Informationsreihe Scheidungskosten - Teil 1 - Ein Überblick
Um zu verstehen, wie sich die Kosten eines Scheidungsverfahrens zusammensetzen muss man zunächst wissen, dass die Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren nicht nachdem Ermessen oder der Willkür des Rechtsanwaltes oder des Gerichtes festgesetzt, sondern auf der Grundlage des sogenannten Gegenstandswertes oder auch Streitwertes berechnet werden.
Streit –oder Gegenstandswert
Der Gegenstandswert oder auch Streitwert genannt, wird von dem Gericht für die Scheidung verbindlich auf der Grundlage der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute festgelegt. So wird in aller Regel von dem Gericht das dreifache monatliche Nettoeinkommen der Parteien zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrages bei Gericht erfragt und als Gegenstandswert für das Scheidungsverfahren festgesetzt.
Höherer Gegenstandswert – höhere Scheidungskosten
Dieser Gegenstandswert kann sich erhöhen für den Fall, dass das Gericht neben der Prüfung der Scheidungsvoraussetzungen weitere Aufgaben wie z.B. die Durchführung des Versorgungsausgleiches, die Regelung der Vermögensauseinandersetzung oder die Festsetzung von Unterhaltszahlungen vornehmen muss. Ob das Gericht nun tatsächlich weitergehend tätig wird, hängt davon ab, ob sich die Eheleute im Vorfeld bereits über etwaige Streitpunkte außergerichtlich geeinigt und z.B. eine Scheidungsfolgevereinbarung beim Notar abgeschlossen haben oder eine gerichtliche Klärung herbeiführen möchten. Durch eine außergerichtliche Einigung und Regelung lassen sich die Scheidungskosten erheblich reduzieren.
Reduzierung des Gegenstandswertes möglich
Auf der anderen Seite kann das Gericht auch unter Ausübung eigenen Ermessens den Gegenstandswert herabsetzen, wenn z.B. der Arbeitsaufwand für das Gericht und die Rechtsanwälte unterdurchschnittlich gering ist. Hinzukommt, dass ein Abschlag für unterhaltsberechtigte Kinder in Höhe von 250,- Euro je Kind in Abzug gebracht werden können.
Gebührenvereinbarung zulässig
Nach Festsetzung des Gegenstandswertes durch das Gericht können die Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren aus den Gebührentabellen der Gerichte und der Rechtsanwälte abgelesen werden. Dabei sind die Rechtsanwälte an die Gebührentabelle gebunden und dürfen die dort angegebenen Beträge nicht durch eine Gebührenvereinbarung unterschreiten. Allerdings ist es möglich höhere Gebühren, als in der Gebührentabelle vorgesehen, zu vereinbaren. Auch ist es den Rechtsanwälten seit kurzem möglich, eine Erstberatung kostenlos anzubieten.
Weitere Artikel dieser Reihe
- Reihe Scheidungskosten - Teil 1 - Einleitung
- Reihe Scheidungskosten - Teil 2 - Einvernehmliche Scheidung vs. streitige Scheidung
- Reihe Scheidungskosten - Teil 3 - Beispielsberechnungen
- Reihe Scheidungskosten - Teil 4 - Wer bezahlt die Kosten einer Scheidung?
- Reihe Scheidungskosten - Teil 5 - Kostenlose Scheidung?
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Weiterführende Links
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Ratgeber Scheidungskosten reduzieren