten können ein Kind gleichzeitig adoptieren.

Wird das Lebenspartnerschaftsgesetz noch modernisiert?

Die Lebenspartnerschaft ist zur Ehe weitgehend gleichgestellt. Bislang wurden Änderungen im Eherecht auch nach und nach im Lebenspartnerschaftsgesetz ergänzt. Die Lebenspartnerschaft wurde insoweit auf dem "aktuellen rechtlichen Stand der Ehe" gehalten.
Im Eherecht werden sich wohl auch immer wieder einmal Änderungen ergeben, was die Frage aufwirft, ob diese Änderungen auch im Lebenspartnerschaftsgesetz aufgenommen werden. Neubegründungen einer Lebenspartnerschaft sind nicht mehr möglich, - die Lebenspartnerschaft ist insoweit ein Auslaufmodell. Daraus lässt sich schließen, dass das Lebenspartnerschaftsgesetz in Zukunft nicht mehr modernisiert wird. Ob dem so sein wird, vermag man nur zu vermuten; mit Sicherheit auszuschließen ist es jedoch nicht.

Die Umwandlung der Lebenspartnerschaft zur Ehe lässt somit aktuell keine Nachteile erkennen. Mehr Pflichten ergeben sich durch die Umwandlung zur Ehe für die Partner nicht, mehr Rechte ergeben sich hingegen schon.



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Based on a Photo © by Tom The Photographer on Unsplash