Reihe Scheidungskosten Teil 2 - Kosten bei einvernehmlicher Scheidung - streitige Scheidung
1. Einvernehmliche Scheidung - schnell einfach & günstig
Die schnellste, einfachste und kostengünstigste Möglichkeit sich scheiden zu lassen besteht darin, die Scheidung einvernehmlich durchzuführen. Das bedeutet, dass sich die Eheleute bereits im Vorfeld der Scheidung darüber verständigt haben, ob, wie viel und wie lange wer von wem Unterhalt bezieht, wie eventuell vorhandenes Vermögen geteilt wird und wie mit den ggf. vorhandenen Kindern verfahren wird.
Von Amts wegen, d.h. automatisch, führt das Gericht in der Regel nur den sogenannten Versorgungsausgleich (Rentenausgleich) durch. Das Gericht entscheidet daher nicht automatisch darüber, ob und wie viel Unterhalt zu zahlen ist, wer welche Wertgegenstände von dem anderen erhält oder wer das Sorgerecht für die Kinder bekommt, sondern nur, wenn eine Partei dies wünscht und mit einem Anwalt einen entsprechenden gerichtlichen Antrag stellt.
Wenn die Eheleute sich über alle anstehenden Fragen geeinigt haben, können Sie eine sogenannte Scheidungsfolgevereinbarung abschließen, die im Falle der Regelung von Unterhaltsfragen, der Vermögensauseinandersetzung oder der Regelung des Versorgungsausgleiches der notariellen Beurkundung bedarf. Es besteht auch die Möglichkeit eine solche Vereinbarung vor Gericht abzuschließen, dann müssen allerdings auch beide Eheleute anwaltlich vertreten sein.
Im Fall der einvernehmlichen Scheidung errechnet sich der Gegenstandswert zur Berechnung der Gerichts -und Anwaltskosten daher nur nach dem Wert für die reine Scheidung, also dem dreifachen monatlichen Nettoeinkommen beider Parteien und dem Wert für den Versorgungsausgleich.
In vielen Fällen kann eine einvernehmliche Scheidung bei einem durchschnittlichen Gesamteinkommen von etwa 3.000,- bis 4.000,-Euro Euro schon für Gesamtkosten von ca. 2.000,- Euro bis 2.500,- Euro einschließlich der Gerichts –und Rechtsanwaltsgebühren für beide Parteien durchgeführt werden.
2. Die streitige Scheidung kann teuer werden
Können sich die Parteien dagegen nicht über die streitigen Fragen einigen, besteht die Möglichkeit die Hilfe des Gerichtes in Anspruch nehmen. Im sogenannten Scheidungsverbundverfahren kann so das Gericht auf Antrag darüber entscheiden, wer von wem wie viel Unterhalt erhält, wie die Haushaltsgegenstände und das vorhandene Vermögen zu teilen sind, bei wem die Kinder leben und in welchem Umfang ein Umgangsrecht mit den Kindern gewährt werden muss.
In diesem Fall kann sich der Streitwert erheblich erhöhen. Streiten die Parteien zum Beispiel darüber wie das Vermögen zu teilen ist und eine Partei verlangt von der Anderen die Zahlung z.B. eines Betrages in Höhe von 100.000,-Euro, so erhöht sich der Streitwert um die im Streit befindlichen 100.000,- Euro. Da sich die Parteien bei einer streitigen Scheidung auch jeweils durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, können für die Durchführung des Scheidungsverbundverfahrens je nach Umfang auch schon mal Gesamtkosten von 5.000,- Euro bis 10.000,- Euro entstehen.
Weitere Artikel dieser Reihe
- Reihe Scheidungskosten - Teil 1 - Einleitung
- Reihe Scheidungskosten - Teil 2 - Einvernehmliche Scheidung vs. streitige Scheidung
- Reihe Scheidungskosten - Teil 3 - Beispielsberechnungen
- Reihe Scheidungskosten - Teil 4 - Wer bezahlt die Kosten einer Scheidung?
- Reihe Scheidungskosten - Teil 5 - Kostenlose Scheidung?
- Reihe Scheidungskosten - Teil 6 - Steuerlich absetzbar?
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